Gemäß § 773a Abs 1 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 mindert sich dann, wenn ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, standen, der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte. Diese durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989, BGBl 656, eingeführte Regelung wird in den Gesetzesmaterialien (AB 1158 BlgNR 17. GP, 6) damit begründet, dass „am Nachlass beteiligt sein soll, wer eine besondere Nahebeziehung zum Erblasser" gehabt habe; eine solche sei anzunehmen, wenn der Erbe mit dem Erblasser nahe verwandt oder verheiratet sei und mit ihm gemeinsam lebe oder gelebt habe, „wie dies in einer Familie üblicherweise der Fall" sei. Der Pflichtteil eines Verwandten, der „als Kind zum Elternteil oder als Elternteil zum Kind zu keiner Zeit in einem familienrechtlichen Naheverhältnis" gestanden sei, solle gemindert werden können. Eine bloß rechtliche Beziehung, die „regelmäßige Unterhaltsleistung des Vaters" und „die örtliche Nähe" seien für eine Pflichtteilsminderung kein Hindernis, wenn es an einer „familiären Beziehung" fehle. Der Elternteil dürfe „also - wie es bei einer Familienbindung gewöhnlich der Fall ist - am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen haben, damit dessen Pflichtteil gemindert werden" könne.Gemäß Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 mindert sich dann, wenn ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, standen, der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte. Diese durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt 656, , eingeführte Regelung wird in den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1158 BlgNR 17. GP, 6) damit begründet, dass „am Nachlass beteiligt sein soll, wer eine besondere Nahebeziehung zum Erblasser" gehabt habe; eine solche sei anzunehmen, wenn der Erbe mit dem Erblasser nahe verwandt oder verheiratet sei und mit ihm gemeinsam lebe oder gelebt habe, „wie dies in einer Familie üblicherweise der Fall" sei. Der Pflichtteil eines Verwandten, der „als Kind zum Elternteil oder als Elternteil zum Kind zu keiner Zeit in einem familienrechtlichen Naheverhältnis" gestanden sei, solle gemindert werden können. Eine bloß rechtliche Beziehung, die „regelmäßige Unterhaltsleistung des Vaters" und „die örtliche Nähe" seien für eine Pflichtteilsminderung kein Hindernis, wenn es an einer „familiären Beziehung" fehle. Der Elternteil dürfe „also - wie es bei einer Familienbindung gewöhnlich der Fall ist - am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen haben, damit dessen Pflichtteil gemindert werden" könne.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 581/94 = SZ 67/217 darauf verwiesen, dass gemeinsames Wohnen vom Gesetzgeber nicht zur positiven Voraussetzung für den Anspruch auf den vollen Pflichtteil gemacht worden sei. Entscheidend sei vielmehr, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliege und eine „geistig-emotionale" Beziehung bestehe, die eine gewisse Zeit gedauert habe. Der Elternteil müsse zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben.
In seiner Entscheidung 1 Ob 2247/96i = SZ 69/237 nahm der erkennende Senat ausführlich zur Forderung von Teilen der Lehre (Umlauft, Pflichtteilsminderung nach § 773a ABGB, in NZ 1990, 143; Eccher in Schwimann, ABGB - Ergänzung III Rz 2 zu § 773a) nach einer besonders intensiven geistig-emotionalen Nahebeziehung Stellung und führte unter Berufung auf Welser (Die Erbrechtsreform 1989, in NZ 1990, 137) aus, dass eine derartige Intensität der Beziehung wohl zwischen einer Mutter und ihrem unehelichen Kind typisch sei, dagegen zwischen dem unehelichen Vater und dem Kind gewöhnlich fehlen werde. Wäre daher eine letztwillige Pflichtteilsminderung gemäß § 773a Abs 1 ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn ein Elternteil und sein Kind in einer besonders intensiven familiären Nahebeziehung stehen, könnten uneheliche Väter ihre Kinder im Regelfall immer letztwillig auf den halben Pflichtteil setzen. Das könne aber schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, weil einer der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 verfolgten Zwecke die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht gewesen sei. Als wesentliche Entscheidungskriterien sah der erkennende Senat das Alter, den Beruf und die Gesundheit der Beteiligten an, weil darin auch „normale familiäre Beziehungen differieren" könnten. Ebenso von Bedeutung seien aber individuelle Eigenschaften, weil verschiedene Personen ihre Familienverhältnisse verschieden gestalten könnten. Auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide lebten, seien wesentlich. So werde beispielsweise ein verheirateter Vater ehelicher Kinder wegen der sich aus dem Beziehungsgeflecht der ehelichen Familie ergebenden Anforderungen gewöhnlich weniger Zeit und Anteilnahme für seine unehelichen Nachkommen aufbringen können als uneheliche Väter in einer anderen familiären Situation. Gleiches gelte normalerweise auch dann, wenn die persönliche Lebenssituation des unehelichen Vaters zwar einen intensiven Kontakt mit seinem Kinde erlaubte, dieses aber etwa in die eheliche Familie der Mutter voll integriert und der Vater bei der Kontaktpflege daher auf die bloße Rolle eines Außenseiters beschränkt sei. Eine Pflichtteilsminderung gemäß § 773a Abs 1 ABGB scheide daher nicht erst dann aus, wenn sich der uneheliche Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemüht und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstanden habe, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater" hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und am Wohlergehen seines Nachkommens erkennen habe lassen. An dieser Rechtsansicht ist weiterhin festzuhalten.In seiner Entscheidung 1 Ob 2247/96i = SZ 69/237 nahm der erkennende Senat ausführlich zur Forderung von Teilen der Lehre (Umlauft, Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, ABGB, in NZ 1990, 143; Eccher in Schwimann, ABGB - Ergänzung III Rz 2 zu Paragraph 773 a,) nach einer besonders intensiven geistig-emotionalen Nahebeziehung Stellung und führte unter Berufung auf Welser (Die Erbrechtsreform 1989, in NZ 1990, 137) aus, dass eine derartige Intensität der Beziehung wohl zwischen einer Mutter und ihrem unehelichen Kind typisch sei, dagegen zwischen dem unehelichen Vater und dem Kind gewöhnlich fehlen werde. Wäre daher eine letztwillige Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn ein Elternteil und sein Kind in einer besonders intensiven familiären Nahebeziehung stehen, könnten uneheliche Väter ihre Kinder im Regelfall immer letztwillig auf den halben Pflichtteil setzen. Das könne aber schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, weil einer der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 verfolgten Zwecke die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht gewesen sei. Als wesentliche Entscheidungskriterien sah der erkennende Senat das Alter, den Beruf und die Gesundheit der Beteiligten an, weil darin auch „normale familiäre Beziehungen differieren" könnten. Ebenso von Bedeutung seien aber individuelle Eigenschaften, weil verschiedene Personen ihre Familienverhältnisse verschieden gestalten könnten. Auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide lebten, seien wesentlich. So werde beispielsweise ein verheirateter Vater ehelicher Kinder wegen der sich aus dem Beziehungsgeflecht der ehelichen Familie ergebenden Anforderungen gewöhnlich weniger Zeit und Anteilnahme für seine unehelichen Nachkommen aufbringen können als uneheliche Väter in einer anderen familiären Situation. Gleiches gelte normalerweise auch dann, wenn die persönliche Lebenssituation des unehelichen Vaters zwar einen intensiven Kontakt mit seinem Kinde erlaubte, dieses aber etwa in die eheliche Familie der Mutter voll integriert und der Vater bei der Kontaktpflege daher auf die bloße Rolle eines Außenseiters beschränkt sei. Eine Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB scheide daher nicht erst dann aus, wenn sich der uneheliche Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemüht und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstanden habe, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater" hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und am Wohlergehen seines Nachkommens erkennen habe lassen. An dieser Rechtsansicht ist weiterhin festzuhalten.
In dem genannten Urteil musste der erkennende Senat sich nicht damit auseinandersetzen, was der Gesetzgeber mit der Wendung „zu keiner Zeit" zum Ausdruck habe bringen wollen, weil das dort über mehrere Jahre vorliegende familiäre Naheverhältnis diesem Tatbestandsmerkmal jedenfalls entsprochen habe. In seiner Entscheidung 7 Ob 505/95 hielt der Oberste Gerichtshof ein - wenngleich schon im Kleinkindalter wieder beendetes - Zusammenleben im Familienverband etwa drei Jahre hindurch als jedenfalls ausreichend, um die Pflichtteilsminderung auszuschließen, habe doch das in einer Familie übliche Naheverhältnis nicht nur punktuell, sondern doch eine gewisse Zeit gedauert. In 6 Ob 52/05y schließlich wurde darauf verwiesen, es sei ein „gewisser Zeitraum" erforderlich, um von einem familiären Naheverhältnis sprechen zu können. Wie lange dieser „gewisse Zeitraum" sein müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, weil es Fälle geben könne, wo der Elternteil mit dem Kind zwar im gemeinsamen Haushalt wohne, aber keine Nahebeziehung oder eine solche nur sehr langsam aufbaue, in anderen Fällen aber ein Naheverhältnis bei getrenntem Wohnen wegen entsprechender Bemühungen des Elternteils durchaus bejaht werden könne. Im dort zu beurteilenden Fall wurde das Zusammenleben ab der Geburt des Kindes in einer Dauer von rund eineinhalb Jahren im gemeinsamen Familienverband als ausreichend angesehen, um eine Pflichtteilsminderung auszuschließen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorerst die Natur der von den Vorinstanzen offenkundig dem Tatsachenbereich zugeordneten, im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (Seite 12 des Ersturteils) gemachten Aussage zu untersuchen, zwischen dem Vater und seiner Tochter habe keine geistig-emotionale Nahebeziehung bestanden. Zur Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage enthält das Gesetz selbst keine Abgrenzungsregel. Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (2 Ob 29/86). Umschreibt das Gesetz ein Tatbestandselement mit einem erst durch rechtliche Beurteilung inhaltlich zu bestimmenden Begriff, dann liegt in der bloßen Bejahung oder Verneinung dieses Tatbestandselements ein Feststellungsmangel, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegten Umständen das fragliche Tatbestandselement inhaltlich bestimmt wurde (6 Ob 617/79). Ebenso wie etwa die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung betrifft, sondern in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehört (RIS-Justiz RS0043423), ist auch die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des im § 773a Abs 1 ABGB beschriebenen Naheverhältnisses eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist. Die Qualifikation der für die Pflichtteilsminderung erheblichen Sachverhaltselemente im Sinne der Bejahung oder Verneinung des vom Gesetz geforderten Naheverhältnisses ist daher revisibel, sodass der erkennende Senat an die - wenngleich in den Feststellungen enthaltene - Beurteilung durch das Erstgericht nicht gebunden ist.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorerst die Natur der von den Vorinstanzen offenkundig dem Tatsachenbereich zugeordneten, im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (Seite 12 des Ersturteils) gemachten Aussage zu untersuchen, zwischen dem Vater und seiner Tochter habe keine geistig-emotionale Nahebeziehung bestanden. Zur Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage enthält das Gesetz selbst keine Abgrenzungsregel. Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (2 Ob 29/86). Umschreibt das Gesetz ein Tatbestandselement mit einem erst durch rechtliche Beurteilung inhaltlich zu bestimmenden Begriff, dann liegt in der bloßen Bejahung oder Verneinung dieses Tatbestandselements ein Feststellungsmangel, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegten Umständen das fragliche Tatbestandselement inhaltlich bestimmt wurde (6 Ob 617/79). Ebenso wie etwa die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung betrifft, sondern in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehört (RIS-Justiz RS0043423), ist auch die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des im Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB beschriebenen Naheverhältnisses eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist. Die Qualifikation der für die Pflichtteilsminderung erheblichen Sachverhaltselemente im Sinne der Bejahung oder Verneinung des vom Gesetz geforderten Naheverhältnisses ist daher revisibel, sodass der erkennende Senat an die - wenngleich in den Feststellungen enthaltene - Beurteilung durch das Erstgericht nicht gebunden ist.
Die weitere „Feststellung", der Verstorbene habe „eine nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen der Klägerin nicht erkennen" lassen, ist schon deshalb nicht relevant, weil es auf den äußeren Eindruck, den dritte Personen allenfalls gewinnen konnten, nicht entscheidend ankommt. Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht ist das Verleugnen der Tochter gegenüber Verwandten und Bekannten keinesfalls ein ausschlaggebendes Indiz für das Fehlen einer entsprechenden Nahebeziehung zum Kinde, weil es für dieses Verhalten zahlreiche, die unmittelbare Beziehung zum Kind nicht betreffende Gründe, wie etwa gesellschaftliche Rücksichtnahmen, geben kann. Die Frage der Unterhaltsleistung mag ein Indiz für das Verhältnis zum Kind sein, welches jedoch an Bedeutung insoweit verliert, als persönliche Zuwendung zum Kind vorhanden ist und eher der gestörte Kontakt zur Mutter als Begründung für die Verweigerung von Unterhaltszahlungen in den Vordergrund rückt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Verstorbene seine 1952 geborene Tochter bis etwa in das Jahr 1970 regelmäßig in Abständen von etwa zwei bis drei Monaten in Graz besucht und hatte auch danach - wie in den erstinstanzlichen Feststellungen beschrieben - regelmäßigen, wenngleich lockereren Kontakt mit seiner Tochter. Wie bereits eingangs dargestellt, ist bei der Beurteilung des Bestehens familiärer Nahebeziehungen einerseits für den unehelichen Vater ein weniger strenger Maßstab anzulegen und andererseits das Umfeld der beteiligten Personen als wesentliches Kriterium in die Analyse einzubeziehen. Hier ist zwar der Beklagten zuzugestehen, dass der Verstorbene nach dem Akteninhalt nicht verheiratet war, doch ist ihr andererseits die nicht unbeträchtliche räumliche Entfernung entgegenzuhalten. Die Beklagte weist selbst wiederholt darauf hin, dass der Vater der Klägerin in Graz über keine Wohnmöglichkeit verfügte und dass er zudem ein äußerst schlechtes Verhältnis zur Mutter der Klägerin hatte. Ausgehend davon können aber regelmäßige Besuche im Abstand von zwei bis drei Monaten bis etwa zum 18. Lebensjahr der Tochter nicht ohne Weiteres als „Mindestmaß an Kontakt" abgetan werden, wie es das Berufungsgericht gemacht hat. Vielmehr zeigt sich darin ein doch einigermaßen gewichtiges Interesse des Verstorbenen am Wohlergehen seiner Tochter, welches sich in der Folge auch durchaus am Weiterbestand dieser, wenngleich mit fortschreitendem Alter der Tochter und größer werdender räumlicher Entfernung spärlicher werdenden Kontakte zeigt. Vor diesem Hintergrund liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, den gemeinsamen Besuch des Opernballs nicht als Zeichen der Zuneigung zur Klägerin zu sehen. Die Tatsache, dass der Verstorbene seine Tochter im Jahr 1979 darum bat, ihn nicht mehr anzurufen, weil er eine Frau kennengelernt habe, die derartige Kontakte nicht schätze, vermag die Pflichtteilsminderung nicht zu begründen, weil diese - wie bereits dargelegt - schon durch länger dauernden Kontakt im Kleinkindalter ausgeschlossen wird. Der Beklagten, die als Pflichtteilsschuldnerin die materielle Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses trifft (SZ 67/217), ist der Beweis nicht gelungen, die festgestellten regelmäßigen Kontakte zwischen Vater und Tochter hätten nicht dem Aufbau einer entsprechenden geistig-emotionalen Nahebeziehung gedient und dürften wegen erkennbar anderer Zielrichtung nicht als Anteilnahme an der Entwicklung und am Wohlergehen der Klägerin gewertet werden. Ausgehend davon kann aber keine Rede davon sein, der Verstorbene wäre nur auf die Rolle des „Zahlvaters" beschränkt geblieben, und es hätte zwischen Vater und Tochter zu keiner Zeit das im § 773a ABGB beschriebene Naheverhältnis bestanden.Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Verstorbene seine 1952 geborene Tochter bis etwa in das Jahr 1970 regelmäßig in Abständen von etwa zwei bis drei Monaten in Graz besucht und hatte auch danach - wie in den erstinstanzlichen Feststellungen beschrieben - regelmäßigen, wenngleich lockereren Kontakt mit seiner Tochter. Wie bereits eingangs dargestellt, ist bei der Beurteilung des Bestehens familiärer Nahebeziehungen einerseits für den unehelichen Vater ein weniger strenger Maßstab anzulegen und andererseits das Umfeld der beteiligten Personen als wesentliches Kriterium in die Analyse einzubeziehen. Hier ist zwar der Beklagten zuzugestehen, dass der Verstorbene nach dem Akteninhalt nicht verheiratet war, doch ist ihr andererseits die nicht unbeträchtliche räumliche Entfernung entgegenzuhalten. Die Beklagte weist selbst wiederholt darauf hin, dass der Vater der Klägerin in Graz über keine Wohnmöglichkeit verfügte und dass er zudem ein äußerst schlechtes Verhältnis zur Mutter der Klägerin hatte. Ausgehend davon können aber regelmäßige Besuche im Abstand von zwei bis drei Monaten bis etwa zum 18. Lebensjahr der Tochter nicht ohne Weiteres als „Mindestmaß an Kontakt" abgetan werden, wie es das Berufungsgericht gemacht hat. Vielmehr zeigt sich darin ein doch einigermaßen gewichtiges Interesse des Verstorbenen am Wohlergehen seiner Tochter, welches sich in der Folge auch durchaus am Weiterbestand dieser, wenngleich mit fortschreitendem Alter der Tochter und größer werdender räumlicher Entfernung spärlicher werdenden Kontakte zeigt. Vor diesem Hintergrund liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, den gemeinsamen Besuch des Opernballs nicht als Zeichen der Zuneigung zur Klägerin zu sehen. Die Tatsache, dass der Verstorbene seine Tochter im Jahr 1979 darum bat, ihn nicht mehr anzurufen, weil er eine Frau kennengelernt habe, die derartige Kontakte nicht schätze, vermag die Pflichtteilsminderung nicht zu begründen, weil diese - wie bereits dargelegt - schon durch länger dauernden Kontakt im Kleinkindalter ausgeschlossen wird. Der Beklagten, die als Pflichtteilsschuldnerin die materielle Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses trifft (SZ 67/217), ist der Beweis nicht gelungen, die festgestellten regelmäßigen Kontakte zwischen Vater und Tochter hätten nicht dem Aufbau einer entsprechenden geistig-emotionalen Nahebeziehung gedient und dürften wegen erkennbar anderer Zielrichtung nicht als Anteilnahme an der Entwicklung und am Wohlergehen der Klägerin gewertet werden. Ausgehend davon kann aber keine Rede davon sein, der Verstorbene wäre nur auf die Rolle des „Zahlvaters" beschränkt geblieben, und es hätte zwischen Vater und Tochter zu keiner Zeit das im Paragraph 773 a, ABGB beschriebene Naheverhältnis bestanden.
Der Anspruch der Klägerin besteht somit dem Grunde nach zu Recht. Allerdings ist das Verfahren zur Höhe noch ergänzungsbedürftig, weil das Gericht zweiter Instanz auf die detaillierten Ausführungen der Klägerin in deren Berufung, das Erstgericht habe aus dem Nachlassinventar ersichtliche Positionen bei der Berechnung der Höhe des reinen Nachlasses nicht berücksichtigt, nicht nachvollziehbar eingegangen ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts finden sich sämtliche Positionen, wenngleich hinsichtlich des Ansatzes Bargeld mit einem geringeren Betrag, im Inventar, sodass die Begründung, der nur in der Todfallsaufnahme enthaltene Teil der Aktiva sei unbeachtlich, schon deshalb unrichtig ist. Inwieweit die sonstigen Positionen vom Erstgericht „ohnedies berücksichtigt worden" seien, lässt sich nicht erkennen. Das Berufungsgericht wird daher dieses Berufungsvorbringen im Einklang mit der Aktenlage zu behandeln haben.
Der Revision ist Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.