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Entscheidung 7 Ob 306/03f×

Entscheidung 7 Ob 306/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob306/03f

Entscheidungsdatum

13.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.659,83 (Streitwert: EUR 4.500 [§ 55 Absatz 4, JN]) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2003, GZ 6 R 147/03m-4, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. September 2003, GZ 6 R 147/03m-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zutragen.

Text

Begründung:

Macht ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend, dann gilt gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN der Betrag von EUR 4.500 als Streitwert, wenn der begehrte Geldbetrag - wie hier - niedriger (EUR 2.659,83) ist.

Entgegen der zitierten Bestimmung enthielt das vorliegende Berufungsurteil vom 30. 7. 2003 jedoch den (offenbar vom tatsächlich begehrten Betrag ausgehenden und daher unrichtigen) Ausspruch, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht berichtigte diesen "Beschluss" (richtig: dieses Urteil) mit Beschluss vom 30. 9. 2003 dahin, dass es aussprach, die ordentliche Revision sei - "vorbehaltlich eines Antrages gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO" Anmerkung, der hier jedoch gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO nicht in Betracht kommt) - nicht zulässig.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Beklagten gegen diesen Berichtigungsbeschluss als unzulässig zurück. Die "Zulässigkeit gegen Beschlüsse" (gemeint: die Zulässigkeit von Rekursen gegen Beschlüsse) des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren werde in Paragraph 519, ZPO abschließend geregelt. Danach sei ein derartiger Rekurs nicht zulässig. Der in Paragraph 55, Absatz 4, JN normierte Wert des Entscheidungsgegenstandes habe den im Berichtigungsbeschluss gefassten Ausspruch erforderlich gemacht.

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde; nicht aber auf solche, mit welchen das sog Durchlaufgericht - wie hier - funktionell als Erstgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO; RIS-Justiz RS0044005; RS0044054; RS0044547; zuletzt: 1 Ob 245/03s mwN). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; zuletzt: 7 Ob 56/03s; 6 Ob 183/03k und 1 Ob 245/03s jeweils mwN)

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Urteilsberichtigung gehören zu jenen im Berufungsverfahren ergehenden Entscheidungen, die mangels Aufzählung in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht angefochten werden können (stRsp; 4 Ob 183/02v = EFSlg 102.159; Kodek in Rechberger² Rz 2 zu Paragraph 519, ZPO; Stohanzl MGA ZPO15 E 12 zu Paragraph 519, ZPO; RIS-Justiz RS0041738; zuletzt: 8 Ob 28/03f mwN). Das unzulässige Rechtsmittel gegen den nicht bekämpfbaren Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes wurde somit zu Recht von dem Gericht, bei dem er überreicht worden war, zurückgewiesen (Paragraph 523, ZPO).

Den Rekursausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:

Abgesehen davon, dass gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO (auch) der hier in Frage stehende Ausspruch des Berufungsgerichtes unanfechtbar ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) bzw seine Unrichtigkeit - außer in einem Antrag nach Paragraph 508, ZPO - nur in einer außerordentlichen Revision oder in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden kann (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO), und dass im vorliegenden Rekursverfahren nur die im angefochtenen Beschluss verneinte Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschlusses und nicht dieser selbst zu überprüfen ist, fehlt den Rechtsmittelausführungen eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der gegenständliche (im unrichtigen Ausspruch des Berufungsurteils, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei, dokumentierte) "Rechtsirrtum" (Seite 3 des Rekurses) keine offenbare Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, ZPO darstellen sollte.

Selbst wenn eine Anfechtung des "gemäß Paragraph 519, ZPO grundsätzlich unanfechtbaren" Beschlusses aber - wie der Rekurs meint - dann zulässig wäre, "wenn der zunächst rechtlich unrichtige Beschluss durch einen weiteren Berichtigungsbeschluss rechtlich wieder unrichtig geändert, somit eben nicht berichtigt wird" (Seite 4 des Rekurses), wäre für Rekurswerber nichts zu gewinnen:

Der gegenständliche Beschluss berichtigt nämlich nicht nur den unzutreffenden Ausspruch des Berufungsurteils, dass die Revision "jedenfalls unzulässig" sei; er trägt vielmehr auch den darin zunächst unterlassenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach und stützt dies auf: "§ 502 Absatz eins, ZPO (Einzelfallentscheidung)", also auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können und müssen die im Spruch eines Berufungsurteils fehlenden Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstands (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) bzw darüber, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO [§ 45 Absatz eins, ASGG]), aber im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden (Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 419, ZPO; Stohanzl aaO E 23 zu Paragraph 419, ZPO; RIS-Justiz RS0041647 [insb T20]; RS0085678).

Angesichts dieser, mit der dargestellten Judikatur in Einklang stehenden Richtigstellungen kann - entgegen der Auffassung des Rekurses - davon keine Rede sein, dass hier gar keine Berichtigung erfolgt wäre. Demgemäß kann auch die in den berichtigten Ausspruch aufgenommene, dem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO widersprechende (und jedenfalls in casu entbehrliche) Einschränkung, dass die ordentliche Revision "vorbehaltlich eines Antrages gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO" unzulässig sei, nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichtes ändern.

Dem unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E72418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00306.03F.0213.000

Im RIS seit

14.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20040213_OGH0002_0070OB00306_03F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002488 Rechtssatz 06.07.1983Zivilrecht
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes …
RS0041647 Rechtssatz 26.06.1957Zivilrecht
Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes den im § 500 Abs 2 ZPO zwingend vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Berufungsgegenstandes unterlässt, kann und muss dieser Fehler gemäß § 419 ZPO berichtigt werden.
RS0041738 Rechtssatz 28.05.1935Zivilrecht
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
RS0042875 Rechtssatz 04.04.1984Zivilrecht
Die in § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Wertgrenze muß dahin verstanden werden, daß es auf den Urteilsgegenstand des Berufungsgerichtes nicht aber auf den Streitgegenstand im Sinne des § 55 Abs 3 JN ankommt.
RS0044005 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit dene …
RS0044054 Rechtssatz 22.01.1987Zivilrecht
Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn …
RS0044547 Rechtssatz 31.08.1994Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig.
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …