Die Revision sei mangels Abweichung von der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zulässig.
In seiner außerordentlichen Revision führt der Kläger aus, dass er keine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit gestellt habe, sondern auf Übernahme der Kosten im Rahmen der Sachleistungsgewährung.
Dies ist insofern richtig zu stellen, als die beklagte Partei erst durch den Zuspruch im erstgerichtlichen Urteil (in der berichtigten Form) verpflichtet wurde, die Kosten der Heilbehandlung des Klägers mit dem Präparat Testogel „im Rahmen der Sachleistungsgewährung" zu übernehmen; begehrt worden war die Gewährung des Präparats. Vom Kläger ist aber nun klargestellt, dass es ihm „um Übernahme der Kosten des ... Präparats durch die beklagte Partei im Rahmen der Sachleistungsgewährung" geht.
Nach dem System des ASVG obliegt es den Krankenversicherungsträgern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dafür zu sorgen, dass ärztliche Hilfe, Heilmittel etc bei Bedarf jedem Versicherten als Sachleistung zur Verfügung stehen. Die Kostenerstattung stellt demnach die Ausnahme und nicht die Regel dar (10 ObS 119/03b zur medizinischen Hauskrankenpflege; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 33).
Das Sachleistungsprinzip bedeutet aber nicht, dass die Krankenversicherungsträger alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (ärztliche Hilfe, Heilmittel etc) tatsächlich in natura zu erbringen haben. Vielmehr sind sie nur dazu verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten die benötigten Gesundheitsleistungen auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erhalten können (Tomandl, Grundriss5 Rz 159). Besteht aber keine generelle Verpflichtung der Krankenversicherung, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden (10 ObS 9/99t = SSV-NF 13/12; RIS-Justiz RS0111541). Wenn der Versicherte bzw Anspruchsberechtigte eine einzelne Leistung nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhält, kann er nur Kostenerstattung verlangen (Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 45 ff, 54 ff). Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung setzt allerdings wiederum voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden sind (RIS-Justiz RS0113911 [T2]). Diese Voraussetzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das verordnete Arzneimittel nicht bezogen (und bezahlt) wird, sondern dass auf künftige Übernahme der Kosten geklagt wird.
Aus der in der außerordentlichen Revision angeführten Entscheidung 10 ObS 151/95 (= SSV-NF 9/65) ist für den Kläger nichts zu gewinnen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die dort beklagte Partei schuldig erkannt, die Kosten für eine Anstaltspflege in einem Pflege- und Therapiezentrum zu übernehmen. Die Regeln über die Kostentragung für Anstaltspflege und medizinische Hauskrankenpflege einerseits (§§ 144 ff ASVG) und für Krankenbehandlung andererseits (§§ 133 ff ASVG) sind verschieden (vgl 10 ObS 176/97y = SSV-NF 11/148). Im Fall der Notwendigkeit von Anstaltspflege hat der Versicherte einen Anspruch auf Einweisung in eine fondsfinanzierte Krankenanstalt. Nur dann, wenn die vom Versicherungsträger abgegebene Kostenübernahmeerklärung widerrufen wird oder die Einweisungsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann der Krankenanstaltenträger die Pflegegebühren vom Patienten einfordern; der Versicherte muss dann ein Leistungsstreitverfahren anstrengen (Binder in Tomandl, SV-System [21. ErgLfg] 256 [2.2.3.4.E.]). Die Regeln über den Kostenersatz bei Krankenbehandlung gelten nach § 151 Abs 4 ASVG nur bei Nichtinanspruchnahme von Vertragspartnern, eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers; in diesem Fall würde eine Kostenerstattung davon abhängen, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden sind (10 ObS 68/04d, 10 ObS 67/04g). Im Regelfall der Anstaltspflege, wie er der Entscheidung 10 ObS 151/95 (= SSV-NF 9/65) zugrunde lag, ist eine vorherige Kostentragung keine Voraussetzung für ein Begehren auf Übernahme der Kosten durch den Krankenversicherungsträger (vgl zuletzt 10 ObS 99/08v [Ausnüchterung im Krankenhaus]).Aus der in der außerordentlichen Revision angeführten Entscheidung 10 ObS 151/95 (= SSV-NF 9/65) ist für den Kläger nichts zu gewinnen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die dort beklagte Partei schuldig erkannt, die Kosten für eine Anstaltspflege in einem Pflege- und Therapiezentrum zu übernehmen. Die Regeln über die Kostentragung für Anstaltspflege und medizinische Hauskrankenpflege einerseits (Paragraphen 144, ff ASVG) und für Krankenbehandlung andererseits (Paragraphen 133, ff ASVG) sind verschieden vergleiche 10 ObS 176/97y = SSV-NF 11/148). Im Fall der Notwendigkeit von Anstaltspflege hat der Versicherte einen Anspruch auf Einweisung in eine fondsfinanzierte Krankenanstalt. Nur dann, wenn die vom Versicherungsträger abgegebene Kostenübernahmeerklärung widerrufen wird oder die Einweisungsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann der Krankenanstaltenträger die Pflegegebühren vom Patienten einfordern; der Versicherte muss dann ein Leistungsstreitverfahren anstrengen (Binder in Tomandl, SV-System [21. ErgLfg] 256 [2.2.3.4.E.]). Die Regeln über den Kostenersatz bei Krankenbehandlung gelten nach Paragraph 151, Absatz 4, ASVG nur bei Nichtinanspruchnahme von Vertragspartnern, eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers; in diesem Fall würde eine Kostenerstattung davon abhängen, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen worden sind (10 ObS 68/04d, 10 ObS 67/04g). Im Regelfall der Anstaltspflege, wie er der Entscheidung 10 ObS 151/95 (= SSV-NF 9/65) zugrunde lag, ist eine vorherige Kostentragung keine Voraussetzung für ein Begehren auf Übernahme der Kosten durch den Krankenversicherungsträger vergleiche zuletzt 10 ObS 99/08v [Ausnüchterung im Krankenhaus]).
Die angefochtene Entscheidung hält sich somit im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Ersatz der Kosten eines verordneten Heilmittels: Nach Vorfinanzierung der Kosten kann Kostenerstattung verlangt werden.
Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Da eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.