Rechtssatz RS0043486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043486
Geschäftszahl
5Ob510/79; 6Ob207/97b
Entscheidungsdatum
17.07.1997
Norm
MG §319 Abs2 Z13 B
ZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz
Steht fest, daß die aufgekündigte Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und dem Mieter und den eintrittsberechtigten Personen eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, so hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen, daß dies in naher Zukunft mit Sicherheit nicht mehr der Fall sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043486
Dokumentnummer
JJR_19790206_OGH0002_0050OB00510_7900000_001