Rechtssatz RS0113911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113911
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 361/99g
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 361/99g
Veröff: SZ 73/111
- 10 ObS 361/01p
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 361/01p
Vgl auch; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T1); Beisatz: Hier: Kosten eines Heilmittels. (T2)
- 10 ObS 119/03b
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 196/06m
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 196/06m
Vgl aber; Beisatz: Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es aber nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. (T3)
- 10 ObS 14/08v
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 14/08v
Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4)
- 10 ObS 36/09f
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 36/09f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Diese Voraussetzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das verordnete Arzneimittel nicht bezogen (und bezahlt) wird, sondern dass auf künftige Übernahme der Kosten geklagt wird. (T5)
- 10 ObS 117/09t
Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 117/09t
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 10 ObS 21/10a
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis abweichend T5: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7)
Schlagworte
Kostenersattungsprinzip
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113911
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20000711_OGH0002_010OBS00361_99G0000_002