Rechtssatz RS0043159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043159
Geschäftszahl
4Ob547/73; 8Ob117/79 (8Ob118/79); 1Ob2/83; 3Ob503/85; 7Ob74/00h; 7Ob188/17y
Entscheidungsdatum
20.04.2018
Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. Die Wiederholung von Beweisen, die Hilfstatsachen betreffen, insbesondere die Wiederholung von Kontrollbeweisen, ist aber nicht erforderlich (Fasching ZP IV 187).Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. Die Wiederholung von Beweisen, die Hilfstatsachen betreffen, insbesondere die Wiederholung von Kontrollbeweisen, ist aber nicht erforderlich (Fasching ZP römisch vier 187).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 547/73
Entscheidungstext OGH 03.07.1973 4 Ob 547/73
- 8 Ob 117/79
Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 117/79
- 1 Ob 2/83
Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 2/83
nur: Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. (T1)
- 3 Ob 503/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 503/85
Auch; nur T1
- 7 Ob 74/00h
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
- 7 Ob 188/17y
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 188/17y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043159
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00547_7300000_001