Rechtssatz RS0122076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122076
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Norm
EG Amsterdam Art81 Abs1
AEUV Lissabon Art101 Abs1
Rechtssatz
Europäisches Kartellrecht gelangt überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel iSd Art 81 Abs 1 EG spürbar zu beeinträchtigen („Zwischenstaatlichkeitsklausel").Europäisches Kartellrecht gelangt überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel iSd Artikel 81, Absatz eins, EG spürbar zu beeinträchtigen („Zwischenstaatlichkeitsklausel").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 68/07i
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 68/07i
- 16 Ok 10/09
Entscheidungstext OGH 01.12.2009 16 Ok 10/09
Auch; Beisatz: Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich allerdings um eine Kollisionsnorm, die keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache trifft, sondern die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. (T1); Beisatz: Die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten liegt aber bereits vor, wenn eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Markts nachteilig sein könnte. (T2)
- 16 Ok 2/15b
Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/109
- 16 Ok 7/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122076
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20070522_OGH0002_0040OB00068_07I0000_002