Begründung:
Beim Handelsgericht Wien ist seit 4.August 1970 zu HRB 12.251 die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien eingetragen. Betriebsgegenstand ist die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen (Laufbildern) einschließlich Fernsehfilmen und Aufzeichnungen, die Produktion von Live-Sendungen bzw. Herstellung von Unterhaltungsproduktionen aller Art und deren Vertrieb, insbesondere auch im Ausland, sowie der Verleih und Vertrieb von Laufbildern aller Art. Geschäftsführerin ist Elsa R***. Als Geschäftsanschrift scheint im Handelsregister 1230 Wien, Mauerberggasse 34, auf.Beim Handelsgericht Wien ist seit 4.August 1970 zu HRB 12.251 die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien eingetragen. Betriebsgegenstand ist die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen (Laufbildern) einschließlich Fernsehfilmen und Aufzeichnungen, die Produktion von Live-Sendungen bzw. Herstellung von Unterhaltungsproduktionen aller Art und deren Vertrieb, insbesondere auch im Ausland, sowie der Verleih und Vertrieb von Laufbildern aller "Art". Geschäftsführerin ist Elsa R***. Als Geschäftsanschrift scheint im Handelsregister 1230 Wien, Mauerberggasse 34, auf.
Beim Landesgericht Salzburg wurde am 20.September 1979 zu HRB 3.584 die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Salzburg eingetragen, die am 1.August 1984 nach § 2 ALöschG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde. Der Gegenstand dieses Unternehmens war dem der vorerwähnten Wiener Gesellschaft gleich, die Salzburger Gesellschaft war jedoch berechtigt, sich an einem Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstands zu beteiligen oder Geschäfte eines solchen Unternehmens zu führen. Geschäftsführerin war Elsa R***; Einzelprokurist war Robert R***. Als Geschäftsanschrift schien im Handelsregister 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50, auf.Beim Landesgericht Salzburg wurde am 20.September 1979 zu HRB 3.584 die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Salzburg eingetragen, die am 1.August 1984 nach Paragraph 2, ALöschG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht wurde. Der Gegenstand dieses Unternehmens war dem der vorerwähnten Wiener Gesellschaft gleich, die Salzburger Gesellschaft war jedoch berechtigt, sich an einem Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstands zu beteiligen oder Geschäfte eines solchen Unternehmens zu führen. Geschäftsführerin war Elsa R***; Einzelprokurist war Robert R***. Als Geschäftsanschrift schien im Handelsregister 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50, auf.
Am 8.Mai 1981 brachte der nunmehrige Beklagte gegen die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg,
Vogelweiderstraße 50, zu Handen der Geschäftsführerin Elsa R***, beim Landesgericht Salzburg zu 11 Cg 243/81 eine Klage ein. In diesem Verfahren wurde am 10.Juli 1981 ein Vergleich geschlossen. Aufgrund dieses Titels wurde dem nunmehrigen Beklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.Dezember 1981, 8 E 9691/81, gegen die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50, die Fahrnisexekution bewilligt, die jedoch zunächst nicht vollzogen werden konnte, weil die verpflichtete Partei nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers nach 1130 Wien, Auhofstraße 37, verzogen war. Deshalb wurde die Exekutionssache nach § 44 JN dem Exekutionsgericht Wien überwiesen. Die betreibende Partei hatte am 8.August 1984 mit der Begründung, daß die verpflichtete Partei in 1130 Wien, Auhofstraße 31, eine Betriebsstätte unterhalte, auch einen diesbezüglichen Überweisungsantrag gestellt und einen neuen Vollzug an dieser Anschrift beantragt, der jedoch nicht durchgeführt werden konnte, weil sich dort die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. & Co. Film-Vertriebs-KG befand. Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 30.Oktober 1984 wurde die Exekutionssache auf Antrag der betreibenden Partei vom 29.Oktober 1984 nach § 44 JN dem Bezirksgericht Liesing überwiesen. Der Vollzugsversuch an der angegebenen Anschrift 1230 Wien, Mauerberggasse 34, blieb jedoch erfolglos, weil sich dort nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers nur ein Wohnhaus von Robert und Elsa R*** befindet und die verpflichtete Partei dort keine Gewahrsame besitzt. Am 23. November 1984 beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Liesing die Einleitung des Verfahrens nach §§ 47 f.EO. In diesem Antrag scheint als verpflichtete Partei erstmals eine "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. HRB 12.251 Handelsgericht Wien auf, gegen die die Exekution in der Folge fortgesetzt wurde. Auf dem Briefpapier der "G***"-FilmGesellschaft m.b.H. scheinen zwei Adressen auf:Vogelweiderstraße 50, zu Handen der Geschäftsführerin Elsa R***, beim Landesgericht Salzburg zu 11 Cg 243/81 eine Klage ein. In diesem Verfahren wurde am 10.Juli 1981 ein Vergleich geschlossen. Aufgrund dieses Titels wurde dem nunmehrigen Beklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.Dezember 1981, 8 E 9691/81, gegen die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50, die Fahrnisexekution bewilligt, die jedoch zunächst nicht vollzogen werden konnte, weil die verpflichtete Partei nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers nach 1130 Wien, Auhofstraße 37, verzogen war. Deshalb wurde die Exekutionssache nach Paragraph 44, JN dem Exekutionsgericht Wien überwiesen. Die betreibende Partei hatte am 8.August 1984 mit der Begründung, daß die verpflichtete Partei in 1130 Wien, Auhofstraße 31, eine Betriebsstätte unterhalte, auch einen diesbezüglichen Überweisungsantrag gestellt und einen neuen Vollzug an dieser Anschrift beantragt, der jedoch nicht durchgeführt werden konnte, weil sich dort die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. & Co. Film-Vertriebs-KG befand. Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 30.Oktober 1984 wurde die Exekutionssache auf Antrag der betreibenden Partei vom 29.Oktober 1984 nach Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Liesing überwiesen. Der Vollzugsversuch an der angegebenen Anschrift 1230 Wien, Mauerberggasse 34, blieb jedoch erfolglos, weil sich dort nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers nur ein Wohnhaus von Robert und Elsa R*** befindet und die verpflichtete Partei dort keine Gewahrsame besitzt. Am 23. November 1984 beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Liesing die Einleitung des Verfahrens nach Paragraphen 47, f.EO. In diesem Antrag scheint als verpflichtete Partei erstmals eine "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. HRB 12.251 Handelsgericht Wien auf, gegen die die Exekution in der Folge fortgesetzt wurde. Auf dem Briefpapier der "G***"-FilmGesellschaft m.b.H. scheinen zwei Adressen auf:
"5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50" und "Prod.Büro Wien:
1130 Wien, Auhofstraße 31".
Am 4.Februar 1985 brachte die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. (HRB 12.251 Handelsgericht Wien) gegen den betreibenden Gläubiger des erwähnten Fahrnisexekutionsverfahrens unter Berufung auf § 36 Abs.2 EO beim Bezirksgericht Salzburg als Exekutionsbewilligungsgericht eine mit S 65.969,38 bewertete Klage wegen Unzulässigkeit der Exekution ein. Darin behauptete sie, die jetzt beim Bezirksgericht Liesing anhängige vorerwähnte Fahrnisexekution werde nunmehr gegen sie vollzogen. Dies sei unzulässig, weil der Exekutionstitel nicht gegen die Klägerin vollstreckbar sei, die mit der Titelschuldnerin, der seinerzeitigen gleichnamigen Gesellschaft mit dem Sitz in Salzburg, nicht ident und auch nicht deren Rechtsnachfolgerin im Sinn des § 9 EO sei. Die Klägerin beantragte, die Exekution gegen sie für unzulässig zu erklären und nach Rechtskraft des Urteils einzustellen (ON 1). In der Tagsatzung vom 3.Juni 1985 ergänzte die Klägerin, der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Auftrag sei von der Gesellschaft mit dem Sitz Salzburg erteilt worden, die den Film "Egon Schiele, Exzesse" produziert habe. Klage und Exekution seien gegen die beim Landesgericht Salzburg eingetragene Gesellschaft geführt worden. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil der Exekutionstitel gegen die Klägerin bestehe. Die Zustellung der (seinerzeitigen) Klage in Salzburg sei unerheblich. Es liege keine Rechtsnachfolge vor. Deshalb sei kein Tatbestand nach § 36 oder 35 EO gegeben (ON 10).Am 4.Februar 1985 brachte die "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H. (HRB 12.251 Handelsgericht Wien) gegen den betreibenden Gläubiger des erwähnten Fahrnisexekutionsverfahrens unter Berufung auf Paragraph 36, Absatz 2, EO beim Bezirksgericht Salzburg als Exekutionsbewilligungsgericht eine mit S 65.969,38 bewertete Klage wegen Unzulässigkeit der Exekution ein. Darin behauptete sie, die jetzt beim Bezirksgericht Liesing anhängige vorerwähnte Fahrnisexekution werde nunmehr gegen sie vollzogen. Dies sei unzulässig, weil der Exekutionstitel nicht gegen die Klägerin vollstreckbar sei, die mit der Titelschuldnerin, der seinerzeitigen gleichnamigen Gesellschaft mit dem Sitz in Salzburg, nicht ident und auch nicht deren Rechtsnachfolgerin im Sinn des Paragraph 9, EO sei. Die Klägerin beantragte, die Exekution gegen sie für unzulässig zu erklären und nach Rechtskraft des Urteils einzustellen (ON 1). In der Tagsatzung vom 3.Juni 1985 ergänzte die Klägerin, der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Auftrag sei von der Gesellschaft mit dem Sitz Salzburg erteilt worden, die den Film "Egon Schiele, Exzesse" produziert habe. Klage und Exekution seien gegen die beim Landesgericht Salzburg eingetragene Gesellschaft geführt worden. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil der Exekutionstitel gegen die Klägerin bestehe. Die Zustellung der (seinerzeitigen) Klage in Salzburg sei unerheblich. Es liege keine Rechtsnachfolge vor. Deshalb sei kein Tatbestand nach Paragraph 36, oder 35 EO gegeben (ON 10).
In der Tagsatzung vom 5.September 1985 stellten die Parteien außer Streit, daß es sich bei den beiden Gesellschaften um zwei völlig getrennte, nicht idente Gesellschaften handelt, daß keine Rechtsnachfolge vorliegt und daß es sich bei der im (Titel-)Verfahren geltend gemachten Forderung um Kosten des damaligen Klägers für Maskenbildnerarbeiten für den Film "Egon Schiele, Exzesse" gehandelt hat. Zu der von der Klägerin vorgelegten Zahlungsvereinbarung zwischen der "G***"-Film-Gesellschaft, 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50, und der Firma Reinhard H*** vom 30.April 1980, Beilage A, erklärte der Konzipient der Beklagtenvertreter, daß der Vertrag und der dem (Exekutions-)Titel vorausgegangene Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und der Wiener Gesellschaft zustande gekommen sei. Zu den vom Beklagtenvertreter vorgelegten Schreiben der "G***"-Film-Gesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 50, Prod.Büro Wien: 1130 Wien, Auhofstraße 31, an den nunmehrigen Beklagten vom 29.Dezember 1980, Beilage 1, bzw. an Dr.Kurt A*** vom 30.März 1982, Beilage 2, die beweisen sollten, daß die Klägerin auch im Titelverfahren immer unter Anführung beider (nämlich der Salzburger und der Wiener) Adressen aufgetreten sei, brachte die Klägerin vor, daraus gehe eindeutig hervor, daß der Schriftwechsel nur von der Salzburger Ges.m.b.H. geführt worden sei. Der Hinweis auf das Produktionsbüro in Wien sei kein Indiz dafür, daß sich die Wiener Gesellschaft damit in irgendeiner Weise verpflichtet hätte (ON 15).
Das Erstgericht erklärte die vom Bezirksgericht Salzburg zu 8 E 9691/81 bewilligte und nunmehr vom Bezirksgericht Liesing zu E 11.988/84 (E 1577/85) vollzogene Exekution gegen die Klägerin für unzulässig.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei das Klagebegehren schon wegen der Außerstreitstellung, daß es sich um zwei völlig getrennte Gesellschaften handle und keine Rechtsnachfolge vorliege, begründet. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß sich der Exekutionstitel gegen die Klägerin gerichtet habe. Es bestehe kein Zweifel, daß im Titelverfahren die Gesellschaft mit Sitz in Salzburg geklagt werden sollte und der Titel auch gegen diese Gesellschaft erwirkt wurde, deren Rechtspersönlichkeit mit der Löschung im Salzburger Handelsregister am 1.August 1984 erloschen sei. Die gegen diese Gesellschaft bewilligte Exekution habe daher nicht mehr fortgeführt werden können. Die Klägerin könne sich dagegen mit Klage wehren, daß die Exekution gegen sie fortgesetzt werde.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung, in der er die Abweisung des Klagebegehrens beantragte, und zwar vor allem deshalb, weil nie behauptet worden sei, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der gleichnamigen Gesellschaft mit Sitz in Salzburg sei. Es läge daher keine Tatsache im Sinn des § 36 EO vor. Im übrigen sei jedenfalls die Gesellschaft mit Sitz in Wien Vertragspartner und Gegner im Titelprozeß sowie Verpflichtete des Fahrnisexekutionsverfahrens. Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Beklagte habe als betreibender Gläubiger des derzeit beim Bezirksgericht Liesing anhängigen Exekutionsverfahrens insbesondere in seinem Antrag vom 23.November 1984 die Klägerin eindeutig als verpflichtete Partei bezeichnet und damit deren Identität mit der gleichnamigen Titelschuldnerin, der Gesellschaft mit Sitz in Salzburg, behauptet, weshalb sich die Klägerin gegen diese Exekutionsführung wehren könne.Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung, in der er die Abweisung des Klagebegehrens beantragte, und zwar vor allem deshalb, weil nie behauptet worden sei, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der gleichnamigen Gesellschaft mit Sitz in Salzburg sei. Es läge daher keine Tatsache im Sinn des Paragraph 36, EO vor. Im übrigen sei jedenfalls die Gesellschaft mit Sitz in Wien Vertragspartner und Gegner im Titelprozeß sowie Verpflichtete des Fahrnisexekutionsverfahrens. Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Beklagte habe als betreibender Gläubiger des derzeit beim Bezirksgericht Liesing anhängigen Exekutionsverfahrens insbesondere in seinem Antrag vom 23.November 1984 die Klägerin eindeutig als verpflichtete Partei bezeichnet und damit deren Identität mit der gleichnamigen Titelschuldnerin, der Gesellschaft mit Sitz in Salzburg, behauptet, weshalb sich die Klägerin gegen diese Exekutionsführung wehren könne.
Das Berufungsgericht hob mit Beschluß aus Anlaß "der Rechtsmittelentscheidung" das erstgerichtliche Urteil und das bisherige Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter Aufhebung der Verfahrenskosten zurück.
Das Erstgericht habe über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt (§ 477 Abs.1 Z.6 ZPO), weil die Frage der Wesensgleichheit des Titelschuldners und des Verpflichteten nur aufgrund eines Rekurses oder eines Einstellungsantrages, also im Exekutionsverfahren selbst geprüft und entschieden werden könne und der Rechtsweg, insbesondere eine Klage nach § 36 EO, unzulässig sei. Einer der im § 36 EO taxativ aufgezählten Gründe für eine Impugnationsklage sei hier nicht Streitgegenstand. Die Verletzung allgemeiner Grundsätze des § 7 Abs.1 EO, z.B. die Prüfung der Identität zwischen Titelschuldner und Verpflichtetem, könne weder mit Klage nach § 36 Abs.1 Z.1 EO noch nach den §§ 35 oder 37 EO bekämpft werden, weil hiefür der streitige Rechtsweg nicht vorgesehen sei (EvBl.1972/206; RpflSlgE 1980/99).Das Erstgericht habe über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO), weil die Frage der Wesensgleichheit des Titelschuldners und des Verpflichteten nur aufgrund eines Rekurses oder eines Einstellungsantrages, also im Exekutionsverfahren selbst geprüft und entschieden werden könne und der Rechtsweg, insbesondere eine Klage nach Paragraph 36, EO, unzulässig sei. Einer der im Paragraph 36, EO taxativ aufgezählten Gründe für eine Impugnationsklage sei hier nicht Streitgegenstand. Die Verletzung allgemeiner Grundsätze des Paragraph 7, Absatz eins, EO, z.B. die Prüfung der Identität zwischen Titelschuldner und Verpflichtetem, könne weder mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO noch nach den Paragraphen 35, oder 37 EO bekämpft werden, weil hiefür der streitige Rechtsweg nicht vorgesehen sei (EvBl.1972/206; RpflSlgE 1980/99).
Gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der in der Hauptsache nach § 519 Abs.1 Z.2 ZPO ohne Beschränkung im Sinn des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO statthafte Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage wegen Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit der Klagserzählung abzuweisen, allenfalls (ohne Nichtigerklärung des Verfahrens) zurückzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; wenigstens aber die Klägerin zum Ersatz der Kosten aller Instanzen zu verpflichten.Gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der in der Hauptsache nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ohne Beschränkung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO statthafte Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage wegen Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit der Klagserzählung abzuweisen, allenfalls (ohne Nichtigerklärung des Verfahrens) zurückzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; wenigstens aber die Klägerin zum Ersatz der Kosten aller Instanzen zu verpflichten.
Die Rekursgegnerin erstattete keine Rekursbeantwortung.