Rechtssatz RS0077574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077574
Geschäftszahl
4Ob71/93 (4Ob72/93); 4Ob127/93 (4Ob128/93); 4Ob196/06m; 4Ob68/07i
Entscheidungsdatum
22.05.2007
Rechtssatz
Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungs-Wettbewerb (hier: Vorarlberger Taxitarifverordnung und Mietwagentarifverordnung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 71/93
- 4 Ob 127/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 127/93
Beisatz: Hier: Tarif für Taxigewerbe der Stadt Leoben, "Gold-Cards und Silver-Cards". (T1)
- 4 Ob 196/06m
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 196/06m
Beisatz: Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. (T2); Beisatz: Hier erbrachte ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag mit den Gebietskrankenkassen seine Leistungen zu einem herabgesetzten Entgelt, dessen Höhe nur dem Kostenerstattungsanspruch der behandelten Patienten gegen den jeweiligen Krankenversicherungsträger entspricht. (T3)
- 4 Ob 68/07i
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 68/07i
Auch; Beisatz: Hier: Vorarlberger TaxitarifV. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077574
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00071_9300000_003