Rechtssatz RS0044535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044535
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Norm
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 71/93
- 5 Ob 3/00b
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 3/00b
Gegenteilig; Beisatz: Die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). (T1)
- 8 Ob 88/13v
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 88/13v
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Bestätigung der Nichtzulassung der Ausdehnung der Klage - die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt - ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T2)
- 9 ObA 95/14g
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 95/14g
Gegenteilig
- 6 Ob 249/15h
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 249/15h
Gegenteilig; Beis wie T1
- 3 Ob 69/16t
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 69/16t
Auch; Beisatz: Gegenteilig. (T3)
- 1 Ob 51/22i
Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 51/22i
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T4)
- 10 ObS 68/22f
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 68/22f
Vgl
- 8 Ob 32/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.03.2026 8 Ob 32/26b
gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044535
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00071_9300000_001