Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Urkundenauslegung fällt zwar grundsätzlich in die rechtliche Beurteilung, dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen worden sind (vgl. MGA ZPO14 § 498/127 f sowie Kodek in Rechberger ZPO § 498 Rz 2). Die Feststellung des Erstgerichtes aufgrund der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen R*****, daß über den Begriff eines öffentlichen Vertragspartners nichts gesprochen worden sei (sodaß ihm die Begriffsauslegung durch die beklagte Partei fremd geblieben sei), steht tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zu dem Punkt 7 der der Klägerin zugegangenen Zusatzbedingungen im Zusammenhalt mit der Liquidation des ungarischen Unternehmens O*****. Dem Aufhebungsantrag des Berufungsgerichtes haftet daher in diesem Punkt kein Mangel an. Inwieweit wirksame oder unwirksame mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsteilen getroffen worden sind, hat das Erstgericht allenfalls erst im folgenden Verfahren zu beurteilen. Bereits jetzt sei darauf hingewiesen, daß solchen mündlichen Nebenvereinbarungen trotz der zwingend vorgesehenen Schriftform Gültigkeit zukommen kann.Die Urkundenauslegung fällt zwar grundsätzlich in die rechtliche Beurteilung, dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen worden sind vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 498 /, 127, f sowie Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 498, Rz 2). Die Feststellung des Erstgerichtes aufgrund der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen R*****, daß über den Begriff eines öffentlichen Vertragspartners nichts gesprochen worden sei (sodaß ihm die Begriffsauslegung durch die beklagte Partei fremd geblieben sei), steht tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zu dem Punkt 7 der der Klägerin zugegangenen Zusatzbedingungen im Zusammenhalt mit der Liquidation des ungarischen Unternehmens O*****. Dem Aufhebungsantrag des Berufungsgerichtes haftet daher in diesem Punkt kein Mangel an. Inwieweit wirksame oder unwirksame mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsteilen getroffen worden sind, hat das Erstgericht allenfalls erst im folgenden Verfahren zu beurteilen. Bereits jetzt sei darauf hingewiesen, daß solchen mündlichen Nebenvereinbarungen trotz der zwingend vorgesehenen Schriftform Gültigkeit zukommen kann.
Richtig ist, daß grundsätzlich neue AVB des Versicherers keine
Änderung bestehender Versicherungsverträge bewirken. Nach der
Rechtsprechung ermöglicht aber eine vorweg erteilte Zustimmung des
Versicherungsnehmers Änderungen, mit denen der Versicherungsnehmer
rechnen mußte. Für das Versicherungsrecht gilt an und für sich, daß
Risikoausschlüsse, die schon bei Vertragsabschluß nach § 879 Abs.3
ABGB nichtig sind, weil sie der Deckungserwartung, die der
Versicherungsnehmer aufgrund der primären Risikobeschreibung hat,
erheblich widersprechen, nicht durch ein nachträgliches
Änderungsrecht zum Vertragsbestandteil gemacht werden können (vgl.
Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 276 mwN). Nach § 187 Abs.1 VersVG gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit dieses Gesetzes nicht für die Kreditversicherung. Darüber hinaus waren die Versicherungsverträge der Streitteile revolvierend, d.h. es handelte sich um laufende Versicherungen (vgl. dazu 7 Ob 35/94).Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 276 mwN). Nach Paragraph 187, Absatz eins, VersVG gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit dieses Gesetzes nicht für die Kreditversicherung. Darüber hinaus waren die Versicherungsverträge der Streitteile revolvierend, d.h. es handelte sich um laufende Versicherungen vergleiche dazu 7 Ob 35/94).
Der wirtschaftliche Zweck einer Vertragsbestimmung ist dann zugunsten des Versicherers bei der Auslegung zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer auch zum Ausdruck kommt (vgl. Prölss-Martin, VVG25, 29). Forderungsausfälle von Exportfirmen können sowohl wirtschaftliche als auch politische Gründe haben. Um wirtschaftliche Gründe handelt es sich dann, wenn der Importeur oder ausländische Abnehmer zahlungsunfähig wird. Das vom Versicherer übernommene sogenannte politische Risiko sichert den Exporteur gegen Gefahren ab, wenn er aufgrund politischer Umstände im Exportland keine Zahlung erhält (vgl Wagner, Die Kreditversicherung3, 71 ff; Graf in ÖBA 1992, 1005 [1013], Sieg in ZVers.Wiss 511 ff [522], Spohr ÖBA 1962, 211 ff). Solche Umstände können in einem Kriegsausbruch, einem Streik, in Transfer oder Konvertierungsverboten, Moratorien, Zahlungsverboten, Einfuhrverboten, Embargos u.ä. oder einem Entzug der Importlizenz bestehen bzw hiedurch hervorgerufen werden. Die Behauptung der Klägerin, daß eine Versicherung, wenn der Staat ohnedies für sein Unternehmen hafte, für sie sinnlos wäre, trifft daher bei Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht zu. Dementsprechend muß es einem Versicherer bei politischen Umwälzungen, die er als Gefahrenerhöhung oder als Veränderung der Geschäftsgrundlage wertet, gestattet sein, seinen bisherigen Versicherungsschutz, besonders wenn er für eine ausländische Importfirma im Gebiet der sg. Reformstaaten abgegeben worden ist, von sich aus durch Kündigung oder durch Herabsetzung der Versicherungssumme zu beenden, um sich vor daraus ergebenden, möglicherweise ungerechtfertigten, Versicherungsansprüchen seiner Versicherungsnehmer bzw den daraus erwachsenden Beweisschwierigkeiten zu schützen. Dies mußte auch dem Versicherungsnehmer aufgrund der besonderen Lagerung des versicherten Risikos schon bei Vertragsabschluß klar sein. Daß der Versicherer nicht verpflichtet ist, diese seine Vorgangsweise gegenüber dem Versicherungsnehmer zu begründen, ist rechtlich nicht bedenklich, weil die im Ausland sich ergebenden Veränderungen wohl nicht immer präzise erfaßbar sein werden und Auseinandersetzungen darüber mit dem in diesem Versicherungszweig bekanntermaßen gegebenen sehr hohen Risiko für den Versicherer mit dem wirtschaftlichen Zweck des Versicherungsvertrages nicht in Einklang zu bringen sind. Die rechtlichen Möglichkeiten, die sich der beklagte Versicherer in den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen eingeräumt hat, halten insoferne einer Geltungskontrolle nach § 864a ABGB stand, sie wären, sollte sich der Versicherungsnehmer des versicherten Risikos auch nicht voll bewußt gewesen sein, durch die widerspruchslose Annahme des Versicherungsanbotes zum Vertragsgegenstand geworden, dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer diese Bedingungen nicht gelesen hat (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 864a Rz 2 ff).Der wirtschaftliche Zweck einer Vertragsbestimmung ist dann zugunsten des Versicherers bei der Auslegung zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer auch zum Ausdruck kommt vergleiche Prölss-Martin, VVG25, 29). Forderungsausfälle von Exportfirmen können sowohl wirtschaftliche als auch politische Gründe haben. Um wirtschaftliche Gründe handelt es sich dann, wenn der Importeur oder ausländische Abnehmer zahlungsunfähig wird. Das vom Versicherer übernommene sogenannte politische Risiko sichert den Exporteur gegen Gefahren ab, wenn er aufgrund politischer Umstände im Exportland keine Zahlung erhält vergleiche Wagner, Die Kreditversicherung3, 71 ff; Graf in ÖBA 1992, 1005 [1013], Sieg in ZVers.Wiss 511 ff [522], Spohr ÖBA 1962, 211 ff). Solche Umstände können in einem Kriegsausbruch, einem Streik, in Transfer oder Konvertierungsverboten, Moratorien, Zahlungsverboten, Einfuhrverboten, Embargos u.ä. oder einem Entzug der Importlizenz bestehen bzw hiedurch hervorgerufen werden. Die Behauptung der Klägerin, daß eine Versicherung, wenn der Staat ohnedies für sein Unternehmen hafte, für sie sinnlos wäre, trifft daher bei Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht zu. Dementsprechend muß es einem Versicherer bei politischen Umwälzungen, die er als Gefahrenerhöhung oder als Veränderung der Geschäftsgrundlage wertet, gestattet sein, seinen bisherigen Versicherungsschutz, besonders wenn er für eine ausländische Importfirma im Gebiet der sg. Reformstaaten abgegeben worden ist, von sich aus durch Kündigung oder durch Herabsetzung der Versicherungssumme zu beenden, um sich vor daraus ergebenden, möglicherweise ungerechtfertigten, Versicherungsansprüchen seiner Versicherungsnehmer bzw den daraus erwachsenden Beweisschwierigkeiten zu schützen. Dies mußte auch dem Versicherungsnehmer aufgrund der besonderen Lagerung des versicherten Risikos schon bei Vertragsabschluß klar sein. Daß der Versicherer nicht verpflichtet ist, diese seine Vorgangsweise gegenüber dem Versicherungsnehmer zu begründen, ist rechtlich nicht bedenklich, weil die im Ausland sich ergebenden Veränderungen wohl nicht immer präzise erfaßbar sein werden und Auseinandersetzungen darüber mit dem in diesem Versicherungszweig bekanntermaßen gegebenen sehr hohen Risiko für den Versicherer mit dem wirtschaftlichen Zweck des Versicherungsvertrages nicht in Einklang zu bringen sind. Die rechtlichen Möglichkeiten, die sich der beklagte Versicherer in den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen eingeräumt hat, halten insoferne einer Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB stand, sie wären, sollte sich der Versicherungsnehmer des versicherten Risikos auch nicht voll bewußt gewesen sein, durch die widerspruchslose Annahme des Versicherungsanbotes zum Vertragsgegenstand geworden, dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer diese Bedingungen nicht gelesen hat vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 864 a, Rz 2 ff).
Bei chronologischer Betrachtung der vorgelegten Urkunden ergibt sich,
daß nach Abschluß des zweiten Versicherungsvertrages zuerst von der
beklagten Versicherung mit Schreiben vom 11.4.1991 das Kreditlimit
per 1.2.1991 herabgesetzt wurde, dann das bereits zitierte Schreiben
vom 15.4.1991 (= Beilage./4) erging und diesem ein neuer
Versicherungsschein datiert mit 19.4.1991 (Beilage./5) folgte (=
Beilage A S.29 bis 34; die genannten Urkunden wurden möglicherweise gemeinsam zugestellt ["...übermitteln wir Ihnen beiliegend..."]). Bereits im Schreiben vom 15.4.1991 und auch in der Folgekorrespondenz wird immer wieder auf bisher vom Beweisverfahren nicht erfaßte davor stattgefundene Gespräche zwischen den Repräsentanten der Streitteile hingewiesen. Vorläufig steht aber nur fest, daß beiden Versicherungsscheinen, also jenem vom 12.11.1990 und dem zuvor zitierten Versicherungsschein vom 19.4.1991, die bereits erwähnten Zusatzbedingungen zugrundelagen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kommt daher der Frage, ob und welche Gespräche die Beteiligten vor dem Schreiben vom 15.4.1991 geführt haben und welche Auffassung über den Begriff des öffentlichen Vertragspartners Vertragsgrundlage geworden sind, sehr wohl rechtserhebliche Bedeutung zu. Insbesondere wird das Erstgericht festzustellen haben, ob die beklagte Versicherung mit dem beschriebenen Vorgang den zweiten Versicherungsvertrag durch einen neuen (dritten) ersetzt haben wollte, welche Gründe hiefür maßgeblich waren und ob es zu einer Kündigung des zweiten Versicherungsvertrages bzw. zu dessen Novation oder überhaupt zu keiner Willenseinigung hierüber gekommen ist. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die der beklagten Versicherung in den Bedingungen eingeräumten Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung treffen nicht voll zu. Die beklagte Versicherung hat sich zwar das jederzeitige Recht, die Versicherungssumme bis auf Null herabzusetzen (und damit den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Zeit herab- bzw. auszusetzen) in den Bedingungen eingeräumt, für eine darüber hinausgehende Möglichkeit, das versicherte Risiko auf Dauer zu ändern, fehlen entsprechende Vertragsbestimmungen. Das Berufungsgericht übersieht bei seiner Beurteilung, daß bei derartigen Vertragsbestimmungen, die einem Vertragsblankett gleichkämen, grundsätzlich eine einschränkende Auslegung geboten ist (vgl. Rummel in Rummel ABGB2, § 864a Rz 13 sowie § 914 Rz 4 ff).Beilage A S.29 bis 34; die genannten Urkunden wurden möglicherweise gemeinsam zugestellt ["...übermitteln wir Ihnen beiliegend..."]). Bereits im Schreiben vom 15.4.1991 und auch in der Folgekorrespondenz wird immer wieder auf bisher vom Beweisverfahren nicht erfaßte davor stattgefundene Gespräche zwischen den Repräsentanten der Streitteile hingewiesen. Vorläufig steht aber nur fest, daß beiden Versicherungsscheinen, also jenem vom 12.11.1990 und dem zuvor zitierten Versicherungsschein vom 19.4.1991, die bereits erwähnten Zusatzbedingungen zugrundelagen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kommt daher der Frage, ob und welche Gespräche die Beteiligten vor dem Schreiben vom 15.4.1991 geführt haben und welche Auffassung über den Begriff des öffentlichen Vertragspartners Vertragsgrundlage geworden sind, sehr wohl rechtserhebliche Bedeutung zu. Insbesondere wird das Erstgericht festzustellen haben, ob die beklagte Versicherung mit dem beschriebenen Vorgang den zweiten Versicherungsvertrag durch einen neuen (dritten) ersetzt haben wollte, welche Gründe hiefür maßgeblich waren und ob es zu einer Kündigung des zweiten Versicherungsvertrages bzw. zu dessen Novation oder überhaupt zu keiner Willenseinigung hierüber gekommen ist. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die der beklagten Versicherung in den Bedingungen eingeräumten Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung treffen nicht voll zu. Die beklagte Versicherung hat sich zwar das jederzeitige Recht, die Versicherungssumme bis auf Null herabzusetzen (und damit den Versicherungsschutz auf eine bestimmte Zeit herab- bzw. auszusetzen) in den Bedingungen eingeräumt, für eine darüber hinausgehende Möglichkeit, das versicherte Risiko auf Dauer zu ändern, fehlen entsprechende Vertragsbestimmungen. Das Berufungsgericht übersieht bei seiner Beurteilung, daß bei derartigen Vertragsbestimmungen, die einem Vertragsblankett gleichkämen, grundsätzlich eine einschränkende Auslegung geboten ist vergleiche Rummel in Rummel ABGB2, Paragraph 864 a, Rz 13 sowie Paragraph 914, Rz 4 ff).
Soweit die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang vermeint, ihr sei im Schreiben vom 15.4.1991 eine "unmögliche Bedingung" (Beibringung einer Haftungserklärung des ungarischen Staates) gesetzt worden, ist sie darauf hinzuweisen, daß sie sich in einem solchen Fall im Zweifel auch gegen das kommerzielle Risiko mit einer Versicherung abzusichern gehabt hätte, weil ihr die Vorgänge in Ungarn nicht verborgen geblieben sein können.
Ob für die Firma O***** im Zeitpunkt ihrer Insolvenz noch eine de facto-Haftung des ungarischen Staates bestand, diese aber aus politischen Gründen nicht eingelöst wurde, wird die klagende Partei nach § 8 Z 5 der AVB (inhaltsgleich mit § 2 Z 5 der AVB-IAP) zu beweisen haben. Für die Annahme einer Deckung müßte festgestellt werden, wie es mit der Haftung des ungarischen Staates bei Abschluß der beiden ersten Verträge im Jahr 1990 bestellt war und daß sich an dieser Haftungslage nichts geändert hat. Erst wenn solche Beweisergebnisse vorliegen, wird es an der beklagten Versicherung liegen, zu deren Widerlegung zu beweisen, daß die Firma O***** im Zeitpunkt ihrer Zahlungsunfähigkeit bereits "privatisiert" war, d.h. gleich einem in privater Hand stehenden Unternehmen ein Insolvenzverfahren mit nur anteiliger Deckung durchzuführen war oder durchgeführt worden ist. Gelingt der klagenden Partei der zuvor erwähnte Beweis nicht, so wurden von der beklagten Versicherung ab 15.4.1991 zu Recht keine Versicherungsleistungen mehr erbracht. Dies beträfe außer der Forderung vom 3.12.1991 die Forderungen vom 4. bis 10.6.1991 (d.s. jene nach dem 15.4.1991, siehe Beilage A Blatt 15). Die Forderung vom 3.12.1991 wäre darüber hinaus im Falle des Zutreffens der Behauptung der beklagten Versicherung, es wäre das äußerste Kreditziel bereits überschritten gewesen (Punkt 3.2. der Zusatzbedingungen), nicht mehr von der Versicherung umfaßt. Allerdings fehlen auch hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, Feststellungen. Auch die Auflösungserklärung laut Beilage 7 vom 2.10.1991 wäre im Hinblick auf Punkt 2 der Zusatzbedingungen insoweit gerechtfertigt, jedoch ist die Zitierung mit "§ 8 Z 6" verfehlt und wurde die "berichtigende" Feststellung der ersten Instanz in der Berufung der Klägerin angefochten, ohne daß das Berufungsgericht dazu Stellung genommen hat.Ob für die Firma O***** im Zeitpunkt ihrer Insolvenz noch eine de facto-Haftung des ungarischen Staates bestand, diese aber aus politischen Gründen nicht eingelöst wurde, wird die klagende Partei nach Paragraph 8, Ziffer 5, der AVB (inhaltsgleich mit Paragraph 2, Ziffer 5, der AVB-IAP) zu beweisen haben. Für die Annahme einer Deckung müßte festgestellt werden, wie es mit der Haftung des ungarischen Staates bei Abschluß der beiden ersten Verträge im Jahr 1990 bestellt war und daß sich an dieser Haftungslage nichts geändert hat. Erst wenn solche Beweisergebnisse vorliegen, wird es an der beklagten Versicherung liegen, zu deren Widerlegung zu beweisen, daß die Firma O***** im Zeitpunkt ihrer Zahlungsunfähigkeit bereits "privatisiert" war, d.h. gleich einem in privater Hand stehenden Unternehmen ein Insolvenzverfahren mit nur anteiliger Deckung durchzuführen war oder durchgeführt worden ist. Gelingt der klagenden Partei der zuvor erwähnte Beweis nicht, so wurden von der beklagten Versicherung ab 15.4.1991 zu Recht keine Versicherungsleistungen mehr erbracht. Dies beträfe außer der Forderung vom 3.12.1991 die Forderungen vom 4. bis 10.6.1991 (d.s. jene nach dem 15.4.1991, siehe Beilage A Blatt 15). Die Forderung vom 3.12.1991 wäre darüber hinaus im Falle des Zutreffens der Behauptung der beklagten Versicherung, es wäre das äußerste Kreditziel bereits überschritten gewesen (Punkt 3.2. der Zusatzbedingungen), nicht mehr von der Versicherung umfaßt. Allerdings fehlen auch hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, Feststellungen. Auch die Auflösungserklärung laut Beilage 7 vom 2.10.1991 wäre im Hinblick auf Punkt 2 der Zusatzbedingungen insoweit gerechtfertigt, jedoch ist die Zitierung mit "§ 8 Ziffer 6, verfehlt und wurde die "berichtigende" Feststellung der ersten Instanz in der Berufung der Klägerin angefochten, ohne daß das Berufungsgericht dazu Stellung genommen hat.
Eine im übrigen nicht festgestellte Forderung der beklagten Versicherung nach Ablieferung der Quartalsmeldungen durch die Klägerin stünde zur Herabsetzung der Versicherungssumme in keinem Widerspruch, da es sich dabei um eine gesonderte Vertragsverpflichtung der Klägerin handelt, die den beklagten Versicherer allein in die Lage versetzt, den korrekten Ablauf einer laufenden Versicherung zu kontrollieren.
Obwohl das Berufungsgericht den rechtlichen Erklärungswert des Schreibens vom 15.4.1991 möglicherweise rechtlich unzutreffend beurteilt hat, entspricht der dem Erstgericht erteilte Aufhebungsantrag der Rechtslage.
Da, wie bereits zuvor dargelegt, die Beklagte nicht für die Gründe, warum ihrer Ansicht nach die Grundlagen des Versicherungsvertrages nicht mehr gegeben sind, auskunftspflichtig ist, kann die Frage, warum die Beklagte Lieferungen der Klägerin bis zum 4.6.1991 als vom versicherten Risiko gedeckt und danach nicht mehr beurteilt hat, ebenso ungeklärt bleiben, warum die beklagte Partei erst mit Schreiben vom 2.10.1991 die Versicherungssumme herabgesetzt hat.
Aus allen diesen Gründen war dem Rekurs der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.