Rechtssatz RS0043770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043770
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht Fasching (ZPR 2.Auflage aaO) nicht anzuschließen, daß jene Entscheidung über die Verfahrenshilfe gemäß § 517 Z 5 ZPO anfechtbar sei, weil sie auch die Prozeßkosten betreffe. Da sehr viele andere in einem Rechtsstreit gefaßten Beschlüsse ebenfalls mittelbar für die Entscheidung über die Prozeßkosten von Bedeutung sind, würde diese Ansicht dazu führen, daß der Anwendungsbereich des § 517 ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, und mit über Gebühr ausgedehnt würde (so auch 8 Ob 594/92).Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht Fasching (ZPR 2.Auflage aaO) nicht anzuschließen, daß jene Entscheidung über die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO anfechtbar sei, weil sie auch die Prozeßkosten betreffe. Da sehr viele andere in einem Rechtsstreit gefaßten Beschlüsse ebenfalls mittelbar für die Entscheidung über die Prozeßkosten von Bedeutung sind, würde diese Ansicht dazu führen, daß der Anwendungsbereich des Paragraph 517, ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, und mit über Gebühr ausgedehnt würde (so auch 8 Ob 594/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043770
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0030OB00557_9200000_001