Begründung:
Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Der Beklagte ist Verfasser des Buches "Der Fall L***" mit den Untertiteln "Ostspionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze" und "Ein Sittenbild der Zweiten Republik", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist.
Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. Im Abschnitt VI. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt im den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. Im Abschnitt römisch sechs. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt im den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.
Dieser ist selbständiger Journalist und für verschiedene Buchverlage und mehrere österreichische Zeitungen, Zeitschriften und andere Printmedien tätig. Er verfaßt unter anderem wöchentlich in der "Ganzen Woche" eine Serie mit dem Titel "Das Porträt" und hat auch mehrere größere Aufträge von Verlagen in Aussicht, so zB ein Werk über Rechtsanwalt Dr. Michael S***.
Das Buch "Der Fall L***" enthält folgende vom Kläger
beanstandete Passagen:
Auf Seite 495:
a) (die bereits erwähnte Überschrift) "Das Imperium schlägt zurück"
b) "Und selbstverständlich war auch, daß das Syndikat um die Zapata-Manschaft weder geduldig der Entlarvung harren noch tatenlos dabei zusehen würde, wie man es um seine Beute von fünfhundert Millionen Schilling bringt."
c) "Gespenstisch und beängstigend war allerdings, wie mühelos und rasch es den L***-Tätern im Sommer 1983 unter Einsatz, ihrer Machtmittel und mit Hilfe von politischen Beziehungen gelang, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern auch einen kompletten staatlichen Behördenapparat zu ihren Gunsten zu manipulieren."
d) "Der dritte Schritt hatte in einem von den Medien unterstützten frontalen Angriff sowohl gegen den Anzeiger Dietmar G*** als auch gegen die Polizeibehörden zu bestehen, wobei es in der ersten Phase deren Glaubwürdigkeit und Kompetenz zu erschüttern galt, um anschließend den Spieß umzukehren und nun die Ermittler mit Disziplinarverfahren und Verleumdungsanzeigen zu verfolgen."
e) "Viertens und zuletzt sollte es dann nicht mehr schwierig sein, die entgültige Einstellung der 'offenkundig nur von Wirrköpfen und Gaunern angezettelten Ermittlungen' herbeizuführen".
Auf den Seiten 497 und 498:
f) "Über seinen ORF-Bekannten Hans-Jörg S*** hatte sich Dietmar G*** dem früheren Chefredakteur des Kurier, Gerd L***, empfehlen lassen, worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet."
g) "Darüber hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute Detektiv natürlich keine Ahnung, daß H*** unbestrittenes journalistische Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.
Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulette-Tisch, Black Jack, Bakkarat, Der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glückspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.
Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für journalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind. H***, so seine Gegner, sei schlicht, was der Volksmund einen 'Nehmer' nennt."
h) (Fußnote 6 zu S 497): "Ende 1983 mußte sich Wolfgang H***, weil er mehrfach im Verdacht stand, sich für redaktionelle Beiträge privat bezahlen zu lassen, vom Kurier trennen. Über Empfehlung Udo P*** ging er danach zur Zeitschrift 'Wiener' später zur Illustrierten 'Basta' und schreibt heute für 'Die Ganze Woche' von Kurt Falk."
i) "Daß dieser Journalist dem Mann, der gegen Udo P*** ermittelte, schließlich ein Messer in den Rücken rammen würde, war vorauszusehen, wiewohl hiefür, wie Wolfgang H*** betont, 'das finanzielle Motiv nicht ausschlaggebend war'. Er war vielmehr von Anfang an auch 'emotional' gegen die mächtige Versicherung eingestellt. Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'."
j) "Als sich H*** schließlich samt Freundin in
G*** Haus in Rüti einladen und ein Wochenende lang
bewirten ließ, um dem Ermittler möglichst viele Einzelheiten über die L***-Täter zu entlocken, tat er dies denn auch schon längst in Absprache mit Udo P***, dem er nach seiner Rückkehr alle das Zapata-Syndikat belastenden Schriftstücke übergab."
k) "Der Startschuß zur Verwirklichung der dargelegten Abwehrstrategie fiel am 8. August 1983. Am Vormittag begab sich H*** in die Kanzlei der Bundesländer-Anwälte Werner M*** und Eduard K***, um ihnen zu versichern, daß 'Udo P*** der größte Gauner dieses Landes (sei)', den Nachmittag verbrachte dann derselbe Journalist bei Udo P*** und dessen Anwalt D***, um diesen von den Plänen der Versicherungsanwälte zu berichten ... Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand und teilte diesem sofort alles mit.".
Seite 500 und 501:
1) "Das Zapata-Syndikat konnte damit vorerst zufrieden sein. Dem ersten Punkt in seiner Strategie war ein durchschlagender Erfolg beschieden, die polizeilichen Ermittlungen waren vorderhand gestoppt."
m) "Im Ergebnis selbst erinnerte indes auch die weitere Vorgangsweise des Zapata-Syndikats an die Usancen, wie sie bei der Mafia gang und gäbe sind.".
Seite 505 (Überschrift) und 510:
"Das Machtkartell jagt die Ermittler"
"Der Höhepunkt in der Berichterstattung über den Fall P*** wurde schließlich am 28. August 1983 mit der vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen Kurier-Meldung erreicht, Dietmar G*** habe sich bereits selbst angezeigt und ein Geständnis abgelegt.".
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Veröffentlichungen in Printmedien, es zu unterlassen, Behauptungen über standeswidriges und unlauteres Verhalten des Klägers zu verbreiten oder irreführende oder wahrheitswidrige Behauptungen über diesen aufzustellen, insbesondere mit den oben unter a) bis o) wiedergegebenen oder ähnlichen Inhalten, vor allem im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den "Fall L***" oder den Zivilprozeß 14 Cg 81/77 des Handelsgerichtes Wien oder das Strafverfahren 28 b Vr 8024/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Udo P*** (alias Serge K***), insbesondere in dem Buch "Der Fall L***"; ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen und - für den Fall der Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages - den Widerruf der unter a) bis o) angeführten Behauptungen. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort in dem Buch "Der Fall L***" die Veröffentlichung der unter a) bis o) genannten Textstellen zu unterlassen.Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Veröffentlichungen in Printmedien, es zu unterlassen, Behauptungen über standeswidriges und unlauteres Verhalten des Klägers zu verbreiten oder irreführende oder wahrheitswidrige Behauptungen über diesen aufzustellen, insbesondere mit den oben unter a) bis o) wiedergegebenen oder ähnlichen Inhalten, vor allem im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den "Fall L***" oder den Zivilprozeß 14 Cg 81/77 des Handelsgerichtes Wien oder das Strafverfahren 28 b römisch fünf r 8024/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Udo P*** (alias Serge K***), insbesondere in dem Buch "Der Fall L***"; ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen und - für den Fall der Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages - den Widerruf der unter a) bis o) angeführten Behauptungen. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort in dem Buch "Der Fall L***" die Veröffentlichung der unter a) bis o) genannten Textstellen zu unterlassen.
Der Kläger müsse auf Grund der Äußerungen des Beklagten berufliche Nachteile, insbesonere die Auflösung seines Werkvertrages mit der Zeitung "Die Ganze Woche", befürchten. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen §§ 1, 2, 3 und 7 UWG sowie § 1330 ABGB. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Einzelne der beanstandeten Passagen des Buches hätten mit dem Kläger überhaupt nichts zu tun. Was er über den Kläger berichtet habe, entspreche den Tatsachen.Der Kläger müsse auf Grund der Äußerungen des Beklagten berufliche Nachteile, insbesonere die Auflösung seines Werkvertrages mit der Zeitung "Die Ganze Woche", befürchten. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen Paragraphen eins, 2, 3 und 7 UWG sowie Paragraph 1330, ABGB. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Einzelne der beanstandeten Passagen des Buches hätten mit dem Kläger überhaupt nichts zu tun. Was er über den Kläger berichtet habe, entspreche den Tatsachen.
Im ersten Rechtsgang wurde der Sicherungsantrag zu lit. a, b, c, d, e, l, m und n rechtskräftig abgewiesen. In den Punkten 6. bis 11. und 15. (= lit. f, g, h, i, j, k und o) einschließlich der Kostenentscheidung hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 13.9.1988, 4 Ob 44/88 (MR 1988, 158Im ersten Rechtsgang wurde der Sicherungsantrag zu Litera a, b, c, d, e, l, m und n rechtskräftig abgewiesen. In den Punkten 6. bis 11. und 15. (= Litera f, g, h, i, j, k und o) einschließlich der Kostenentscheidung hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 13.9.1988, 4 Ob 44/88 (MR 1988, 158 ÄKornÜ = RdW 1989, 24 = RZ 1988/68) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der erkennende Senat vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, so daß der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nicht auf § 7 UWG, sondern nur auf § 1330 ABGB stützen könne. Bei dieser Bestimmung greife aber die in § 7 UWG angeordnete Umkehrung der Beweislast nicht Platz; nach Lehre und Rechtsprechung habe vielmehr der Kläger zu beweisen (zu bescheinigen), daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind. Im übrigen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im zweiten Rechtsgang verbot das Erstgericht dem Beklagten die Publikation nachstehender Textstellen:ÄKornÜ = RdW 1989, 24 = RZ 1988/68) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der erkennende Senat vertrat in dieser Entscheidung die Ansicht, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, so daß der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nicht auf Paragraph 7, UWG, sondern nur auf Paragraph 1330, ABGB stützen könne. Bei dieser Bestimmung greife aber die in Paragraph 7, UWG angeordnete Umkehrung der Beweislast nicht Platz; nach Lehre und Rechtsprechung habe vielmehr der Kläger zu beweisen (zu bescheinigen), daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind. Im übrigen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im zweiten Rechtsgang verbot das Erstgericht dem Beklagten die Publikation nachstehender Textstellen:
Aus Punkt f) "..., worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs geriet";
aus Punkt g) "... daß H*** unbestrittenes journalistisches Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.
Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulette-Tisch, Black Jack, Bakkarat, der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glückspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.
Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für jounalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind";
aus Punkt i) "Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'";
aus Punkt j) " ... tat er dies denn auch schon längst in
Absprache mit Udo P***";
aus Punkt k) " ... um diesen von den Plänen der
Versicherungsanwälte zu berichten ... und teilte diesem" (gemeint
Udo P***) "sofort alles mit";
aus Punkt o) " ... vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei
erfundenen ...".
Das Mehrbegehren, die Publikation der übrigen noch streitverfangenen Textstellen (restliche lit. f, g, i, j, k und o sowie gesamte lit h) zu verbieten, wies das Erstgericht ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:Das Mehrbegehren, die Publikation der übrigen noch streitverfangenen Textstellen (restliche Litera f, g, i, j, k und o sowie gesamte Litera h,) zu verbieten, wies das Erstgericht ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Zu lit f):Zu Litera f,):
Die Anwälte der Bundesländer-Versicherung, Dr. M***, Dr. G*** und Dr. K***, beauftragten den Privatdetektiv Dietmar G*** mit Schreiben vom 28.2.1982, im Versicherungsfall "Untergang der L***" wegen des Verdachtes des Versicherungsbetruges zu ermitteln und die beteiligten Firmen und Personen zu überführen. Später wollte der Privatdetektiv seine Geschichte vermarkten und wurde dabei durch Vermittlung anderer Ende Juli bis Anfang August 1983 mit dem Kläger bekannt. Dieser war damals Redakteur des "Kurier" und schon längere Zeit - wie andere Journalisten auch - mit Udo P*** bekannt, den er öfters im Cafe "Gutruf" oder auch im "Club 45" traf.
Der Beklagte recherchierte für sein Buch auch über das Verhältnis zwischen dem Kläger und Udo P*** und deren persönliche Nahebeziehungen. Dabei führte der Beklagte auch ein Ferngespräch mit dem Kläger, in dem es um dessen Beziehungen zu Udo P*** ging. Im Verlauf dieses Gespräches sagte der Beklagte zum Kläger: "Sie sind ja ein sehr guter Freund des Herrn P***", worauf der Kläger erwiderte, daß er kein sehr guter Freund (von Udo P***) sei, denn das seien nur ganz wenige Leute, daß man aber sagen könne, der Kläger sei ein guter Freund des Demel-Chefs. Diese Aussage nahm der Beklagte zum Anlaß, den Kläger in
seinem Buch als "guten Freund" zu bezeichnen.
Zu lit g) und h):Zu Litera g,) und h):
Seit 1973 besuchte der Kläger mit wechselnden Abständen die Spielcasinos in Wien und in Baden, wo er Roulette, Black Jack und auch Bakkarat spielte. Auf Antrag seines Vaters wurde der Kläger 1974 für alle österreichischen Spielcasinos gesperrt. Nach einem "Kundengespräch" mit dem Kläger wurde das Eintrittsverbot am 28.2.1977 wieder aufgehoben; von da an besuchte der Kläger die Spielcasinos in Wien und in Baden bis zu seiner freiwilligen Selbstsperre am 30.9.1985, insgesamt mehr als 260-mal. Bei einem weiteren "Kundengespräch" im Jahre 1981 hatte der Kläger glaubhaft gemacht, daß er durch eine größere Erbschaft und sein Einkomen beim "Kurier" finanziell ausreichend abgesichert sei. Bei einem weiteren Gespräch am 5.2.1985 erklärte der Kläger, daß er nur Black Jack spiele und sich die Höhe seiner Einsätze im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse halte.
Da die Eltern des Klägers ein Rennpferd besaßen, suchte der Kläger auch öfters die Wiener Krieau auf, wo er immer wieder auf Pferde wettete. Nicht festgestellt werden kann hingegen, daß der Kläger auch an sogenannten "Einarmigen Banditen" gespielt hat. "Es trifft nicht zu, daß sich der Kläger auch nach 1985 dem Reiz des Glückspiels nicht entziehen kann bzw der Spielsucht verfallen ist."
In einem Gespräch der Streitteile hielt der Beklagte dem Kläger vor, auch am Wiener Unterwelts-Stoß in einem Kaffeehaus im 2. Bezirk teilgenommen zu haben; der Beklagte antwortete, daß dies nur aus journalistischem Interesse wegen eines Artikels über das Stoßspiel im Cafü N*** geschehen sei. Der Kläger hatte den Ruf, ein Spieler zu sein; er kam auch in den Ruf, ein sogenannter "Nehmer" zu sein und sich für redaktionelle Beiträge mitunter privat entlohnen zu lassen.
Durch die Gerüchte über seine Spielsucht und seine Einstufung als "Nehmer" kam der Kläger in den Ruf, hohe Spielschulden zu haben. Dem Beklagten gestand er ein, schon öfter in finanziellen Zwangslagen gewesen zu sein, die durch seine Spielleidenschaft verursacht worden waren. Er gab zu, einmal 1,5 Millionen S Spielschulden gehabt zu haben; die Situation sei nur deshalb für ihn relativ glimpflich ausgegangen, weil ihm sein vermögender Vater aus dieser Zwangslage herausgeholfen habe. Anfang der 80-iger Jahre hatte der Kläger Schulden in der Höhe von 2,7 Millionen S, die durch Zahlung einer Ablöse für eine Altbauwohnung und deren Restaurierung in der Höhe von 1,8 Millionen S und "aus einer Acontozahlung im Zusammenhang mit der Fahrschule seines Vaters" aufgelaufen waren. Als der Beklagte dem Kläger telefonisch vorhielt, daß es Gerüchte gebe, daß der Kläger ein "Nehmer" sei, antwortete der Kläger, er sehe in einem solchen Verhalten keine Korruption. In der Kurier-Redaktion wurde dem Kläger Ende 1983 vorgeworfen, daß er für Franz K*** in redaktionellen Beiträgen Werbung treibe und für ihn Inseratentexte und Texte von Werbebeilagen formuliere. Außerdem soll der Kläger positive reaktionelle Beiträge für die Kamine der Firma B*** (deren Inhaber Gerhard S*** ist) in der Rubrik "Leichter leben" im "Kurier" geschrieben und dafür einen Kachelofen erhalten haben. Der Kläger war aber gleichzeitig auch für die Zeitschrift "Erfolg" tätig, deren Inhaber ebenfalls Gerhard S*** ist; für diese Tätigkeit wurde der Kläger auch entlohnt. Schließlich warf die Redaktion des "Kurier" dem Kläger vor, er sei an anrüchigen Geschäften des Wiener Unterweltkönigs Heinz B*** beteiligt. Diese Vorwürfe führten zu Konflikten zwischen dem Kläger und der Geschäftsleitung des "Kurier", dessen Vorstandsdirektor mit dem Kläger vereinbarte, daß er entweder die Vorwürfe vollständig entkräften oder sich vom "Kurier" trennen müsse. Der Kläger schlug vor, den Redakteursrat zu beauftragen, darüber Erhebungen zu pflegen und ihn gegebenenfalls freizusprechen. Bei der anschließenden Untersuchung konnte weder die Unschuld noch ein Fehlverhalten des Klägers zweifelsfrei erwiesen werden. Am 29.2.1984 trennte sich der Kläger vom "Kurier", weil dort jemand aufgebracht hatte, daß er ein sogenannter "Nehmer" sei, und er deshalb gekränkt war. Er wechselte zur Zeitschrift "Wiener", ging dann zur Illustrierten "Basta" und schließlich zur Wochenzeitung "Die Ganze Woche". Der Kläger wurde einmal vom Presserat verurteilt, weil er den damaligen ZiB 2-Moderator Hans Paul S*** beleidigt hatte.
Zu i) und j):
Dietmar G*** und der Kläger vereinbarten am 4.8.1983 eine Artikelserie über den Privatdetektiv im "Kurier". Hiebei verpflichtete sich die durch den Kläger vertretene Kurier AG Unterlagen G*** nur mit dessen ausdrücklichder Genehmigung zu veröffentlichen. Die Kurier AG räumte dem Detektiv das Recht ein, vor der Drucklegung in jeden Artikel, der im Zusammenhang mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Informationsmaterial stand, Einsicht zu nehmen und seine Zustimmung zu verweigern, falls der Artikel seine Recherchen oder seine Person betraf. Der Kläger sagte zu, die Artikelserie über G*** erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung der genannten Bundesländer-Anwälte vorlag und auch G*** mit der Veröffentlichung einverstanden war. Bei einer weiteren Besprechung der Angelegenheit flog der Kläger zu G*** und verbrachte in dessen Haus in Rüti in der Schweiz ein Wochenende. Dietmar G*** gab dem Kläger damals eine Reihe von Unterlagen und Rechercheergebnissen, die später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** und Hans Peter D*** wiedergefunden wurden. Bei den anläßlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Dokumenten handelte es sich um Kopien des Auftragschreibens der Kanzlei Dr. M*** an Dietmar G***, um Tonbandprotokolle der Gespräche des Privatdetektivs mit Leo P***, um die Aussagen des Max P*** sowie um ein Tonbandinterwiew des Klägers mit G***, aber auch um Gesprächsnotizen, die sich der Kläger über seine Gespräche mit Dr. M*** und Dr. K*** angelegt hatte. Bei Hans Peter D*** wurde außerdem Material gefunden, welches Dr. K*** aus seinen Handakten an Dietmar G*** gegeben hatte, der es dem Kläger überließ, damit er es für seine Artikel verwerten könne. Auf Grund dieser Vereinbarung zwischen dem Kläger und Dietmar G*** erschien im "Kurier" vom 14.8.1983 ein vom Kläger verfaßtes Porträt des Privatdetektivs und dann ab 21.8.1983 eine sechsteilige Artikelserie über die Ermittlungen des Privatdetektivs über den Fall L***; in dieser Serie berichtete der Kläger über die Person und die Arbeit des Privatdetektivs von Artikel zu Artikel (siehe die einzelnen Feststellungen des Erstgerichtes) ungünstiger. Am 28.8.1983 meldete der "Kurier", daß sich der Privatdetektiv auf Grund des letzten Teils der Kurier-Serie selbst angezeigt und zugegeben habe, den Sprengstoff selbst in seinem Mercedes angebracht zu haben, um dadurch Udo P*** ins Gerede zu bringen. Diese Kurier-Meldung, die nicht vom Kläger stammt, stellte sich nachträglich als unrichtig heraus. In einem Fernschreiben an den Kläger teile Dietmar G*** dem Kläger seine Bestürzung über die nachteilige Tendenz der Artikelserie mit; der Kläger habe nicht vereinbarungsgemäß gehandelt.
Die Bundespolizeidirektion Wien hielt in einem Bericht vom 15.9.1983 fest, daß dem Kläger die Aussagen von zwei Zeugen vorlägen, die beeiden könnten, daß sich Dietmar G*** den Sprengstoff selbst ins Auto gelegt und das Attentat nur inszeniert habe. Der Kläger könne die Namen der beiden Zeugen nicht nennen; ihre Aussagen seien bei einem Notar in Innsbruck hinterlegt. Auch in diesem Fall stellte sich später heraus, daß es die angeblichen, bei einem Notar in Innsbruck hinterlegten eidesstattlichen Erklärungen nicht gab und der Privatdetektiv Willibald K***, der dies behauptet hatte, bewußt die Unwahrheit verbreitet hatte. Bei einem Gespräch zwischen den Streitteilen und Dietmar G*** im Jahre 1987 wurde der Kläger gefragt, was ihn 1983 dazu bewogen hatte, dem Privatdetektiv mit seiner Serie in den Rücken zu fallen, und warum er in so eindeutiger Weise für Udo P*** Partei ergriffen habe. Als ihm der Beklagte vorhielt, der Kläger habe gestanden, damals nicht nur aus finanziellen Motiven gehandelt zu haben, antwortete der Kläger, er habe damals gesagt, daß das finanzielle Motiv für ihn nicht ausschlaggebend war. In einem Telefonat mit dem Beklagten gestand der Kläger, daß er als Auftragsschreiber für Udo P*** tätig gewesen sei; hiefür habe nicht das finanzielle Motiv den Ausschlag gegeben, sondern er habe es für ungerechtfertigt gehalten, daß eine derartige Machtgruppe, wie es die Bundesländerversicherung sei, einen Vernichtungsfeldzug gegen einen einzelnen Menschen führe; außerdem sei er überzeugt, daß die Weigerung zur Liquidierung des Schadens auch politische Motive habe. Im Vergleich zu einem Mord sehe er einen Versicherungsbetrug als Kavaliersdelikt an. Der Kläger wolle nicht Handlanger der "Machtgruppe" der Bundesländerversicherung sein.
"Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger sein Vorgehen, insbesondere seine Artikel und seinen Besuch beim Privatdetektiv Dietmar G***, und die diese herabwürdigende Serie mit Udo P*** abgesprochen hat."
Zu lit k):Zu Litera k,):
Am 8.8.1983 besuchte der Kläger am Vormittag die Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Masser, Dr. K*** und Dr. G***, wohin er auf Initiative von Dietmar G*** eingeladen worden war. Dabei sagte der Kläger auch, daß er, wenn die Informationen G*** über Udo P*** stimmten, den Demel-Chef für den größten Gaunern dieses Landes halte. Auch über dieses Gespräch legte sich der Kläger eine Gesprächsnotiz an, die später bei einer Hausdurchsuchung bei Udo P*** in Kopie wiedergefunden wurde. Am Nachmittag desselben Tages war der Kläger dann noch zu Ermittlungszwecken bei Udo P*** und dessen Anwalt Dr. D***, um beiden das vormittägige Gespräch zur Gegenrecherche vorzuhalten und P*** mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren. Es trifft nicht zu, daß die Anwälte der Bundesländerversicherung dem Kläger Angaben über ihre weiteren Pläne gemacht haben und der Kläger diese Informationen daraufhin an Udo P*** und Dr.D*** bewußt weitergegeben hat.
Zu lit o):Zu Litera o,):
Wer der Verfasser des bereits erwähnten Kurier-Artikels vom 28.8.1983 mit dem Titel "Privatdetektiv zeigte sich nun selber an" war, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger stand nie mit einer Firma "Z***" in Verbindung und war auch nicht als deren "Ghostwriter" tätig.
Das Erstgericht begründete die - durchwegs Tatsachenbehauptungen betreffenden - Verbote gemäß lit g, i, j, k und o wie folgt:Das Erstgericht begründete die - durchwegs Tatsachenbehauptungen betreffenden - Verbote gemäß Litera g, i, j, k und o wie folgt:
Die Charakterschwäche der Spielsucht des Klägers sei nicht bescheinigt; daß der Kläger "mitunter" (!) ein leidenschaftlicher Spieler war, bewiesen die Tatsachenbehauptungen des Beklagten nicht. Wahrheitswidrig sei auch, daß der Beklagte die Behauptungen über den Kläger in der Gegenwartsform verfaßt habe, obwohl feststehe, daß der Kläger nur bis 1985 regelmäßig Casinobesucher war. Am Wiener Unterwelts-Stoß habe der Kläger nur einmal teilgenommen. Ob er an "einarmigen Banditen" gespielt habe, sei nicht erwiesen. Auch die Behauptung, "Versicherungsbetrug empfand er lediglich als Kavaliersdelikt" sei zu untersagen gewesen, weil damit die Aussage des Klägers, er empfinde Versicherungsbetrug "im Vergleich zu Mord als Kavaliersdelikt" in einer dem wirtschaftlichen Ruf des Klägers abträglichen Art entstellt worden sei. Wahrheitswidrig sei ferner die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei schon in Absprache mit Udo P*** zu Dietmar G*** gefahren, um diesem Informationen zu entlocken. Von den zu lit. k) beantragten Verboten sei nur die Behauptung, daß der Kläger dem Demel-Chef alles (was er von den Plänen der Versicherungsanwälte erfahren hatte) mitgeteilt habe, zu untersagen gewesen. Schließlich sei auch die Passage "vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen" zu untersagen gewesen, weil der Kläger nicht jemandes "Ghostwriter" gewesen sei und die gegenständliche Kurier-Meldung auch nicht erfunden habe, um G*** Ansehen in Mißkredit zu bringen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge. Es wies auch den Antrag, die Publikation der Textstelle aus lit. f) " ..., worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet" (Zitat S 497) zu unterlassen, ab, bestätigte im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Die Charakterschwäche der Spielsucht des Klägers sei nicht bescheinigt; daß der Kläger "mitunter" (!) ein leidenschaftlicher Spieler war, bewiesen die Tatsachenbehauptungen des Beklagten nicht. Wahrheitswidrig sei auch, daß der Beklagte die Behauptungen über den Kläger in der Gegenwartsform verfaßt habe, obwohl feststehe, daß der Kläger nur bis 1985 regelmäßig Casinobesucher war. Am Wiener Unterwelts-Stoß habe der Kläger nur einmal teilgenommen. Ob er an "einarmigen Banditen" gespielt habe, sei nicht erwiesen. Auch die Behauptung, "Versicherungsbetrug empfand er lediglich als Kavaliersdelikt" sei zu untersagen gewesen, weil damit die Aussage des Klägers, er empfinde Versicherungsbetrug "im Vergleich zu Mord als Kavaliersdelikt" in einer dem wirtschaftlichen Ruf des Klägers abträglichen Art entstellt worden sei. Wahrheitswidrig sei ferner die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei schon in Absprache mit Udo P*** zu Dietmar G*** gefahren, um diesem Informationen zu entlocken. Von den zu Litera k,) beantragten Verboten sei nur die Behauptung, daß der Kläger dem Demel-Chef alles (was er von den Plänen der Versicherungsanwälte erfahren hatte) mitgeteilt habe, zu untersagen gewesen. Schließlich sei auch die Passage "vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen" zu untersagen gewesen, weil der Kläger nicht jemandes "Ghostwriter" gewesen sei und die gegenständliche Kurier-Meldung auch nicht erfunden habe, um G*** Ansehen in Mißkredit zu bringen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge. Es wies auch den Antrag, die Publikation der Textstelle aus Litera f,) " ..., worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet" (Zitat S 497) zu unterlassen, ab, bestätigte im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Was das Verbot der die Spielsucht des Klägers betreffenden Tatsachenbehauptungen (lit g) betreffe, so werde der Durchschnittsleser aus den beanstandeten Passagen den Eindruck gewinnen, daß der Kläger jetzt (nämlich zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buches) an Spielsucht leide, sich dem Reiz des Glückspiels nicht einziehen könne und daher regelmäßig in ausweglose finanzielle Zwangslagen gerate. Da der Kläger jedenfalls seit 1985 nicht mehr vom Glückspiel abhängig gewesen sei, habe der Beklagte mit den auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Buches zu beziehenden Vorwürfen die Ehre des Klägers verletzt. Sei aber der Vorwurf der Spielleidenschaft und der Zwangslagen unberechtigt, dann müsse dies auch für den Vorwurf gelten, daß der Kläger als Folge dieser Umstände gegen den Ehrenkodex seines Berufsstandes verstoßen habe. Was die Behauptung anlange, der Kläger empfinde Versicherungsbetrug als "Kavaliersdelikt", falle dem Beklagten eine unwahre Behauptung durch Unterlassen der Angabe wesentlicher Umstände zur Last; es sei nämlich ein sehr wesentlicher Unterschied, ob man Versicherungsbetrug an sich oder nur im Verhältnis zu Mord als "Kavaliersdelikt" betrachte. Auch das Vorbot zu lit k) sei aufrechtzuerhalten, weil feststehe, daß die Anwälte der Bundesländerversicherung dem Kläger keine Angaben über ihre weiteren Pläne machten und der Kläger keine derartigen Informationen bewußt an P*** und Dr. D*** weitergegeben hat. Da der Kläger den unrichtigen Kurier-Artikel vom 28.8.1983 nicht verfaßt habe und nie mit einer Firma "Z***" in Verbindung gestanden sei, widerspreche auch die Behauptung des Beklagten, es handle sich um eine "von Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundene ... Meldung", der Wahrheit.Was das Verbot der die Spielsucht des Klägers betreffenden Tatsachenbehauptungen (Litera g,) betreffe, so werde der Durchschnittsleser aus den beanstandeten Passagen den Eindruck gewinnen, daß der Kläger jetzt (nämlich zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buches) an Spielsucht leide, sich dem Reiz des Glückspiels nicht einziehen könne und daher regelmäßig in ausweglose finanzielle Zwangslagen gerate. Da der Kläger jedenfalls seit 1985 nicht mehr vom Glückspiel abhängig gewesen sei, habe der Beklagte mit den auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Buches zu beziehenden Vorwürfen die Ehre des Klägers verletzt. Sei aber der Vorwurf der Spielleidenschaft und der Zwangslagen unberechtigt, dann müsse dies auch für den Vorwurf gelten, daß der Kläger als Folge dieser Umstände gegen den Ehrenkodex seines Berufsstandes verstoßen habe. Was die Behauptung anlange, der Kläger empfinde Versicherungsbetrug als "Kavaliersdelikt", falle dem Beklagten eine unwahre Behauptung durch Unterlassen der Angabe wesentlicher Umstände zur Last; es sei nämlich ein sehr wesentlicher Unterschied, ob man Versicherungsbetrug an sich oder nur im Verhältnis zu Mord als "Kavaliersdelikt" betrachte. Auch das Vorbot zu Litera k,) sei aufrechtzuerhalten, weil feststehe, daß die Anwälte der Bundesländerversicherung dem Kläger keine Angaben über ihre weiteren Pläne machten und der Kläger keine derartigen Informationen bewußt an P*** und Dr. D*** weitergegeben hat. Da der Kläger den unrichtigen Kurier-Artikel vom 28.8.1983 nicht verfaßt habe und nie mit einer Firma "Z***" in Verbindung gestanden sei, widerspreche auch die Behauptung des Beklagten, es handle sich um eine "von Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundene ... Meldung", der Wahrheit.
Der Beklagte bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit außerordentlichem Revisionsrekurs und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.