Rechtssatz RS0043925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043925
Geschäftszahl
2Ob646/55; 4Ob615/75; 6Ob588/83; 3Ob53/86; 1Ob135/12b
Entscheidungsdatum
01.08.2012
Rechtssatz
Wenn das der Klage stattgebende erstgerichtliche Urteil von der zweiten Instanz mitsamt dem bisherigen Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wird, steht dem Beklagten dagegen kein Rekurs zu, denn er hat kein rechtliches Interesse an der Beseitigung dieses Beschlusses. Dieses Interesse kann auch nicht mit der Beseitigung einer Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet werden (entgegen SZ 8/97).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 646/55
Entscheidungstext OGH 23.11.1955 2 Ob 646/55
Veröff: JBl 1956,183
- 4 Ob 615/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 615/75
Beisatz: Anders läge der Fall allerdings, wenn die Klage abgewiesen worden wäre und der Beklagte aus einem für ihn lautenden Urteil bereits Rechte erworben hätte, weil zwischen den Parteien verbindlich geklärt worden war, daß der gegen ihn erhobene Anspruch nicht zu Recht besteht. (T1) Veröff: JBl 1978,155
- 6 Ob 588/83
Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 588/83
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit durch Erstgericht. (T2)
- 3 Ob 53/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 53/86
- 1 Ob 135/12b
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
Abweichend
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043925
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0020OB00646_5500000_001