Rechtssatz RS0044502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044502
Geschäftszahl
8Ob52/70; 8Ob33/72
Entscheidungsdatum
22.02.1972
Rechtssatz
§ 543 ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im § 530 Abs 2 ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.Paragraph 543, ZPO ist nicht anwendbar, wenn sich nach Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung herausstellt, daß die Klage aus einem im Paragraph 530, Absatz 2, ZPO angeführten Grunde unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044502
Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0080OB00052_7000000_001