Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. § 131 Abs 1 ASVG lautet:1. Paragraph 131, Absatz eins, ASVG lautet:
Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschalbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschalbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.
Auf Grundlage dieser Bestimmung enthalten die Krankenordnungen der Wiener Gebietskrankenkasse und der NÖ Gebietskrankenkasse folgende Bestimmung:
§ 28. Der Anspruchsberechtigte hat dem Wahlarzt oder der Wahl-Gruppenpraxis das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der Kasse zu zahlen. Für die Kostenerstattung muss der Anspruchsberechtigte der Kasse die Originalhonorarnote übergeben.Paragraph 28, Der Anspruchsberechtigte hat dem Wahlarzt oder der Wahl-Gruppenpraxis das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der Kasse zu zahlen. Für die Kostenerstattung muss der Anspruchsberechtigte der Kasse die Originalhonorarnote übergeben.
2. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Krankenversicherung vom Sachleistungsprinzip geprägt ist, eine Kostenerstattung der Krankenversicherungsleistung grundsätzlich nicht den Sachleistungscharakter nimmt und eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruchs abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung (10 ObS 361/99g = SZ 73/111 mwN; RIS-Justiz RS0113911).
3. Die vom Sachleistungsprinzip geprägte Sozialversicherung erfordert den Aufbau einer Leistungsorganisation, die eine unmittelbare Abrechnung zwischen den Erbringern der Krankenbehandlung und den Sozialversicherungsträgern ermöglicht. Besondere Regeln über die Kostenerstattung sind nur dann vorgesehen, wenn das am Sachleistungsprinzip orientierte Vertragsarztsystem oder jenes der eigenen Einrichtungen gestört ist oder nicht ausreicht. Die Gefährdung des effizienten Vertragsarztsystems nach dem Sachleistungsprinzip rechtfertigt dessen Vorrang vor dem Kostenerstattungsprinzip. Zudem würde eine Angleichung zwischen Vertrags- und Wahlärzten letztere sogar besser stellen, weil diese viele Vorteile der Vertragsärzte hätten, ohne hiefür die entsprechenden Pflichten übernehmen zu müssen. So trifft Wahlärzte keine Öffnungs- und Behandlungspflicht und es treffen sie keine administrativen Mitwirkungspflichten wie Abrechnungs- und Berichtspflichten, sie unterliegen keinerlei Kontrolle durch den Sozialversicherungsträger, weshalb es den Krankenversicherungsträgern an Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wahlärzte mangelt (Krejci, Zur Honorarverrechnung nach § 131 ASVG, SozSi 1988, 302). Der Schutz der von den Sozialversicherungsträgern aufgebauten Leistungsorganisation durch Vorrang der Sachleistung rechtfertigt es daher, den Wahlärzten zu verbieten, ihre Honorarabrechnung dem Vertragsarztsystem anzugleichen und auf eine Zahlung des Honorars vor Kostenerstattung zu verzichten oder durch Einschaltung Dritter dem Patienten die wirtschaftliche Belastung mit dem Honorar abzunehmen, soweit der Versicherte dem Dritten nicht wenigstens im Innenverhältnis verpflichtet bleibt, oder überhaupt eine direkte Abrechnung gegenüber dem Krankenversicherungsträger vorzunehmen bzw die Kostenerstattung an sie selbst zu begehren (Krejci aaO).3. Die vom Sachleistungsprinzip geprägte Sozialversicherung erfordert den Aufbau einer Leistungsorganisation, die eine unmittelbare Abrechnung zwischen den Erbringern der Krankenbehandlung und den Sozialversicherungsträgern ermöglicht. Besondere Regeln über die Kostenerstattung sind nur dann vorgesehen, wenn das am Sachleistungsprinzip orientierte Vertragsarztsystem oder jenes der eigenen Einrichtungen gestört ist oder nicht ausreicht. Die Gefährdung des effizienten Vertragsarztsystems nach dem Sachleistungsprinzip rechtfertigt dessen Vorrang vor dem Kostenerstattungsprinzip. Zudem würde eine Angleichung zwischen Vertrags- und Wahlärzten letztere sogar besser stellen, weil diese viele Vorteile der Vertragsärzte hätten, ohne hiefür die entsprechenden Pflichten übernehmen zu müssen. So trifft Wahlärzte keine Öffnungs- und Behandlungspflicht und es treffen sie keine administrativen Mitwirkungspflichten wie Abrechnungs- und Berichtspflichten, sie unterliegen keinerlei Kontrolle durch den Sozialversicherungsträger, weshalb es den Krankenversicherungsträgern an Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wahlärzte mangelt (Krejci, Zur Honorarverrechnung nach Paragraph 131, ASVG, SozSi 1988, 302). Der Schutz der von den Sozialversicherungsträgern aufgebauten Leistungsorganisation durch Vorrang der Sachleistung rechtfertigt es daher, den Wahlärzten zu verbieten, ihre Honorarabrechnung dem Vertragsarztsystem anzugleichen und auf eine Zahlung des Honorars vor Kostenerstattung zu verzichten oder durch Einschaltung Dritter dem Patienten die wirtschaftliche Belastung mit dem Honorar abzunehmen, soweit der Versicherte dem Dritten nicht wenigstens im Innenverhältnis verpflichtet bleibt, oder überhaupt eine direkte Abrechnung gegenüber dem Krankenversicherungsträger vorzunehmen bzw die Kostenerstattung an sie selbst zu begehren (Krejci aaO).
4. Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es aber nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Entgegen der von Schimanko (Unlauterer Wettbewerb von Wahlärzten im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Erstattung von Wahlarzthonorar, RdW 2006, 290) vertretenen Auffassung ist aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen keine Preisregelung abzuleiten:
Zwar ist es Absicht des Gesetzgebers, dem Sachleistungsprinzip der sozialen Krankenversicherung Rechnung zu tragen und das Vertragsärztesystem durch wirtschaftliche Nachteile für die Patienten bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes und Wettbewerbsnachteile für Wahlärzte abzusichern. Dazu bedarf es jedoch keiner Preisregelung, muss doch der Patient ohnehin bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Honorar zumindest vorfinanzieren, weil der Vorteil der Direktverrechnung zwischen Vertragsarzt und Krankenversicherungsträger wegfällt. Der Wahlarzt, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagten als Wahleinrichtung - auf einen Teil des Vertragsärzten zustehenden Honorars verzichtet, nimmt zwecks Vermeidung der Vertragsärzte treffenden Beschränkungen und Lasten (Behandlungspflicht, Einbindung in das Verrechnungssystem der Sozialversicherungsträger, Kontrolle) einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil (Honorarminderung) in Kauf. Das Argument des Klägers, dass die Krankenversicherungsträger durch eine vermehrte Inanspruchnahme von Wahlärzten belastet würden, wenn diese ihren Patienten bloß Honorare in Höhe des Kostenerstattungsbetrags verrechneten, ist nicht nachvollziehbar, beträgt der Kostenerstattungsbetrag doch bloß 80 % des den Vertragsärzten laut Tarif zu vergütenden Honorars. Der administrativen Mehrbelastung steht damit ein geringerer finanzieller Aufwand gegenüber; der Werbewirkung für die Wahlärzte die damit verbundene finanzielle Einbuße.
5. Besteht keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbindung, so kann jeder seine Ware oder Dienstleistung so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG anzusehen (stRsp RIS-Justiz RS0078051). Gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig sind daher nur Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (4 Ob 71/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxipunktekarten mwN).5. Besteht keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbindung, so kann jeder seine Ware oder Dienstleistung so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG anzusehen (stRsp RIS-Justiz RS0078051). Gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig sind daher nur Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (4 Ob 71/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxipunktekarten mwN).
6. Die vom Kläger beanstandete Preisgestaltung verstößt - wie oben dargelegt - gegen kein gesetzliches Verbot. Sie ist daher auch nicht wettbewerbswidrig. Dem Sicherungsbegehren des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.