Rechtssatz RS0043225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043225
Entscheidungsdatum
22.03.1995
Rechtssatz
Für das Versicherungsrecht gilt, daß Risikoausschlüsse, die schon bei Vertragsabschluß nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig sind, weil sie der Deckungserwartung, die der Versicherungsnehmer aufgrund der primären Risikobeschreibung hat, erheblich widersprechen, nicht durch ein nachträgliches Änderungsrecht zum Vertragsbestandteil gemacht werden können.Für das Versicherungsrecht gilt, daß Risikoausschlüsse, die schon bei Vertragsabschluß nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sind, weil sie der Deckungserwartung, die der Versicherungsnehmer aufgrund der primären Risikobeschreibung hat, erheblich widersprechen, nicht durch ein nachträgliches Änderungsrecht zum Vertragsbestandteil gemacht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043225
Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00037_9400000_002