Rechtssatz RS0042875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042875
Geschäftszahl
3Ob1506/84; 5Ob541/84; 3Ob1017/88; 7Ob306/03f
Entscheidungsdatum
13.02.2004
Rechtssatz
Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN ankommt.Die in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, JN ankommt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1506/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1506/84
- 5 Ob 541/84
Entscheidungstext OGH 10.04.1984 5 Ob 541/84
nur: Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes ankommt. (T1)
- 3 Ob 1017/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 1017/88
nur T1; Beisatz: Ordentliche Revision unzulässig, wenn vom Berufungsgericht in einem weiteren Rechtsgang nur mehr über einen die Revisionsgrenze nicht mehr erreichenden Teilbetrag des die Grenze übersteigenden Gesamtbetrages entschieden wurde. (T2)
- 7 Ob 306/03f
Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 306/03f
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können und müssen die im Spruch eines Berufungsurteils fehlenden Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) beziehungsweise darüber, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO [§ 45 Abs 1 ASGG]), aber im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042875
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB01506_8400000_001