Rechtssatz RS0110165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110165
Entscheidungsdatum
12.09.2013
Rechtssatz
Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde. Aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, wonach nur solche nach den Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 141/98f
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 141/98f
- 2 Ob 197/06v
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 197/06v
Auch
- 10 ObS 110/13v
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
nur: Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110165
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0070OB00141_98F0000_001