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Rechtssatz RS0110165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110165

Entscheidungsdatum

12.09.2013

Rechtssatz

Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde. Aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, wonach nur solche nach den Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 141/98f
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 141/98f
  • 2 Ob 197/06v
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 197/06v
    Auch
  • 10 ObS 110/13v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
    nur: Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110165

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0070OB00141_98F0000_001