Rechtssatz RS0043332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043332
Geschäftszahl
6Ob617/79; 1Ob155/04g
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Rechtssatz
Umschreibt das Gesetz ein Tatbestandselement mit einem erst durch rechtliche Beurteilung inhaltlich zu bestimmenden Begriff, dann liegt in der bloßen Bejahung oder Verneinung dieses Tatbestandselementes ein Feststellungsmangel, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen in tatsächlicher Hinsicht zugrundegelegten Umständen das fragliche Tatbestandselement inhaltlich bestimmt wurde. Es genügt daher im Fall einer Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht die bloße Annahme nicht, der Schuldner habe beabsichtigt, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder ihm hätte eine derartige Benachteiligungsabsicht gefehlt, wenn nicht ersichtlich wird, auf welchen konkreten Inhalt der bejahte oder verneinte Wille des Schuldners gerichtet war oder gerichtet sein hätte können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 617/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 6 Ob 617/79
- 1 Ob 155/04g
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 155/04g
nur: Umschreibt das Gesetz ein Tatbestandselement mit einem erst durch rechtliche Beurteilung inhaltlich zu bestimmenden Begriff, dann liegt in der bloßen Bejahung oder Verneinung dieses Tatbestandselementes ein Feststellungsmangel, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen in tatsächlicher Hinsicht zugrundegelegten Umständen das fragliche Tatbestandselement inhaltlich bestimmt wurde. (T1); Beisatz: Hier: Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des im §773a Abs1 ABGB beschriebenen Naheverhältnisses ist eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist. (T2); Veröff: SZ 2005/136
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043332
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0060OB00617_7900000_002