Rechtssatz RS0043364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043364
Entscheidungsdatum
06.06.1951
Rechtssatz
Aufhebung des nach § 502 Abs 5 ZPO ergangenen Urteiles des Berufungsgerichtes, wenn im ersten Verfahren zu dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Stellung genommen wurde, weil diese Mängel vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes bedeutungslos waren, der OGH aber die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsauffassung nicht teilt.Aufhebung des nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ergangenen Urteiles des Berufungsgerichtes, wenn im ersten Verfahren zu dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Stellung genommen wurde, weil diese Mängel vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes bedeutungslos waren, der OGH aber die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsauffassung nicht teilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043364
Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0010OB00307_5100000_002