Aus der Begründung:
Die Rechtsrüge ist begrundet.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, an die sich das Erstgericht im zweiten Rechtsgang halten mußte, geht davon aus, daß die beklagte Partei bereits aus dem Rundschreiben des Klägers habe entnehmen können, daß er sich nur mit Beratung und nicht mit der Herstellung von Anlagen befasse, weil er sich als Ingenieurbüro bezeichnet habe. Die Auffassung, daß die Bezeichnung "Büro" auf ein bloßes Beratungsgewerbe hindeute, ist rechtsirrig und widerspricht der Übung des Verkehrs. Es ist im Gegenteil gebräuchlich, daß sich Erzeuger von Heizanlagen, Installateure usw. als "Büro" bezeichnen; ein Blick auf das amtliche Telephonbuch beweist, daß es heutzutage geradezu Mode geworden ist, Erzeugungsbetriebe als "Büro" zu bezeichnen.
S. 1098 und 1138 des Wiener Telephonbuches 1950: "Ferdinand B. - Zentralheizungen - Boileranlagen - Installationsbüro für Gas- und Wasseranlagen";
S. 1099: "Centralheizungsbaubüro Ludwig M.";
S. 1138: "Hans B. Installationsbüro für Gas, Wasser und Heizungsablagen";
S. 1139: "Karl D. Installationsbüro für Gas, Wasser, sanitäre Anlagen, Heizung, Rohrleitungsbau";
S. 1140: "H. & Ing. U. K. G. Installationsbüro für Gas, Wasser, sanitäre- und Heizungsanlagen";
S. 1140: "Rudolf G. Installationsbüro für Gas- und Wasserleitungen, sanitäre Anlagen, Badezimmereinrichtungen, Elektrogeräte";
S. 1141: "Paul L. Witwe, behördl. konzess. Installationsbüro für Gas, Wasser und sanitäre Anlagen", Paul M., Installationsbüro - Bauspengler;
S. 1142: "Dipl.-Ing. Erwin P., Installations- und Baubüro", Franz S. Söhne Josef und Richard S., Bauspenglerei, beh. konz. Installationsbüro, Leopold S., Installationsbüro;
S. 1134: "Franz S. Installationsbüro für gesundheitstechnische Anlagen", Installationsbüro Robert W. usw.;
S. 1320: "Technisches Büro, Dipl.-Ing. H. & Co., Maschinen-, Groß- und Einzelhandel".
Aus der Bezeichnung "Ingenieurbüro" konnte demnach die beklagte Partei mit Rücksicht auf den heute üblichen Sprachgebrauch, die Worte "Unternehmen" und "Büro" als gleichwertig zu verwenden, nicht entnehmen, daß Kläger bloß die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten ausübe. Dies konnte sie um so weniger annehmen, da der Prospekt neben Betriebsüberwachungen den Rohrleitungsbau anführt, so daß jeder Leser glauben muß, daß Kläger nicht nur Betriebsüberwachungen, sondern auch den Bau von Rohrleitungen übernimmt.
Da er ferner in dem Prospekt Wärmekraftanlagen, Heizungen etc., Maschinen und Apparate aller Art inseriert, so kann dieser Prospekt nicht anders verstanden werden, als daß man alle diese Anlagen, Apparate etc. durch ihn beziehen kann. Kein Kaufmann, dem derlei Prospekte dutzendweise zugesendet werden, konnte daher in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Prospekt entnehmen, daß Kläger sich mit diesem Prospekt als bloßer Industrieberater anbieten wolle, da das Rundschreiben zumindest auch die Auslegung offen läßt, Kläger sei in der Lage, die im Prospekt angebotenen Maschinen selbst zu liefern und die Installationen selbst durchzuführen.
Es ist auch nicht richtig, daß es rechtlich bedeutungslos ist, ob Beklagter der Meinung war, ob Kläger selbst solche Anlagen liefert oder bloß bei der Anschaffung berät, weil üblicherweise für die Pläne einer Erzeugungsanlage nur dann separat ein Betrag in Rechnung gestellt wird, wenn der Erzeugerfirma der Auftrag nicht übertragen wird, während Industrieberater, da sie als Erzeuger nicht in Betracht kommen, für die Pläne abgesondert in allen Fällen entlohnt werden müssen. Die Beiziehung eines Industrieberaters verursacht daher unter Umständen Mehrkosten. Ein Industrieberater, der die Verfassung von Plänen übernimmt, muß deshalb den Besteller darüber aufklären, daß er nicht auch selber erzeugt, um dem Besteller die freie Beschlußfassung zu ermöglichen, ob er nicht lieber eine Erzeugerfirma sofort mit der Plänefassung beauftragen soll, weil er dann die Aussicht hat, die Pläneverfassungskosten zu ersparen, wenn er dieser Firma dann den Auftrag überträgt. Dazu war Kläger verpflichtet, weil es das Erstgericht ausdrücklich als festgestellt ansieht, daß der Beklagte bei der Vorsprache des Vertreters des Klägers erklärt hat, sie wolle die Anlage von der Firma des Klägers geliefert haben. Da der Vertreter des Klägers diesen Irrtum nicht sofort aufgeklärt hat, so hat der Kläger die Irreführung des Beklagten zu verantworten. In der kaufmännischen Sprache bezeichnet man die Erwirkung eines Auftrages mit Erweckung oder Ausnützung irriger Vorstellungen als "Anreißen". Auch wenn das Anreißen im Einzelfall strafgerichtlich nicht verfolgbar ist, so ist es doch sittenwidrig und unlauter. Kein Kaufmann ist verpflichtet, einen auf diese Weise erwirkten Auftrag zuzuhalten. Wird daher von den erstrichterlichen, im zweiten erstrichterlichen Urteil ausdrücklich übernommenen Feststellungen ausgegangen, so wäre das Klagsbegehren abzuweisen, weil feststeht, daß Kläger in Kenntnis des Irrtums des Beklagten, daß er bei einem Produzenten bestellen wolle, diesen Irrtum nicht aufgeklärt und unter Verschweigen des Umstandes, daß er nur Industrieberater ist, den erteilten Auftrag entgegengenommen hat.
Nun hat aber das Berufungsgericht diese in der ersten Berufung angefochtenen Feststellungen nicht überprüft, weil es von der irrigen Rechtsauffassung ausging, diese Umstände seien belanglos. Der Kläger, der im zweiten Rechtsgang den Prozeß gewonnen hat, konnte die mangelnde Überprüfung dieser Feststellungen bisher nicht anfechten. Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, daß diese Tatsachen vom Obersten Gerichtshof ohneweiteres zugrunde gelegt werden, weil dann Kläger prozessual schlechter gestellt wäre, als wenn er den Prozeß im zweiten Rechtsgang verloren hätte. Der Oberste Gerichtshof legt daher den Revisionsgrund der Z. 4 dahin aus, daß er auch sogenannte Feststellungsmängel von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die in der Berufungsinstanz im zweiten Rechtsgang wegen abweichender Rechtsauffassungen nicht wahrgenommen wurden. Er hat daher das Berufungsurteil aufgehoben, damit das Berufungsgericht nunmehr im Rahmen der ersten Berufung die erstrichterlichen Feststellungen überprüfen kann.Nun hat aber das Berufungsgericht diese in der ersten Berufung angefochtenen Feststellungen nicht überprüft, weil es von der irrigen Rechtsauffassung ausging, diese Umstände seien belanglos. Der Kläger, der im zweiten Rechtsgang den Prozeß gewonnen hat, konnte die mangelnde Überprüfung dieser Feststellungen bisher nicht anfechten. Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, daß diese Tatsachen vom Obersten Gerichtshof ohneweiteres zugrunde gelegt werden, weil dann Kläger prozessual schlechter gestellt wäre, als wenn er den Prozeß im zweiten Rechtsgang verloren hätte. Der Oberste Gerichtshof legt daher den Revisionsgrund der Ziffer 4, dahin aus, daß er auch sogenannte Feststellungsmängel von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die in der Berufungsinstanz im zweiten Rechtsgang wegen abweichender Rechtsauffassungen nicht wahrgenommen wurden. Er hat daher das Berufungsurteil aufgehoben, damit das Berufungsgericht nunmehr im Rahmen der ersten Berufung die erstrichterlichen Feststellungen überprüfen kann.