Rechtssatz RS0043845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043845
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Beim Beklagten ist zu unterscheiden, ob sein Gegenantrag auf Zurückweisung aus prozessualen Gründen oder auf Sachabweisung des gegnerischen Antrags oder auf beides lautet: Hat er nur oder primär Sachabweisung begehrt, dann ist er beschwert, wenn der Antrag des Gegners aus solchen prozessualen Gründe zurückgewiesen wird, die - nach Behebung - jederzeit eine neue Antragstellung ermöglichen (Fasching, ZPR RdZ 1716).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043845
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00053_8600000_001