Rechtssatz RS0042894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042894
Entscheidungsdatum
30.05.1988
Rechtssatz
Die Revision nach § 502 Abs 3 2.Satz ZPO ist nur dann zulässig, wenn die überbundene Rechtsansicht, an die nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Gericht zweiter Instanz selbst gebunden ist, die bekämpfte berufungsgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang zumindest mitträgt, nicht aber auch, wenn sie für die nun bekämpfte Entscheidung ohne Bedeutung ist.Die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, 2.Satz ZPO ist nur dann zulässig, wenn die überbundene Rechtsansicht, an die nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Gericht zweiter Instanz selbst gebunden ist, die bekämpfte berufungsgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang zumindest mitträgt, nicht aber auch, wenn sie für die nun bekämpfte Entscheidung ohne Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042894
Dokumentnummer
JJR_19880530_OGH0002_0060OB00595_8800000_001