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Rechtssatz RS0043224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043224

Geschäftszahl

7Ob37/94

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Rechtssatz

Der wirtschaftliche Zweck einer Vertragsbestimmung ist dann zugunsten des Versicherers bei der Auslegung zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer auch zum Ausdruck kommt. Hiebei muß es einem Versicherer bei politischen Umwälzungen, die er als Gefahrenerhöhung oder als Veränderung der Geschäftsgrundlage wertet, gestattet sein, seinen bisherigen Versicherungsschutz, besonders wenn er für eine ausländische Importfirma im Gebiet der sogenannten Reformstaaten abgegeben worden ist, von sich aus durch Kündigung oder durch Herabsetzung der Versicherungssumme zu beenden, um sich vor daraus ergebenden, möglicherweise ungerechtfertigten, Versicherungsansprüchen seiner Versicherungsnehmer bzw den daraus erwachsenden Beweisschwierigkeiten zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 37/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 37/94
    Veröff: SZ 68/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043224

Dokumentnummer

JJR_19950322_OGH0002_0070OB00037_9400000_001