Rechtssatz RS0043786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043786
Geschäftszahl
6Ob230/67; 1Ob535/84; 7Ob141/98f
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 518 Abs 1 ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Bestimmung des Paragraph 518, Absatz eins, ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 230/67
Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 230/67
Veröff: RZ 1968,75 = EvBl 1968/281 S 463
- 1 Ob 535/84
Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 535/84
- 7 Ob 141/98f
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 141/98f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043786
Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_0060OB00230_6700000_001