Begründung:
Ebenso wie die klagende Aktiengesellschaft betreibt auch die erstbeklagte OHG - deren Gesellschafter der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind - (u.a.) den Großhandel mit Batterien, Akkumulatoren und Taschenlampen.
Die A C D. mit dem Sitz in Indianapolis
(USA) ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 56.372 'A', welche für Waren der Klasse 22 b, nämlich elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente sowie Teile dieser Waren, eingetragen ist (Beil.C). Für die
E F G - seit l.Juli 1980:
A F G - in Crawley (Großbritannien) ist beim
Österreichischen Patentamt die Wortmarke Nr 53.608 'E' registriert; ihr Warenverzeichnis umfaßt (u.a.) Taschenlampen, elektrische Batterien sowie verschiedene elektrische und elektronische Geräte (Beilage D). Hinsichtlich beider Marken - welche in angemessenem Umfang verwendet werden - ist die Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin für Österreich; die Markeninhaber haben sie ermächtigt, gegen Verletzungen des Markenrechtes in Österreich vorzugehen. Die mit den Marken 'A' und 'E' gekennzeichneten Batterien werden von der Muttergesellschaft der Klägerin - der 'A Batteries N.V.' in Belgien - im Ausland erzeugt. Die Klägerin vertreibt diese Batterien in Österreich; sie ist auf Grund vertraglicher Beziehungen allein zum Import nach Österreich berechtigt.
Die Erstbeklagte verwendete bis August 1984 Briefpapier, in dessen Kopf ihre Firma 'O.B OHG' und unmittelbar darüber in gleich großer Blockschrift das Wort 'A' aufschienen (Beilage N), ferner Rechnungsformulare mit der Telegrammadresse 'EAUSTRIA' (Beilage U).
Mit Schreiben vom 31.7.1984 (Beilage O) forderte der Klagevertreter unter Hinweis auf das Firmenschlagwort der Klägerin und auf die österreichische Marke Nr.56.372 die Erstbeklagte auf, die Verwendung der Bezeichnung 'A' auf ihrem Briefpapier sowie auf allen anderen Geschäftsunterlagen und in jeder anderen Form, die irgendeinen besonderen Zusammenhang zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten vermuten lassen könnte, mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und ihm bis spätestens 10.8.1984 zu bestätigen, daß sie
a) die Verwendung der Bezeichnung 'A' bereits eingestellt habe;
b) sämtliches Briefpapier und alle Geschäftsunterlagen, auf denen die Marke 'A' in einer einen besonderen Zusammenhang mit dem Unternehmen der Klägerin andeutenden Weise dargestellt wird, vernichtet bzw. sichergestellt habe, daß dieses Material nicht mehr verwendet wird;
c) sich ohne Vorbehalt und unwiderruflich verpflichte, weder die Marke 'A' noch eine andere damit verwechselbar ähnliche Marke in Zukunft zu verwenden.
Der guten Ordnung halber halte er fest, daß der Erstbeklagten die Verwendung der Marke 'A' nur in der Form gestattet sei, daß sie diese Marke völlig unverändert auf den Produkten der Klägerin belasse.
In ihrem Antwortschreiben vom 9.8.1984 (Beilage P) gab die Erstbeklagte die vom Klagevertreter gewünschte Erklärung ab, jedoch mit der 'Einschränkung bzw. Klarstellung', daß die Marke 'A' von ihr weiterhin zur Bezeichnung der von ihr vertriebenen Produkte der Klägerin verwendet werde, wie dies z.B. bei der Auflistung ihres Produktprogramms auf den von ihr verwendeten, der Klägerin bekannten Rechnungsformularen geschehe.
Tatsächlich verwendet die Erstbeklagte seit August 1984 Rechnungsformulare, in deren Kopf unterhalb der Firma 'O.B OHG' in etwas kleinerer Blockschrift die Bezeichnungen
'NATIONAL.H.I.J.K.A.L.M ELELECTRIC'
aufscheinen (Beilage 6). Sie benützt seither auch nicht mehr das bisherige Briefpapier, sondern ein solches, dessen Kopf ähnlich gestaltet ist wie der des soeben beschriebenen Rechnungsformulars (Beilagen 2, 3).
Mit Schreiben vom 28.8.1984 (Beilage Q) bezeichnete der Klagevertreter die Unterlassungserklärung der Erstbeklagten vom 9.8.1984 als noch nicht ausreichend, weil verschiedene Einzelheiten noch einer näheren Klärung bedürften. In seinem Antwortschreiben vom 7.9.1984 (Beilage R) verwies der Beklagtenvertreter darauf, daß durch die Erklärung der Erstbeklagten vom 9.8.1984 jede Wiederholungsgefahr beseitigt worden sei. Einer weiteren, auch irrtümlichen, Verwendung der alten Geschäftsunterlagen, in denen die Marke 'A' hervorgehoben war, sei dadurch vorgebeugt, daß sich diese Unterlagen verschlossen im Besitz der Gesellschaft befänden. Bei dieser Sachlage sei die Erstbeklagte zur Abgabe irgendwelcher weiterer Erklärungen weder bereit noch verpflichtet. Zugleich mit diesem Schreiben übersandte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter eines der von der Erstbeklagten nunmehr verwendeten Rechnungsformulare; auf ihm war als Telegrammadresse der Erstbeklagten weiterhin 'EAUSTRIA' angeführt. Der Klagevertreter vertrat daraufhin am 21.9.1984 die Auffassung, daß dieses Rechnungsformular einen weiteren Eingriff in die Firmen- und Markenrechte der Klägerin bedeute, weil die Bezeichnung 'A' in unmittelbarem Zusammenhang mit der Firma der Erstbeklagten, also nicht bloß zur Bezeichnung von deren Produkten, verwendet werde; auch der Gebrauch der Telegrammadresse 'EAUSTRIA' sei unzulässig (Beilage S). Der Beklagtenvertreter erwiderte am 1.10.1984 (Beilage T), daß die beanstandete Benützung der Bezeichnung 'A' in dem neuen Rechnungsformular weder gegen die Unterlassungserklärung der Erstbeklagten noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Die Löschung der Telegrammadresse bei der Post sei bereits veranlaßt worden; soweit sie noch auf Geschäftspapieren der Erstbeklagten aufscheine, werde sie bei der Verwendung dieser Papiere ausgestrichen und damit völlig unleserlich gemacht werden.
Die Erstbeklagte betreibt weiterhin den Handel mit 'A'-Batterien. Sie hatte zunächst eine Firmenstampiglie benützt, in der die Bezeichnung 'E' in besonders auffallender Weise hervorgehoben war (Beilage V). Diese Stampiglie wurde letztmalig im August oder September 1984 gebraucht; seither werden die drei vorhandenen Exemplare verschlossen aufbewahrt. Seit August 1984 verwendet die Erstbeklagte eine Firmenstampiglie, in der nur ihre Firma und ihre Anschrift sowie die Telefon- und die Telexnummer aufscheinen (Beilage 4). Auch das früher verwendete Briefpapier wird verschlossen aufbewahrt. Bei Verwendung der neuen Rechnungsformulare wird die darauf ersichtliche Telegrammadresse 'EAUSTRIA' jeweils durchgestrichen und damit unleserlich gemacht.Die Erstbeklagte betreibt weiterhin den Handel mit 'A'-Batterien. Sie hatte zunächst eine Firmenstampiglie benützt, in der die Bezeichnung 'E' in besonders auffallender Weise hervorgehoben war (Beilage römisch fünf). Diese Stampiglie wurde letztmalig im August oder September 1984 gebraucht; seither werden die drei vorhandenen Exemplare verschlossen aufbewahrt. Seit August 1984 verwendet die Erstbeklagte eine Firmenstampiglie, in der nur ihre Firma und ihre Anschrift sowie die Telefon- und die Telexnummer aufscheinen (Beilage 4). Auch das früher verwendete Briefpapier wird verschlossen aufbewahrt. Bei Verwendung der neuen Rechnungsformulare wird die darauf ersichtliche Telegrammadresse 'EAUSTRIA' jeweils durchgestrichen und damit unleserlich gemacht.
In dem vom N herausgegebenen 'Handelsregister
Österreich', Jahrgang 1984, findet sich bei der Eintragung der Erstbeklagten der Zusatz 'E F Ltd. und Photogeneralvertretungen' (Beilage W); Diese Eintragung war ohne Mitwirkung der Beklagten zustande gekommen. Mit Schreiben vom 12.11.1984 (Beilage S) ersuchte der Beklagtenvertreter den N, in der nächsten Auflage seines Registerbandes den erwähnten Beisatz ersatzlos zu streichen.
Mit der Behauptung, daß die Erstbeklagte durch mißbräuchliche Verwendung der als charakteristischer Firmenbestandteil gebrauchten Wortmarke 'A' (in ihrem Briefkopf und auf ihren Rechnungsformularen) sowie der Wortmarke 'E' (in ihrer Telegrammadresse, in der Firmenstampiglie und im 'Handelsregister Österreich') den Eindruck eines besonderen Nahe- oder Vertretungsverhältnisses zur Klägerin oder zur A
F Ltd. erweckt und damit gegen §§ 2 und 9 UWG verstoßen habe, begehrt die Klägerin, zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 'a) die Bezeichnung 'A' zu verwenden und/oder zu gebrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem eigenen Firmennamen zur Vortäuschung eines besonderen Zusammenhanges mit der Klägerin, sowieF Ltd. erweckt und damit gegen Paragraphen 2 und 9 UWG verstoßen habe, begehrt die Klägerin, zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 'a) die Bezeichnung 'A' zu verwenden und/oder zu gebrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem eigenen Firmennamen zur Vortäuschung eines besonderen Zusammenhanges mit der Klägerin, sowie
b) die Bezeichnung 'E' zu verwenden und/oder zu
gebrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem eigenen Firmennamen zur Vortäuschung eines besonderen Zusammenhanges mit der A F Ltd. (vormals E F Ltd.) als
Inhaberin der Österreichischen Marke Nr.53.608 sowie mit deren Vertragspartnern und Lizenznehmern.'
Die Beklagten haben sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Sie wendeten sich nicht grundsätzlich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, sondern nur gegen die zu weite Fassung des beantragten Verbotes. Da sie den Rechtsstandpunkt der Klägerin, wonach sie deren Firmen- und Markenrechte zu respektieren hätten, grundsätzlich anerkennten, würden sie auch im Hauptprozeß nur einwenden, daß das Unterlassungsbegehren zu weit gefaßt sei und daß keine Wiederholungsgefahr bestehe. Das jetzt verwendete Geschäftspapier wie auch die neuen Rechnungsformulare enthielten nur eine Auflistung des Produktprogramms der Erstbeklagten; um die noch vorhandenen A-Erzeugnisse weiterveräußern zu können, müsse es der Erstbeklagten gestattet sein, in ihrem Briefkopf und auf ihren Rechnungsformularen, aber auch in der Werbung darauf hinzuweisen, daß sie diese Produkte führe. Eine solche Verwendung der Bezeichnung 'A' habe auch der Markeninhaber hinzunehmen, dessen Markenrecht durch die Weiterveräußerung erschöpft sei. Daß auch im neuen Rechnungsformular die Telegrammadresse 'EAUSTRIA' aufscheine, habe die Erstbeklagte zunächst übersehen; sie habe aber insoweit eine eindeutige Unterwerfungserklärung abgegeben, die Telegrammkurzanschrift bei der Post geändert und den betreffenden Vermerk in den Rechnungsformularen unleserlich gemacht. Die beanstandete Firmenstampiglie sei fast nie verwendet worden, die Einschaltung im 'Handelsregister Österreich' ohne Zutun der Beklagten geschehen. Gegen ein vorläufiges Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen 'A' und 'E' auf ihren Geschäftspapieren in anderer Art und Weise als zur Bezeichnung ihres Produktprogramms zu verwenden, hätten die Beklagten nichts einzuwenden.
Das Erstgericht verbot den Beklagten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung 'A' und 'E' in anderer Weise als zur Bezeichnung des Produktprogramms der Erstbeklagten zu verwenden, insbesondere die Bezeichnung 'E' in Geschäftsstampiglien der Erstbeklagten wie Beilage V sowie die Bezeichnungen 'A' und 'E' in Geschäftspapieren der Erstbeklagten in anderer Weise als in den Beilagen 2, 3 und 6; unter dieses Verbot falle insbesondere eine Verwendung der Bezeichnung 'A' wie in Beilage N und der Bezeichnung 'E' wie in Beilage U. Das Mehrbegehren, den Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnungen 'A' und 'E' überhaupt zu untersagen, wurde abgewiesen.Das Erstgericht verbot den Beklagten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung 'A' und 'E' in anderer Weise als zur Bezeichnung des Produktprogramms der Erstbeklagten zu verwenden, insbesondere die Bezeichnung 'E' in Geschäftsstampiglien der Erstbeklagten wie Beilage römisch fünf sowie die Bezeichnungen 'A' und 'E' in Geschäftspapieren der Erstbeklagten in anderer Weise als in den Beilagen 2, 3 und 6; unter dieses Verbot falle insbesondere eine Verwendung der Bezeichnung 'A' wie in Beilage N und der Bezeichnung 'E' wie in Beilage U. Das Mehrbegehren, den Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnungen 'A' und 'E' überhaupt zu untersagen, wurde abgewiesen.
Von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend, vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß die von der Erstbeklagten bis August 1984 geübte Verwendung der Bezeichnungen 'A' und 'E' - insbesondere in ihrem Briefkopf wie Beilage N, in der Telegrammadresse auf Rechnungsformularen wie Beilage U und in der Firmenstampiglie Beilage V - in die Markenrechte der Klägerin eingegriffen habe und überdies geeignet gewesen sei, beim Publikum den irrigen Anschein eines besonderen Zusammenhanges zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft zu erwecken; in diesem Umfang sei somit der Unterlassungsanspruch der Klägerin bescheinigt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht zur Gänze weggefallen, zumal die rechtswidrigen Formulare und Stampiglien noch vorhanden seien und daher eine neuerliche Verwendung nicht völlig ausgeschlossen werden könne; auch hätten sich die Beklagten selbst nicht gegen eine einstweilige Verfügung in diesem Umfang ausgesprochen. Hingegen verstießen die neuen, von der Erstbeklagten seit August oder September 1984 verwendeten Geschäftspapiere und Stampiglien nicht gegen § 9 UWG. Die Anführung des Firmennamens 'A' in den Beilagen 2, 3 und 6 sei weder ein Markeneingriff noch geeignet, die irrige Annahme eines besonderen Zusammenhanges zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin oder deren Muttergesellschaft hervorzurufen; sie könne vielmehr nur als Anführung jener Markenerzeugnisse verstanden werden, die sich im Vertriebsprogramm der Erstbeklagten befinden.Von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend, vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß die von der Erstbeklagten bis August 1984 geübte Verwendung der Bezeichnungen 'A' und 'E' - insbesondere in ihrem Briefkopf wie Beilage N, in der Telegrammadresse auf Rechnungsformularen wie Beilage U und in der Firmenstampiglie Beilage römisch fünf - in die Markenrechte der Klägerin eingegriffen habe und überdies geeignet gewesen sei, beim Publikum den irrigen Anschein eines besonderen Zusammenhanges zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft zu erwecken; in diesem Umfang sei somit der Unterlassungsanspruch der Klägerin bescheinigt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht zur Gänze weggefallen, zumal die rechtswidrigen Formulare und Stampiglien noch vorhanden seien und daher eine neuerliche Verwendung nicht völlig ausgeschlossen werden könne; auch hätten sich die Beklagten selbst nicht gegen eine einstweilige Verfügung in diesem Umfang ausgesprochen. Hingegen verstießen die neuen, von der Erstbeklagten seit August oder September 1984 verwendeten Geschäftspapiere und Stampiglien nicht gegen Paragraph 9, UWG. Die Anführung des Firmennamens 'A' in den Beilagen 2, 3 und 6 sei weder ein Markeneingriff noch geeignet, die irrige Annahme eines besonderen Zusammenhanges zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin oder deren Muttergesellschaft hervorzurufen; sie könne vielmehr nur als Anführung jener Markenerzeugnisse verstanden werden, die sich im Vertriebsprogramm der Erstbeklagten befinden.
Infolge Rekurses (nur) der Klägerin änderte das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz dahin ab, daß der Beklagten insgesamt verboten wurde, 'die Bezeichnungen 'A' und 'E' im geschäftlichen Verkehr so zu verwenden, daß der Eindruck entstehen kann, es bestehe ein besonderer Zusammenhang zwischen der Erstbeklagten einerseits und der Klägerin oder der A F G mit dem Sitz in Großbritannien sowie
deren Vertragspartnern und Lizenznehmern andererseits, insbesondere durch die Verwendung von Geschäftspapieren (Briefpapier, Lieferscheine, Rechnungen usw), in deren Kopf die Beeichnung 'A' in Verbindung mit anderen Markenbezeichnungen oder Firmenschlagwörtern in räumlichem Zusammenhang mit der Firma der Erstbeklagten aufscheint, ohne daß gleichzeitig klargestellt wird, daß es sich hiebei nur um einen Hinweis auf bei der Erstbeklagten erhältliche Waren handelt'. Zugleich sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Beschwerdegegenstandes sowohl hinsichtlich des Verbotes der Bezeichnung 'A' als auch des Verbotes der Bezeichnung 'E' S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden habe, jedoch nicht S 300.000 übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei auch das neu gestaltete Geschäftspapier der Erstbeklagten geeignet, den unrichtigen Eindruck eines besonderen Naheverhältnisses wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft hervorzurufen. Ein verbotener kennzeichenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung 'A' läge zwar dann nicht vor, wenn die Erstbeklagte dieses Zeichen nur als Hinweis auf die von ihr vertriebene Handelsware benützt hätte. Die Anführung von insgesamt 10 (in Beilage 2) bzw.8 (in Beilage 6) Firmenschlagwörtern oder Markenbezeichnungen unterhalb der Firma der Erstbeklagten könne aber von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch dahin verstanden werden, daß zwischen der Erstbeklagten und den hier namentlich genannten Unternehmungen besondere Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestünden. Damit greife aber auch das neu gestaltete Geschäftspapier der Erstbeklagten in die Firmen- und Markenrechte der Klägerin an der Bezeichnung 'A' ein.