I. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Zurückweisung der Klageänderung bestätigt wurde:römisch eins. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Zurückweisung der Klageänderung bestätigt wurde:
Die Rechtsmittelwerber weisen zutreffend darauf hin, daß die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluß über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (s. Fasching, ZPR2 Rz 2017/1).Die Rechtsmittelwerber weisen zutreffend darauf hin, daß die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluß über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt (s. Fasching, ZPR2 Rz 2017/1).
Die Rechtsmittelwerberin nennt als erhebliche Rechtsfrage die Frage, "ob ein Fahrpreisanzeiger im Sinne des § 53 Abs 2 BO 1986 vorliegt"; darauf kommt es aber bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Kläger nicht an: entscheidend ist, ob, wie die Vorinstanzen meinen, die Klageänderung geeignet ist, das Verfahren erheblich zu erschweren oder zu verzögern. Diese Frage hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so daß es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO fehlt.Die Rechtsmittelwerberin nennt als erhebliche Rechtsfrage die Frage, "ob ein Fahrpreisanzeiger im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, BO 1986 vorliegt"; darauf kommt es aber bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Kläger nicht an: entscheidend ist, ob, wie die Vorinstanzen meinen, die Klageänderung geeignet ist, das Verfahren erheblich zu erschweren oder zu verzögern. Diese Frage hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so daß es an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO fehlt.
Der Revisionsrekurs war daher insoweit zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Abweisung des Sicherungsantrages bestätigt wurde:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Abweisung des Sicherungsantrages bestätigt wurde:
Das Rekursgericht hat die Wettbewerbswidrigkeit der von der Beklagten verwendeten "Punktekarte" im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß das WettbDerG das Rabattgesetz aufgehoben und damit das Gewähren von Rabatten ganz allgemein für zulässig erklärt habe. Dem halten die Rechtsmittelwerber entgegen, daß die Vorarlberger Taxi- und Mietwagentarifverordnung nach wie vor aufrecht ist.
Durch das WettbDerG wurde (ua) das Rabattgesetz aufgehoben (Art II Abs 2 Z 2 WettbDerG BGBl 1992/147); es wurde als eine jener Bestimmungen erachtet, die im Hinblick auf die beabsichtigte Deregulierung des Rechtes gegen die unlauteren Wettbewerb entbehrlich erscheinen (338 BlgNR 17. GP 11) Weder dem WettbDerG noch den Gesetzesmaterialien dazu ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber auch Vorschriften aufheben wollte, durch die Preise festgesetzt werden. Das Bestehen solcher Vorschriften läßt sich auch durchaus damit vereinbaren, daß nunmehr (bei nicht geregelten Preisen) individuelle Preisnachlässe zulässig sind. Preise werden aus den verschiedensten (volkswirtschaftlichen) Gründen amtlich geregelt; Zweck des Rabattgesetzes war es vor allem zu verhindern, daß durch das Ankündigen oder Gewähren überhöhter Rabatte der Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt und der Käufer durch eine solche Preisverschleierung irregeführt wird (s. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 139). Dieser Schutz des Käufers schien dem Gesetzgeber des WettbDerG entbehrlich; damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob die Gründe nach wie vor gültig sind, aus denen Preise amtlich festgesetzt wurden. Das WettbDerG hat daher Preisregelungsvorschriften auch nicht materiell derogiert (zur materiellen Derogation siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 495).Durch das WettbDerG wurde (ua) das Rabattgesetz aufgehoben (Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 2, WettbDerG BGBl 1992/147); es wurde als eine jener Bestimmungen erachtet, die im Hinblick auf die beabsichtigte Deregulierung des Rechtes gegen die unlauteren Wettbewerb entbehrlich erscheinen (338 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11) Weder dem WettbDerG noch den Gesetzesmaterialien dazu ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber auch Vorschriften aufheben wollte, durch die Preise festgesetzt werden. Das Bestehen solcher Vorschriften läßt sich auch durchaus damit vereinbaren, daß nunmehr (bei nicht geregelten Preisen) individuelle Preisnachlässe zulässig sind. Preise werden aus den verschiedensten (volkswirtschaftlichen) Gründen amtlich geregelt; Zweck des Rabattgesetzes war es vor allem zu verhindern, daß durch das Ankündigen oder Gewähren überhöhter Rabatte der Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt und der Käufer durch eine solche Preisverschleierung irregeführt wird (s. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 139). Dieser Schutz des Käufers schien dem Gesetzgeber des WettbDerG entbehrlich; damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob die Gründe nach wie vor gültig sind, aus denen Preise amtlich festgesetzt wurden. Das WettbDerG hat daher Preisregelungsvorschriften auch nicht materiell derogiert (zur materiellen Derogation siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 495).
Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungs-Wettbewerb (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 1 dUWG Rz 273; s. SZ 58/53).Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungs-Wettbewerb (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph eins, dUWG Rz 273; s. SZ 58/53).
§ 1 Abs 1, letzter Satz, der Vorarlberger Taxi- und Mietwagentarifverordnung (Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1993/16) untersagt es, andere als die in dieser Verordnung ausgewiesenen Tarife einzuheben. Das Gewähren einer Freifahrt nach sieben bezahlten Fahrten führt dazu, daß der Tarif unterschritten wird; die Punktekarten-Aktion der Beklagten verstößt daher gegen die Vorarlberger Taxi- und Mietwagentarifverordnung und gleichzeitig gegen § 1 UWG, weil sich die Beklagte dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen mitbewerbern verschafft. Der Sicherungsantrag der Kläger ist daher insoweit berechtigt.Paragraph eins, Absatz eins,, letzter Satz, der Vorarlberger Taxi- und Mietwagentarifverordnung (Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1993/16) untersagt es, andere als die in dieser Verordnung ausgewiesenen Tarife einzuheben. Das Gewähren einer Freifahrt nach sieben bezahlten Fahrten führt dazu, daß der Tarif unterschritten wird; die Punktekarten-Aktion der Beklagten verstößt daher gegen die Vorarlberger Taxi- und Mietwagentarifverordnung und gleichzeitig gegen Paragraph eins, UWG, weil sich die Beklagte dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen mitbewerbern verschafft. Der Sicherungsantrag der Kläger ist daher insoweit berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber behaupten, sie hätten bescheinigt, daß die von der Beklagten in ihren Mietwagen verwendeten Wegstreckenmesser Geräte sind, die als Fahrpreisanzeiger im Sinne des § 53 Abs 2 BO 1986 unzulässig sind. Sie verweisen dazu auf die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten; dieser hat jedoch die Auffassung vertreten, mit den Wegstreckenmessern Geräte zu verwenden, die nicht unter das Verbot fallen. Daß dies nicht zutrifft, hätten die Kläger bescheinigen müssen; sie haben eine solche Bescheinigung weder angeboten noch erbracht; Punkt c) des Sicherungsantrages wurde daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.Die Rechtsmittelwerber behaupten, sie hätten bescheinigt, daß die von der Beklagten in ihren Mietwagen verwendeten Wegstreckenmesser Geräte sind, die als Fahrpreisanzeiger im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, BO 1986 unzulässig sind. Sie verweisen dazu auf die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten; dieser hat jedoch die Auffassung vertreten, mit den Wegstreckenmessern Geräte zu verwenden, die nicht unter das Verbot fallen. Daß dies nicht zutrifft, hätten die Kläger bescheinigen müssen; sie haben eine solche Bescheinigung weder angeboten noch erbracht; Punkt c) des Sicherungsantrages wurde daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.
Zu Punkt a) des Sicherungsantrages (Verteilung und Verkauf von Gutscheinen) enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen; darauf ist somit nicht weiter einzugehen (s. SZ 55/113).
Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Abweisung des Sicherungsantrages bestätigt wurde, war daher teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO. Für den gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für die Äußerung wurden keine Kosten verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für den gesondert gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für die Äußerung wurden keine Kosten verzeichnet.
Die Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen, weil im Provisorialverfahren die Frist für den Rekurs und seine Beantwortung 14 Tage beträgt (§ 402 Abs 1 EO).Die Revisionsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen, weil im Provisorialverfahren die Frist für den Rekurs und seine Beantwortung 14 Tage beträgt (Paragraph 402, Absatz eins, EO).