Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T***** GmbH, *****, 2. Gebhard F*****, 3. M***** OEG, *****, alle vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und Dr. Günther Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Alfred E*****, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung, 1.800,36 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Februar 2007, GZ 2 R 32/07h-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung (4 Ob 167/02s; RIS-Justiz RS0077574) das Unterschreiten der durch die Vorarlberger TaxitarifVO verbindlich festgelegten Tarife als sittenwidrig iSd § 1 UWG beurteilt. Von der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob die vom Beklagten übertretene generelle Norm gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil sie gegen das Kartellverbot des Art 81 EG verstößt, hängt die Entscheidung nicht ab: Staatliche Maßnahmen (hier: die übertretene Verordnung), die die Möglichkeit autonomen wettbewerblichen Handelns beseitigen oder einschränken, sind keine der von Art 81 Abs 1 EG erfassten Formen der Koordination unternehmerischen Verhaltens; sie befreien Unternehmen insoweit von ihrer Verantwortung nach der genannten Bestimmung (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV, Art 81 EGV Rz 68 mwN). Davon abgesehen gelangt europäisches Kartellrecht überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel iSd Art 81 Abs 1 EG spürbar zu beeinträchtigen („Zwischenstaatlichkeitsklausel"; dazu Eilmansberger aaO Art 81 EGV Rz 28 mwN); diese Voraussetzung liegt hier im Hinblick auf den eingeschränkten territorialen Geltungsbereich der übertretenen Tarifverordnung jedenfalls nicht vor.Die Vorinstanzen haben im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung (4 Ob 167/02s; RIS-Justiz RS0077574) das Unterschreiten der durch die Vorarlberger TaxitarifVO verbindlich festgelegten Tarife als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG beurteilt. Von der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob die vom Beklagten übertretene generelle Norm gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil sie gegen das Kartellverbot des Artikel 81, EG verstößt, hängt die Entscheidung nicht ab: Staatliche Maßnahmen (hier: die übertretene Verordnung), die die Möglichkeit autonomen wettbewerblichen Handelns beseitigen oder einschränken, sind keine der von Artikel 81, Absatz eins, EG erfassten Formen der Koordination unternehmerischen Verhaltens; sie befreien Unternehmen insoweit von ihrer Verantwortung nach der genannten Bestimmung (Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV, Artikel 81, EGV Rz 68 mwN). Davon abgesehen gelangt europäisches Kartellrecht überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel iSd Artikel 81, Absatz eins, EG spürbar zu beeinträchtigen („Zwischenstaatlichkeitsklausel"; dazu Eilmansberger aaO Artikel 81, EGV Rz 28 mwN); diese Voraussetzung liegt hier im Hinblick auf den eingeschränkten territorialen Geltungsbereich der übertretenen Tarifverordnung jedenfalls nicht vor.
Anmerkung
E84321
ÖBl-LS 2007/135
4Ob68.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00068.07I.0522.000
Dokumentnummer
JJT_20070522_OGH0002_0040OB00068_07I0000_000