Rechtssatz RS0043715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043715
Entscheidungsdatum
16.06.1988
Rechtssatz
Die im § 503 Abs 1 ZPO genannten Revisionsgründe sind im Zulassungsbereich inhaltlich dahin eingeschränkt, daß sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist.Die im Paragraph 503, Absatz eins, ZPO genannten Revisionsgründe sind im Zulassungsbereich inhaltlich dahin eingeschränkt, daß sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 565/84
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 565/84
Veröff: HS XVI/XVII/2
- 3 Ob 555/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
Auch
- 6 Ob 591/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 591/84
Vgl auch
- 8 Ob 17/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 17/87
- 7 Ob 16/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 16/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043715
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0030OB00565_8400000_002