Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Wie bei den Ausschlüssen des Revisionsrekurses in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach eine Entscheidung auch dann den Kostenpunkt betrifft, wenn sie bloß formeller Natur ist (RZ 1978/109; MietSlg 33.677; MietSlg 37.783; Kodek in Rechberger, ZPO Anm 5 zu § 528) und in § 528 Abs 2 Z 6 ZPO, wonach in Besitzstörungsstreitigkeiten auch nur die Entscheidung über prozeßhindernde Einreden vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden kann (EvBl 1968/281; MietSlg 36.821; Kodek aaO Rz 8 zu § 528) und der Revisionsrekurs auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgericht einen Endbeschluß und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben hat (SZ 5/239; Kodek aaO), liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, daß Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Wie bei den Ausschlüssen des Revisionsrekurses in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, wonach eine Entscheidung auch dann den Kostenpunkt betrifft, wenn sie bloß formeller Natur ist (RZ 1978/109; MietSlg 33.677; MietSlg 37.783; Kodek in Rechberger, ZPO Anmerkung 5 zu Paragraph 528,) und in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO, wonach in Besitzstörungsstreitigkeiten auch nur die Entscheidung über prozeßhindernde Einreden vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden kann (EvBl 1968/281; MietSlg 36.821; Kodek aaO Rz 8 zu Paragraph 528,) und der Revisionsrekurs auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgericht einen Endbeschluß und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben hat (SZ 5/239; Kodek aaO), liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde. Aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, wonach nur solche nach den Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, daß Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.