Rechtssatz RS0042912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042912
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles - unter Anlegung eines strengen, möglichst konkreten, auf das einzelne Geschäft und dessen Zwecksetzung abzustellenden Maßstabes (vgl Kramer, aaO, Rz 23 zu §§ 377, 378 samt Rechtsprechungshinweis) - ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die Beantwortung der Frage, ob die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles - unter Anlegung eines strengen, möglichst konkreten, auf das einzelne Geschäft und dessen Zwecksetzung abzustellenden Maßstabes vergleiche Kramer, aaO, Rz 23 zu Paragraphen 377, 378, samt Rechtsprechungshinweis) - ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 522/91
Entscheidungstext OGH 17.05.1991 5 Ob 522/91
- 4 Ob 93/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. (T1); Beisatz: Hier: MEL‑Zertifikat (ADC) oder Aktie. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042912
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19910517_OGH0002_0050OB00522_9100000_002