Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde; nicht aber auf solche, mit welchen das sog Durchlaufgericht - wie hier - funktionell als Erstgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 528 ZPO; RIS-Justiz RS0044005; RS0044054; RS0044547; zuletzt: 1 Ob 245/03s mwN). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; zuletzt: 7 Ob 56/03s; 6 Ob 183/03k und 1 Ob 245/03s jeweils mwN)Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde; nicht aber auf solche, mit welchen das sog Durchlaufgericht - wie hier - funktionell als Erstgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO; RIS-Justiz RS0044005; RS0044054; RS0044547; zuletzt: 1 Ob 245/03s mwN). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; zuletzt: 7 Ob 56/03s; 6 Ob 183/03k und 1 Ob 245/03s jeweils mwN)
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Urteilsberichtigung gehören zu jenen im Berufungsverfahren ergehenden Entscheidungen, die mangels Aufzählung in § 519 Abs 1 ZPO nicht angefochten werden können (stRsp; 4 Ob 183/02v = EFSlg 102.159; Kodek in Rechberger² Rz 2 zu § 519 ZPO; Stohanzl MGA ZPO15 E 12 zu § 519 ZPO; RIS-Justiz RS0041738; zuletzt: 8 Ob 28/03f mwN). Das unzulässige Rechtsmittel gegen den nicht bekämpfbaren Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes wurde somit zu Recht von dem Gericht, bei dem er überreicht worden war, zurückgewiesen (§ 523 ZPO).Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Urteilsberichtigung gehören zu jenen im Berufungsverfahren ergehenden Entscheidungen, die mangels Aufzählung in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht angefochten werden können (stRsp; 4 Ob 183/02v = EFSlg 102.159; Kodek in Rechberger² Rz 2 zu Paragraph 519, ZPO; Stohanzl MGA ZPO15 E 12 zu Paragraph 519, ZPO; RIS-Justiz RS0041738; zuletzt: 8 Ob 28/03f mwN). Das unzulässige Rechtsmittel gegen den nicht bekämpfbaren Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes wurde somit zu Recht von dem Gericht, bei dem er überreicht worden war, zurückgewiesen (Paragraph 523, ZPO).
Den Rekursausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:
Abgesehen davon, dass gemäß § 500 Abs 4 ZPO (auch) der hier in Frage stehende Ausspruch des Berufungsgerichtes unanfechtbar ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) bzw seine Unrichtigkeit - außer in einem Antrag nach § 508 ZPO - nur in einer außerordentlichen Revision oder in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden kann (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), und dass im vorliegenden Rekursverfahren nur die im angefochtenen Beschluss verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschlusses und nicht dieser selbst zu überprüfen ist, fehlt den Rechtsmittelausführungen eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der gegenständliche (im unrichtigen Ausspruch des Berufungsurteils, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei, dokumentierte) "Rechtsirrtum" (Seite 3 des Rekurses) keine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO darstellen sollte.Abgesehen davon, dass gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO (auch) der hier in Frage stehende Ausspruch des Berufungsgerichtes unanfechtbar ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) bzw seine Unrichtigkeit - außer in einem Antrag nach Paragraph 508, ZPO - nur in einer außerordentlichen Revision oder in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden kann (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), und dass im vorliegenden Rekursverfahren nur die im angefochtenen Beschluss verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschlusses und nicht dieser selbst zu überprüfen ist, fehlt den Rechtsmittelausführungen eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der gegenständliche (im unrichtigen Ausspruch des Berufungsurteils, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei, dokumentierte) "Rechtsirrtum" (Seite 3 des Rekurses) keine offenbare Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, ZPO darstellen sollte.
Selbst wenn eine Anfechtung des "gemäß § 519 ZPO grundsätzlich unanfechtbaren" Beschlusses aber - wie der Rekurs meint - dann zulässig wäre, "wenn der zunächst rechtlich unrichtige Beschluss durch einen weiteren Berichtigungsbeschluss rechtlich wieder unrichtig geändert, somit eben nicht berichtigt wird" (Seite 4 des Rekurses), wäre für Rekurswerber nichts zu gewinnen:Selbst wenn eine Anfechtung des "gemäß Paragraph 519, ZPO grundsätzlich unanfechtbaren" Beschlusses aber - wie der Rekurs meint - dann zulässig wäre, "wenn der zunächst rechtlich unrichtige Beschluss durch einen weiteren Berichtigungsbeschluss rechtlich wieder unrichtig geändert, somit eben nicht berichtigt wird" (Seite 4 des Rekurses), wäre für Rekurswerber nichts zu gewinnen:
Der gegenständliche Beschluss berichtigt nämlich nicht nur den unzutreffenden Ausspruch des Berufungsurteils, dass die Revision "jedenfalls unzulässig" sei; er trägt vielmehr auch den darin zunächst unterlassenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach und stützt dies auf: "§ 502 Abs 1 ZPO (Einzelfallentscheidung)", also auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können und müssen die im Spruch eines Berufungsurteils fehlenden Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) bzw darüber, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO [§ 45 Abs 1 ASGG]), aber im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden (Rechberger aaO Rz 5 zu § 419 ZPO; Stohanzl aaO E 23 zu § 419 ZPO; RIS-Justiz RS0041647 [insb T20]; RS0085678).Der gegenständliche Beschluss berichtigt nämlich nicht nur den unzutreffenden Ausspruch des Berufungsurteils, dass die Revision "jedenfalls unzulässig" sei; er trägt vielmehr auch den darin zunächst unterlassenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach und stützt dies auf: "§ 502 Absatz eins, ZPO (Einzelfallentscheidung)", also auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können und müssen die im Spruch eines Berufungsurteils fehlenden Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstands (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) bzw darüber, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO [§ 45 Absatz eins, ASGG]), aber im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden (Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 419, ZPO; Stohanzl aaO E 23 zu Paragraph 419, ZPO; RIS-Justiz RS0041647 [insb T20]; RS0085678).
Angesichts dieser, mit der dargestellten Judikatur in Einklang stehenden Richtigstellungen kann - entgegen der Auffassung des Rekurses - davon keine Rede sein, dass hier gar keine Berichtigung erfolgt wäre. Demgemäß kann auch die in den berichtigten Ausspruch aufgenommene, dem § 502 Abs 5 Z 3 ZPO widersprechende (und jedenfalls in casu entbehrliche) Einschränkung, dass die ordentliche Revision "vorbehaltlich eines Antrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO" unzulässig sei, nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes ändern.Angesichts dieser, mit der dargestellten Judikatur in Einklang stehenden Richtigstellungen kann - entgegen der Auffassung des Rekurses - davon keine Rede sein, dass hier gar keine Berichtigung erfolgt wäre. Demgemäß kann auch die in den berichtigten Ausspruch aufgenommene, dem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO widersprechende (und jedenfalls in casu entbehrliche) Einschränkung, dass die ordentliche Revision "vorbehaltlich eines Antrages gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO" unzulässig sei, nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes ändern.
Dem unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.