Begründung:
Die Klägerin hatte die Liegenschaft in Leoben, auf der sich das Mietobjekt befindet, 1992 geerbt. Ihre Eltern hatten den Eltern des Beklagten die Wohnung vermietet. Der Beklagte trat in das Mietverhältnis ein. Er ist am Ort der Mietwohnung polizeilich gemeldet. Der Beklagte arbeitet seit 1986 als Monteur auf verschiedenen Baustellen und benützte die Wohnung nur selten. Seine Körperpflege und Wäsche erledigte er bei Bekannten. 1986 kündigte er den Strombezug für die Wohnung auf. Erst Ende 1995 (nach Einbringung der Aufkündigung) bezog er wieder Strom. Der Beklagte hält sich - wenn er nicht auf Montage auswärts ist - bei einer Bekannten in Landeck auf. Seine Post wird ihm infolge Nachsendeauftrags an die Adresse seiner Bekannten nachgeschickt. Der Beklagte nächtigt etwa 15mal jährlich in der Mietwohnung in Leoben. Zweck der Aufenthalte in Leoben ist es, Bekannte zu besuchen.
Am 13.11.1995 kündigte die Klägerin dem Beklagten die Wohnung zum 31.12.1995 gerichtlich auf. Der Beklagte benötige die Wohnung nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses. Er habe seinen Wohnsitz bei einer Bekannten in Landeck.
Der Beklagte erhob Einwendungen und beantragte die Abweisung der Klage. Er nächtige zwar wegen seiner Montagetätigkeit häufig in Gasthäusern, kehre aber regelmäßig in die Mietwohnung zurück. Er habe keine andere Wohnversorgung.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der Wohnung. Es traf über den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch die Feststellungen, daß die aus drei Räumen bestehende Wohnung "offensichtlich nicht benützt wird". Im Schlafzimmer befänden sich ein Bett und ein Kasten, in dem der Beklagte Kleidungsstücke aufbewahre. Die Kästchen in der Küche seien leer. Der Beklagte bewahre weder Kochgeschirr noch Lebensmittel auf.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern nur als Absteigquartier benutze. Selbst wenn er mit seiner Bekannten keine Lebensgemeinschaft eingegangen sei, begründe dies noch kein dringendes Wohnbedürfnis an der Mietwohnung. Die Nichtbenützung der Wohnung sei keine vorübergehende.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Bestandobjektes zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters voraussetze. Wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfüge, so sei die Anzahl seiner Übernachtungen im Bestandobjekt nicht entscheidend. Wenn er als Gast in die Wohnung einer anderen Person aufgenommen werde, müsse geprüft werden, ob nach den Umständen des Einzelfalls dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages mangle. Ein solches Interesse könne dann verneint werden, wenn die Rückkehr des Mieters in die aufgekündigte Wohnung ungewiß oder nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Der Beklagte habe der Wohnung in Leoben keine besondere Aufmerksamkeit zugewendet. Für die Annahme des Wohnens reiche das bloße Übernachten nicht aus. Sein Lebensschwerpunkt liege bei seiner Bekannten. Daß der Beklagte beabsichtige, in absehbarer Zeit in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, habe er nicht einmal behauptet. Bei Verlegung des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Mieters, ohne daß in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr zu rechnen sei, sei der Kündigungsgrund gegeben. Das Gesetz stelle auf ein dringendes Wohnbedürfnis ab. Auf das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes zur Ausübung des Wahlrechtes oder zur Ermöglichung der Aufnahme eines Kredites oder zur Eröffnung eines Gehaltskontos komme es nicht an. Das Fehlen einer Zweitwohnung begründe noch nicht automatisch ein dringendes Wohnbedürfnis. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, ein dringendes Wohnbedürfnis an der nicht regelmäßig benützten aufgekündigten Wohnung nachzuweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung des Bestandobjektes zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters voraussetze. Wenn der Mieter über keine zweite Wohnung verfüge, so sei die Anzahl seiner Übernachtungen im Bestandobjekt nicht entscheidend. Wenn er als Gast in die Wohnung einer anderen Person aufgenommen werde, müsse geprüft werden, ob nach den Umständen des Einzelfalls dem Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages mangle. Ein solches Interesse könne dann verneint werden, wenn die Rückkehr des Mieters in die aufgekündigte Wohnung ungewiß oder nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Der Beklagte habe der Wohnung in Leoben keine besondere Aufmerksamkeit zugewendet. Für die Annahme des Wohnens reiche das bloße Übernachten nicht aus. Sein Lebensschwerpunkt liege bei seiner Bekannten. Daß der Beklagte beabsichtige, in absehbarer Zeit in die aufgekündigte Wohnung zurückzukehren, habe er nicht einmal behauptet. Bei Verlegung des wirtschaftlichen Schwerpunkts des Mieters, ohne daß in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr zu rechnen sei, sei der Kündigungsgrund gegeben. Das Gesetz stelle auf ein dringendes Wohnbedürfnis ab. Auf das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes zur Ausübung des Wahlrechtes oder zur Ermöglichung der Aufnahme eines Kredites oder zur Eröffnung eines Gehaltskontos komme es nicht an. Das Fehlen einer Zweitwohnung begründe noch nicht automatisch ein dringendes Wohnbedürfnis. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, ein dringendes Wohnbedürfnis an der nicht regelmäßig benützten aufgekündigten Wohnung nachzuweisen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es läge keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall vor.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß die Kündigung (als unwirksam) aufgehoben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.