Rechtssatz RS0042806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042806
Geschäftszahl
7Ob34/74; 7Ob573/76
Entscheidungsdatum
24.06.1976
Rechtssatz
Macht der geschädigte Dritte als Überweisungsgläubiger den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers im Wege der Drittschuldnerklage gegen den Versicherer geltend, so sind die einen Teil des zu deckenden Schadens bildenden Kosten des vorangegangenen Haftpflichtprozesses nicht Nebengebühren im Sinne des § 54 Abs 2 JN.Macht der geschädigte Dritte als Überweisungsgläubiger den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers im Wege der Drittschuldnerklage gegen den Versicherer geltend, so sind die einen Teil des zu deckenden Schadens bildenden Kosten des vorangegangenen Haftpflichtprozesses nicht Nebengebühren im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 34/74
Entscheidungstext OGH 28.03.1974 7 Ob 34/74
Veröff: JBl 1974,579 = SZ 47/38
- 7 Ob 573/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 573/76
Auch; Beisatz: Hier: Kosten der Einbringungsversuche gegen die Darlehensschuldner in Schadenersatzprozeß gegen den Kreditvermittler. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0042806
Dokumentnummer
JJR_19740328_OGH0002_0070OB00034_7400000_003