Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, ohne auszusprechen, ob die Revision zulässig sei. Es führte zur Rechtsrüge des Beklagten im wesentlichen aus, er gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, so daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Das Erstgericht habe nämlich die Gegenforderung des Beklagten gar nicht festgestellt, weshalb allein schon die begehrte Aufrechnung nicht in Frage komme. Es könne daher ungeprüft bleiben, ob und inwieweit die festgestellte Preisabsprache zwischen den Streitteilen auch auf ihre Rechtsbeziehungen zueinander rechtliche Wirkungen äußere.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das vom Beklagten als "außerordentliche Revision" eingebrachte Rechtsmittel, das jedoch nicht zulässig ist.
Zur Begründung der Zulässigkeit führte der Beklagte aus, trotz eines S 60.000 nicht übersteigenden Streitwertes sei die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise bestätigt und dem Erstgericht im übrigen im Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt eine Rechtsauffassung überbunden habe, die der Beklagte gemäß § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO jedenfalls anzufechten berechtigt sei, sowie eine Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Bezirksgericht kartellrechtliche Fragen im Rechtsstreit zu beurteilen zuständig sei, und das Berufungsgericht diese Frage im zweiten Rechtsgang anders als im ersten gelöst habe. Diesen Darlegungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Soweit sich der Beklagte auf die bloße Teilbestätigung beruft, genügt der Hinweis, daß ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, - anders als bisher nach Jud 56 neu - nicht mehr mit Revision bekämpft werden kann, wenn der davon betroffene Teil des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 3 erster Satz ZPO). Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall zu, weil der Beklagte das berufungsgerichtliche Urteil nur in einem (dem Klagebegehren stattgebenden) bestätigenden Teil anficht.Zur Begründung der Zulässigkeit führte der Beklagte aus, trotz eines S 60.000 nicht übersteigenden Streitwertes sei die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise bestätigt und dem Erstgericht im übrigen im Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt eine Rechtsauffassung überbunden habe, die der Beklagte gemäß Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO jedenfalls anzufechten berechtigt sei, sowie eine Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Bezirksgericht kartellrechtliche Fragen im Rechtsstreit zu beurteilen zuständig sei, und das Berufungsgericht diese Frage im zweiten Rechtsgang anders als im ersten gelöst habe. Diesen Darlegungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Soweit sich der Beklagte auf die bloße Teilbestätigung beruft, genügt der Hinweis, daß ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, - anders als bisher nach Jud 56 neu - nicht mehr mit Revision bekämpft werden kann, wenn der davon betroffene Teil des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO). Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall zu, weil der Beklagte das berufungsgerichtliche Urteil nur in einem (dem Klagebegehren stattgebenden) bestätigenden Teil anficht.
Richtig ist zwar, daß das berufungsgerichtliche Urteil trotz Vorliegens der den Revisionsausschluß begründenden Voraussetzungen der vorgenannten Gesetzesstelle dennoch der weiteren Anfechtung unterliegt, wenn das erstinstanzliche Urteil noch vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO aufgehoben hatte, gefällt worden ist (§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs 2 ZPO), angefochten wird (§ 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Dieser besondere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt jedoch voraus, daß die überbundene Rechtsansicht, an die nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Gericht zweiter Instanz selbst gebunden ist, die bekämpfte berufungsgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang zumindest mitträgt, nicht aber auch, wenn sie für die nun bekämpfte Entscheidung ohne Bedeutung ist (EvBl 1986/128 mwN; Fasching, Komm ErgB 108 und Zivilprozeßrecht Rz 1877). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Erstgericht im ersten Rechtsgang - ohne ihm auch eine Rechtsauffassung dahin zu überbinden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein allfälliges abredewidriges Verhalten der klagenden Partei einen Schaden im Vermögen des Beklagten auslöste - die Ergänzung des Verfahrens deshalb aufgetragen, weil dieses die Preisabsprache der Streitteile, auf die der Beklagte seine Gegenforderung stützte, als Verstoß gegen das Kartellrecht und damit als nichtig beurteilt habe, ohne die entscheidungswesentlichen Fragen des Bagatellkartells und der vertikalen Preisbindung geprüft zu haben, und keine zur verläßlichen Beurteilung der zur Aufrechnung eingewendeten Schadenersatzforderung des Beklagten ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im zweiten Rechtsgang gelangte das Erstgericht sodann zu einer Verbreiterung seiner (negativen) Feststellungen über den vom Beklagten behaupteten Schaden, ohne allerdings daraus die notwendigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Diese hat dagegen das Berufungsgericht aufgrund der ergänzten Feststellungen nachgetragen und seine Entscheidung (Bestätigung in der Hauptsache = Verneinung der Gegenforderung) in erster Linie damit begründet, daß der Beklagte die behauptete Gegenforderung nicht habe beweisen können, so daß schon deshalb eine Aufrechnung nicht in Betracht komme. Die im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht war demnach infolge Verbreiterung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes für die neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht kausal, weil dieses bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang nicht mehr von seiner Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1877). Ist aber die im § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO umschriebene Prozeßlage zu verneinen, so ist die Revision schon deshalb unzulässig, weil der für deren Zulässigkeit maßgebliche Streitwert den im § 502 Abs 3 erster Satz ZPO vorgesehenen Schwellwert von S 60.000 nicht übersteigt. Die Frage, ob der Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ins Treffen führt - bei deren Bejahung die Erhebung einer außerordentlichen Revision trotz Fehlens eines Ausspruches über die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision möglich wäre (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 201) -, ist daher nicht mehr zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Behauptung des Beklagten in der Revision, die klagende Partei habe es außer Streit gestellt, daß ihm durch deren Verhalten ein SchadenRichtig ist zwar, daß das berufungsgerichtliche Urteil trotz Vorliegens der den Revisionsausschluß begründenden Voraussetzungen der vorgenannten Gesetzesstelle dennoch der weiteren Anfechtung unterliegt, wenn das erstinstanzliche Urteil noch vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO aufgehoben hatte, gefällt worden ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO), angefochten wird (Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Dieser besondere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt jedoch voraus, daß die überbundene Rechtsansicht, an die nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Gericht zweiter Instanz selbst gebunden ist, die bekämpfte berufungsgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang zumindest mitträgt, nicht aber auch, wenn sie für die nun bekämpfte Entscheidung ohne Bedeutung ist (EvBl 1986/128 mwN; Fasching, Komm ErgB 108 und Zivilprozeßrecht Rz 1877). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Erstgericht im ersten Rechtsgang - ohne ihm auch eine Rechtsauffassung dahin zu überbinden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein allfälliges abredewidriges Verhalten der klagenden Partei einen Schaden im Vermögen des Beklagten auslöste - die Ergänzung des Verfahrens deshalb aufgetragen, weil dieses die Preisabsprache der Streitteile, auf die der Beklagte seine Gegenforderung stützte, als Verstoß gegen das Kartellrecht und damit als nichtig beurteilt habe, ohne die entscheidungswesentlichen Fragen des Bagatellkartells und der vertikalen Preisbindung geprüft zu haben, und keine zur verläßlichen Beurteilung der zur Aufrechnung eingewendeten Schadenersatzforderung des Beklagten ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im zweiten Rechtsgang gelangte das Erstgericht sodann zu einer Verbreiterung seiner (negativen) Feststellungen über den vom Beklagten behaupteten Schaden, ohne allerdings daraus die notwendigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Diese hat dagegen das Berufungsgericht aufgrund der ergänzten Feststellungen nachgetragen und seine Entscheidung (Bestätigung in der Hauptsache = Verneinung der Gegenforderung) in erster Linie damit begründet, daß der Beklagte die behauptete Gegenforderung nicht habe beweisen können, so daß schon deshalb eine Aufrechnung nicht in Betracht komme. Die im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht war demnach infolge Verbreiterung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes für die neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht kausal, weil dieses bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang nicht mehr von seiner Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1877). Ist aber die im Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO umschriebene Prozeßlage zu verneinen, so ist die Revision schon deshalb unzulässig, weil der für deren Zulässigkeit maßgebliche Streitwert den im Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO vorgesehenen Schwellwert von S 60.000 nicht übersteigt. Die Frage, ob der Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ins Treffen führt - bei deren Bejahung die Erhebung einer außerordentlichen Revision trotz Fehlens eines Ausspruches über die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision möglich wäre vergleiche Petrasch in ÖJZ 1983, 201) -, ist daher nicht mehr zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Behauptung des Beklagten in der Revision, die klagende Partei habe es außer Streit gestellt, daß ihm durch deren Verhalten ein Schaden
erwachsen sei, aktenwidrig ist (ON 7, S.2 = AS 26; ON 18, S.4 =
AS 100; ON 22, S.5 = AS 115).
Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.