Rechtssatz RS0121498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121498
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen ist keine Preisregelung abzuleiten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 196/06m
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 196/06m
Beisatz: Hier erbrachte ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag mit den Gebietskrankenkassen seine Leistungen zu einem herabgesetzten Entgelt, dessen Höhe nur dem Kostenerstattungsanspruch der behandelten Patienten gegen den jeweiligen Krankenversicherungsträger entspricht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121498
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00196_06M0000_001