Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO, somit unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (SZ 66/87; 6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; RS0044005). Der an das Rekursgericht gerichtete, für die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung als erforderlich erachtete Antrag, einen Bewertungsausspruch zu fassen und den Revisionsrekurs zuzulassen, ist als Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO aufzufassen. Der im § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Entscheidungen zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht (Rekursgericht) die Ausführungen des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) vor, prüfte, sie jedoch für nicht stichhältig hielt und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO abwies und die damit verbundene ordentliche Revision zurückwies. Verneinte dagegen das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein (6 Ob 118/99t; 1 Ob 99/03w mwN). Im Anlassfall prüfte das Rekursgericht bei Erledigung des an ihn gerichteten Antrags nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Vielmehr ist seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass es das Zwischenverfahren gemäß § 508 ZPO deshalb für unanwendbar hielt, weil die Rekursentscheidung unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls unanfechtbar sei. Demzufolge ist der Rekurs gegen die Zurückweisung dieses Antrags, mit dem der Rechtsansicht des Rekursgerichtes entgegengetreten wird, als Vollrekurs zulässig.Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des Paragraph 528, ZPO, somit unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (SZ 66/87; 6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; RS0044005). Der an das Rekursgericht gerichtete, für die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung als erforderlich erachtete Antrag, einen Bewertungsausspruch zu fassen und den Revisionsrekurs zuzulassen, ist als Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO aufzufassen. Der im Paragraph 508, Absatz 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Entscheidungen zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht (Rekursgericht) die Ausführungen des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) vor, prüfte, sie jedoch für nicht stichhältig hielt und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO abwies und die damit verbundene ordentliche Revision zurückwies. Verneinte dagegen das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht ein (6 Ob 118/99t; 1 Ob 99/03w mwN). Im Anlassfall prüfte das Rekursgericht bei Erledigung des an ihn gerichteten Antrags nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Vielmehr ist seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass es das Zwischenverfahren gemäß Paragraph 508, ZPO deshalb für unanwendbar hielt, weil die Rekursentscheidung unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls unanfechtbar sei. Demzufolge ist der Rekurs gegen die Zurückweisung dieses Antrags, mit dem der Rechtsansicht des Rekursgerichtes entgegengetreten wird, als Vollrekurs zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z; 4 Ob 200/02v).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtsanspruch überhaupt verneint wird - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst seien (SZ 66/118). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z; 4 Ob 200/02v).
Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 95); eine bestätigende Entscheidung darüber kann auch der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht. Die beiden Vorinstanzen haben den Antrag als inhaltlich unbegründet erachtet, sodass übereinstimmende Entscheidungen im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegen. Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig (4 Ob 200/02v; zu Unrecht ist die Rekurswerberin der Auffassung, aus dieser Entscheidung lasse sich die Anfechtbarkeit des Konformatbeschlusses im vorliegenden Fall ableiten). Gemäß § 523 ZPO hat das Rekursgericht zutreffend den unzulässigen Revisionsrekurs zurückgewiesen.Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3, EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 95); eine bestätigende Entscheidung darüber kann auch der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht. Die beiden Vorinstanzen haben den Antrag als inhaltlich unbegründet erachtet, sodass übereinstimmende Entscheidungen im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegen. Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig (4 Ob 200/02v; zu Unrecht ist die Rekurswerberin der Auffassung, aus dieser Entscheidung lasse sich die Anfechtbarkeit des Konformatbeschlusses im vorliegenden Fall ableiten). Gemäß Paragraph 523, ZPO hat das Rekursgericht zutreffend den unzulässigen Revisionsrekurs zurückgewiesen.
Weiters erkannte das Rekursgericht richtig, dass ein Ausspruch über den Wert des nicht nur in Geld bestehenden Streitgegenstands nicht notwendig ist, wenn die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands ist. Die Bewertung erübrigt sich, weil ihr keine Bedeutung zukäme (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 500 Rz 8).Weiters erkannte das Rekursgericht richtig, dass ein Ausspruch über den Wert des nicht nur in Geld bestehenden Streitgegenstands nicht notwendig ist, wenn die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands ist. Die Bewertung erübrigt sich, weil ihr keine Bedeutung zukäme vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 500, Rz 8).
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.