Begründung:
Der am 17. 10. 1942 geborene Kläger leidet an rezidivierenden Hörstürzen am linken Ohr.
Mit Bescheid vom 4. 5. 2005 hat die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag des Klägers um Bewilligung der am 7. 4. 2005 verordneten Heilmittel „Omnibionta Konz Amp OP I à 25 ST und Loftyl Amp 5 ML à 5 ST" abgelehnt.Mit Bescheid vom 4. 5. 2005 hat die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag des Klägers um Bewilligung der am 7. 4. 2005 verordneten Heilmittel „Omnibionta Konz Amp OP römisch eins à 25 ST und Loftyl Amp 5 ML à 5 ST" abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit folgendem Klagebegehren:
„Die beklagte Partei ist schuldig, die Kosten des Heilmittels Omnibionta Konz. Amp OP I à 25 ST und Loftyl Amp 5 ML à 5 ST hinsichtlich der Heilbehandlung des Klägers zu übernehmen."„Die beklagte Partei ist schuldig, die Kosten des Heilmittels Omnibionta Konz. Amp OP römisch eins à 25 ST und Loftyl Amp 5 ML à 5 ST hinsichtlich der Heilbehandlung des Klägers zu übernehmen."
Die beklagte Partei hat sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf berufen, dass in Bezug auf Loftyl Amp. kostengünstigere, frei verschreibbare Präparate mit gleicher Wirksamkeit zur Verfügung stünden. Bei Omnibionta handle es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Heilmittel zur Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Das Erstgericht gab der Klage (entsprechend dem Klagebegehren) mit der Begründung statt, dass die Kombinationstherapie mit den klagsgegenständlichen Präparaten eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht übersteigende Krankenbehandlung darstelle. In den Feststellungen findet sich der folgende Absatz (AS 211 = Seite 9 des Ersturteils):
„Eine solche Infusionstherapie sollte initial immer über 7 - 10 Tage verabreicht werden. Danach kann auf die orale Gabe mit Trental und Loftyl-Tabletten umgestellt werden." (Unterstreichungen im Original)
Im erstinstanzlichen Verfahren, in dem die Frage der Wirksamkeit der verordneten Heilmittel im Vordergrund stand, wurde das Klagebegehren nicht thematisiert. Den erstinstanzlichen Akten - auch den Feststellungen des Ersturteils - ist auch nicht zu entnehmen, ob der Kläger die verordneten Heilmittel auf seine Kosten angeschafft hat. In ihrer Berufung gegen das Ersturteil thematisierte die beklagte Partei (auch) das Klagebegehren, weil die Übernahme der Kosten für ein Heilmittel nur für die Zukunft (= für die Zeit nach Schluss der Verhandlung erster Instanz) in Betracht komme; die begehrte Infusionstherapie sei nach den Feststellungen in den ersten 7 - 10 Tagen nach Auftreten eines Hörsturzes anzuwenden.
Der Kläger führte in der Berufungsbeantwortung aus, dass das Klagebegehren nicht auf die Zukunft, sondern auf eine genau konkretisierte Behandlung, abgegrenzt durch zahlenmäßig definierte Stückzahlen, gerichtet sei. Das Klagebegehren sei ein Leistungsbegehren hinsichtlich der bestimmt bezeichneten Heilmittel. Das Berufungsvorbringen der beklagten Partei verstoße im Übrigen gegen das Neuerungsverbot. Eine Auflistung der Behandlungskosten sei im Gutachten des SV Dr. U***** zu finden, sodass das Klagebegehren „auch in dieser Hinsicht ausreichend konkretisiert" sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm (mit einer Ausnahme) die erstinstanzlichen Feststellungen und sah die Rechtsrüge als unberechtigt an. Zur Kritik am Klagebegehren führte es aus, dass die beklagte Partei das Vorliegen eines Hörsturzes als Anlass für die Verschreibung der klagsgegenständlichen Präparate schlüssig zugestanden habe (§ 267 ZPO). „Indem die beklagte Partei einerseits das auf Kostenübernahme gerichtete Klagebegehren nur dem Grunde nach bestritt und das Vorliegen eines Hörsturzes als Anlass für die Verschreibung der klagsgegenständlichen Kombinationstherapie schlüssig zugestand, wurde das Klagebegehren zu Recht bejaht, zumal die übrigen Voraussetzungen des § 62 Abs 2 B-KUVG vorliegen."Der Kläger führte in der Berufungsbeantwortung aus, dass das Klagebegehren nicht auf die Zukunft, sondern auf eine genau konkretisierte Behandlung, abgegrenzt durch zahlenmäßig definierte Stückzahlen, gerichtet sei. Das Klagebegehren sei ein Leistungsbegehren hinsichtlich der bestimmt bezeichneten Heilmittel. Das Berufungsvorbringen der beklagten Partei verstoße im Übrigen gegen das Neuerungsverbot. Eine Auflistung der Behandlungskosten sei im Gutachten des SV Dr. U***** zu finden, sodass das Klagebegehren „auch in dieser Hinsicht ausreichend konkretisiert" sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm (mit einer Ausnahme) die erstinstanzlichen Feststellungen und sah die Rechtsrüge als unberechtigt an. Zur Kritik am Klagebegehren führte es aus, dass die beklagte Partei das Vorliegen eines Hörsturzes als Anlass für die Verschreibung der klagsgegenständlichen Präparate schlüssig zugestanden habe (Paragraph 267, ZPO). „Indem die beklagte Partei einerseits das auf Kostenübernahme gerichtete Klagebegehren nur dem Grunde nach bestritt und das Vorliegen eines Hörsturzes als Anlass für die Verschreibung der klagsgegenständlichen Kombinationstherapie schlüssig zugestand, wurde das Klagebegehren zu Recht bejaht, zumal die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG vorliegen."
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil primär Tatsachenfragen zu lösen gewesen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.