Rechtssatz RS0042841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042841
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Ob sich das Rekursgericht bei seinem Vorgehen im Rahmen des Sicherungsantrages gehalten oder aber, diesen Antrag mißverstanden und deshalb einen wesentlichen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes als entbehrlich bezeichnet und aus dem Spruch seiner Entscheidung ausgeschaltet hat, betrifft ausschließlich die Entscheidung im konkreten Einzelfall und ist deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 528 Abs 2 ZPO.Ob sich das Rekursgericht bei seinem Vorgehen im Rahmen des Sicherungsantrages gehalten oder aber, diesen Antrag mißverstanden und deshalb einen wesentlichen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes als entbehrlich bezeichnet und aus dem Spruch seiner Entscheidung ausgeschaltet hat, betrifft ausschließlich die Entscheidung im konkreten Einzelfall und ist deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042841
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00364_8500000_001