Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit ist darauf zu verweisen, daß die im § 503 Abs. 1 ZPO genannten Revisionsgründe im Zulassungsbereich inhaltlich eingeschränkt sind. Sie können nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist (3 Ob 565/84 ua). Dies trifft hier nicht zu, wobei auf die folgenden Ausführungen verwiesen werden kann. Eine Aktenwidrigkeit (die hier überdies nicht vorliegt) betrifft die Tatfrage und kommt daher schon deshalb im Rahmen des § 503 Abs. 2 ZPO als Revisionsgrund nicht in Betracht (5 Ob 590/84 ua).Zur behaupteten Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit ist darauf zu verweisen, daß die im Paragraph 503, Absatz eins, ZPO genannten Revisionsgründe im Zulassungsbereich inhaltlich eingeschränkt sind. Sie können nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist (3 Ob 565/84 ua). Dies trifft hier nicht zu, wobei auf die folgenden Ausführungen verwiesen werden kann. Eine Aktenwidrigkeit (die hier überdies nicht vorliegt) betrifft die Tatfrage und kommt daher schon deshalb im Rahmen des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO als Revisionsgrund nicht in Betracht (5 Ob 590/84 ua).
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß es sich bei § 5 B Abs. 12 AVB nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobeschränkung handelt. Ob eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung anzunehmen ist, ist nach dem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem damit verfolgten Zweck zu beurteilen (VersR 1967, 774; 7 Ob 1/83 ua). Aus § 5 B Abs. 11 AVB ergibt sich, daß Versicherungsleistungen nur für stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, nicht aber auch für Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen gewährt werden. Durch den Abs. 12 soll die nachträgliche Erörterung, ob gerade im konkreten Fall nicht eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Kurbehandlung vorlag, ausgeschlossen werden. Daran hat der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der Risikobeschränkung ein berechtigtes Interesse (vgl. Prölss-Martin VVG24 1237). Zweck und Bedingungszusammenhang sprechen somit für das Vorliegen einer Risikobeschränkung. Für diese Auslegung spricht auch ein Vergleich mit der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Abs. 5 (der deutschen) MBKK. Auch diese Bestimmung wird nach herrschender Ansicht nicht als verhüllte Obliegenheit aufgefaßt. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß eine solche Auslegung auch nicht stets im Interesse des Versicherungsnehmers wäre (Prölss-Martin aaO 1240). Handelt es sich aber bei der in Rede stehenden Vertragsbestimmung nicht um eine Obliegenheit, erübrigt sich ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zu den Fragen des Kausalitätsgegenbeweises, des Verschuldens und des Verzichtes auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß es sich bei Paragraph 5, B Absatz 12, AVB nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobeschränkung handelt. Ob eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung anzunehmen ist, ist nach dem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem damit verfolgten Zweck zu beurteilen (VersR 1967, 774; 7 Ob 1/83 ua). Aus Paragraph 5, B Absatz 11, AVB ergibt sich, daß Versicherungsleistungen nur für stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, nicht aber auch für Rehabilitationsmaßnahmen oder Kurbehandlungen gewährt werden. Durch den Absatz 12, soll die nachträgliche Erörterung, ob gerade im konkreten Fall nicht eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Kurbehandlung vorlag, ausgeschlossen werden. Daran hat der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der Risikobeschränkung ein berechtigtes Interesse vergleiche Prölss-Martin VVG24 1237). Zweck und Bedingungszusammenhang sprechen somit für das Vorliegen einer Risikobeschränkung. Für diese Auslegung spricht auch ein Vergleich mit der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, (der deutschen) MBKK. Auch diese Bestimmung wird nach herrschender Ansicht nicht als verhüllte Obliegenheit aufgefaßt. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß eine solche Auslegung auch nicht stets im Interesse des Versicherungsnehmers wäre (Prölss-Martin aaO 1240). Handelt es sich aber bei der in Rede stehenden Vertragsbestimmung nicht um eine Obliegenheit, erübrigt sich ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zu den Fragen des Kausalitätsgegenbeweises, des Verschuldens und des Verzichtes auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung.
Steht fest oder ist es, wie im vorliegenden Fall, gar nicht strittig, daß es sich bei der Krankenanstalt um eine gemischte Anstalt im Sinne des § 5 B Abs. 12 AVB handelt und daß eine schriftliche Leistungszusage durch den Versicherer vor Beginn der Behandlung nicht abgegeben wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine stationäre Heilbehandlung oder nur eine Rehabilitations- oder Kurbehandlung erfolgte, weil durch die obgenannte Bestimmung, wie schon vorhin dargelegt wurde, gerade die nachträgliche Prüfung dieser Fragen ausgeschlossen werden soll.Steht fest oder ist es, wie im vorliegenden Fall, gar nicht strittig, daß es sich bei der Krankenanstalt um eine gemischte Anstalt im Sinne des Paragraph 5, B Absatz 12, AVB handelt und daß eine schriftliche Leistungszusage durch den Versicherer vor Beginn der Behandlung nicht abgegeben wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine stationäre Heilbehandlung oder nur eine Rehabilitations- oder Kurbehandlung erfolgte, weil durch die obgenannte Bestimmung, wie schon vorhin dargelegt wurde, gerade die nachträgliche Prüfung dieser Fragen ausgeschlossen werden soll.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Standpunkt des Klägers abgelehnt, daß die in Rede stehende Vertragsbestimmung gemäß § 879 Abs. 3 ABGB nichtig sei. Unerörtert bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob durch diese Vertragsbestimmung noch die Hauptleistung des Versicherers festgelegt wird und sie daher der Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. hiezu Krejci in Rummel, ABGB, Rz 238 f zu § 879; JBl. 1987, 118). Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht schon dargelegt, daß eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers jedenfalls nicht gegeben ist. Es gibt so viele Krankenhäuser, zwischen denen der Versicherungsnehmer wählen kann, sodaß ihm zuzumuten ist, im Falle einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung nicht gerade eine gemischte Anstalt aufzusuchen (Prölss-Martin aaO). Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird durch § 5 B Abs. 12 AVB gegenüber der des Versicherers nicht in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verschlechtert. Wie schon oben gesagt wurde, liegt ein berechtigtes Interesse des Versicherers vor. Das Interesse des Versicherungsnehmers wird hingegen durch die Wahlmöglichkeit zwischen vielen Krankenanstalten hinreichend gewahrt. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß durch die Risikobeschränkung der vom Versicherungsnehmer verfolgte Vertragszweck geradezu vereitelt würde. Aus der von der Revision zitierten Entscheidung VersR 1978 615 ist für ihren Standpunkt deshalb nichts zu gewinnen, weil in jenem Fall die Behandlung nicht in einer gemischten Anstalt erfolgte. Bei der Äußerung des Direktors der Landesdirektion Kärnten der beklagten Partei anläßlich des Krankenhausaufenthaltes des Klägers im Jahre 1985 handelte es sich nur um eine Wissenserklärung, die nur den vormaligen Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus Laas betraf. Sie konnte nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, vom Kläger nicht auch auf weitere Fälle bezogen und als generelle Zustimmung für weitere Krankenhausaufenthalte verstanden werden. Auch aus der vom Revisionswerber bezogenen deutschen Rechtsprechung zur Vertragsumgestaltung durch Erklärungen des Versicherungsagenten ist daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Standpunkt des Klägers abgelehnt, daß die in Rede stehende Vertragsbestimmung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sei. Unerörtert bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob durch diese Vertragsbestimmung noch die Hauptleistung des Versicherers festgelegt wird und sie daher der Inhaltskontrolle entzogen ist vergleiche hiezu Krejci in Rummel, ABGB, Rz 238 f zu Paragraph 879,; JBl. 1987, 118). Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht schon dargelegt, daß eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers jedenfalls nicht gegeben ist. Es gibt so viele Krankenhäuser, zwischen denen der Versicherungsnehmer wählen kann, sodaß ihm zuzumuten ist, im Falle einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung nicht gerade eine gemischte Anstalt aufzusuchen (Prölss-Martin aaO). Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird durch Paragraph 5, B Absatz 12, AVB gegenüber der des Versicherers nicht in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verschlechtert. Wie schon oben gesagt wurde, liegt ein berechtigtes Interesse des Versicherers vor. Das Interesse des Versicherungsnehmers wird hingegen durch die Wahlmöglichkeit zwischen vielen Krankenanstalten hinreichend gewahrt. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß durch die Risikobeschränkung der vom Versicherungsnehmer verfolgte Vertragszweck geradezu vereitelt würde. Aus der von der Revision zitierten Entscheidung VersR 1978 615 ist für ihren Standpunkt deshalb nichts zu gewinnen, weil in jenem Fall die Behandlung nicht in einer gemischten Anstalt erfolgte. Bei der Äußerung des Direktors der Landesdirektion Kärnten der beklagten Partei anläßlich des Krankenhausaufenthaltes des Klägers im Jahre 1985 handelte es sich nur um eine Wissenserklärung, die nur den vormaligen Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus Laas betraf. Sie konnte nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, vom Kläger nicht auch auf weitere Fälle bezogen und als generelle Zustimmung für weitere Krankenhausaufenthalte verstanden werden. Auch aus der vom Revisionswerber bezogenen deutschen Rechtsprechung zur Vertragsumgestaltung durch Erklärungen des Versicherungsagenten ist daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.