Rechtssatz RS0042737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042737
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Eine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom OGH überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des OGH als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (§ 511 ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO des (hier anzuwendenden) § 528 Abs 1 ZPO vor.Eine rechtliche Beurteilung, die gegen eine vom OGH überbundene Rechtsansicht verstößt, gefährdet aber schon durch dieses Abgehen von der Rechtsprechung des OGH als solches, vor allem aber durch den Verstoß gegen die angeordnete Bindung (Paragraph 511, ZPO) die Rechtssicherheit. Soweit die angefochtene Entscheidung von einer solchen Abweichung abhängt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO des (hier anzuwendenden) Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 78/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 78/90
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Veröff: SZ 2016/30
- 8 Ob 116/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 116/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042737
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00078_9000000_001