Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Unterschreiten amtlich festgesetzter Preise kein Unterschreiten handelsüblicher Preise sei und daher vom Unterlassungsbegehren nicht erfaßt werde. Sie habe zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches auch vorgebracht, daß die Beklagte insbesondere zur Nachtzeit Preise verrechne, die erheblich unter den amtlich festgesetzten Preisen lägen. Das Erstgericht habe den Beweisbeschluß in diesem Sinn ergänzt. Wäre es der Meinung gewesen, daß das neue Vorbringen den Unterlassungsanspruch nicht stützen könne, hätte es die Klägerin entsprechend anleiten müssen. Die Klägerin sei mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überrascht worden.
Das Klagebegehren richtet sich gegen das planmäßige Unterbieten der in Leoben handelsüblichen Preise für Taxifahrten. Die Klägerin hat durch ihr Vorbringen, die Beklagte verstoße seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14.12.1990 auch gegen die "nunmehr festgesetzten handelsüblichen Preise", zu erkennen gegeben, daß sie ihr Begehren auf den Verstoß gegen den für Leoben festgesetzten Taxitarif stützt. Nur ein solcher Verstoß ist auch für die Zukunft zu befürchten, ist doch nicht zu erwarten, daß die genannte Verordnung in absehbarer Zeit ersatzlos entfällt.
Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist auch zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungswettbewerb (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 489 § 1 dUWG Rz 273; 4 Ob 71, 72/93; siehe auch SZ 58/53).Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist auch zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungswettbewerb (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 489 Paragraph eins, dUWG Rz 273; 4 Ob 71, 72/93; siehe auch SZ 58/53).
Mit Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.12.1990 über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe im Gemeindegebiet der Stadt Leoben (Grazer Zeitung 1990/568) wurde für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben ein Tarif für das Taxigewerbe festgesetzt. Die Beklagte hält sich nicht an diesen Tarif: Sie gewährt Fahrgästen Preisnachlässe ("Gold- und Silver-Cards"), sie verrechnet zur Nachtzeit Tagtarif etc. Die Beklagte verstößt damit gegen die Verordnung vom 14.12.1990 und gleichzeitig gegen § 1 UWG, weil ihr Verhalten geeignet ist, ihr einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Daß ihr der Verstoß nicht subjektiv vorwerfbar wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.Mit Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.12.1990 über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe im Gemeindegebiet der Stadt Leoben (Grazer Zeitung 1990/568) wurde für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben ein Tarif für das Taxigewerbe festgesetzt. Die Beklagte hält sich nicht an diesen Tarif: Sie gewährt Fahrgästen Preisnachlässe ("Gold- und Silver-Cards"), sie verrechnet zur Nachtzeit Tagtarif etc. Die Beklagte verstößt damit gegen die Verordnung vom 14.12.1990 und gleichzeitig gegen Paragraph eins, UWG, weil ihr Verhalten geeignet ist, ihr einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Daß ihr der Verstoß nicht subjektiv vorwerfbar wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
Die Klägerin hat in der Meinung, auch amtlich festgesetzte Preise seien handelsübliche Preise, ihr Begehren auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14.12.1990 unverändert gelassen. Wenngleich nun auch die Auffassung vertreten werden kann, daß amtlich festgesetzte Preise gleichzeitig handelsübliche Preise seien, weil sie allgemein eingehalten werden (müssen), war das Begehren doch im Sinne des Vorbringens der Klägerin zu verdeutlichen; der Beklagten war daher zu untersagen, den für das Gemeindegebiet der Stadt Leoben festgesetzten Tarif für das Taxigewerbe planmäßig zu unterbieten.
Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 25 UWG berechtigt, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, daß die Beklagte ihre Leistungen um den Preis rechtswidrigen Verhaltens günstiger anbietet als ihre Mitbewerber. Allerdings reicht es für die Aufklärung der Öffentlichkeit aus, wenn das Unterlassungsgebot und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung der Kostenentscheidung wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt; der Kostenausspruch ist somit nicht in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung einzubeziehen (4 Ob 91/93 mwN). Das auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des (gesamten) Urteilsspruches gerichtete Begehren war daher insoweit abzuweisen.Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin ist gemäß Paragraph 25, UWG berechtigt, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, daß die Beklagte ihre Leistungen um den Preis rechtswidrigen Verhaltens günstiger anbietet als ihre Mitbewerber. Allerdings reicht es für die Aufklärung der Öffentlichkeit aus, wenn das Unterlassungsgebot und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung der Kostenentscheidung wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt; der Kostenausspruch ist somit nicht in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung einzubeziehen (4 Ob 91/93 mwN). Das auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des (gesamten) Urteilsspruches gerichtete Begehren war daher insoweit abzuweisen.
Zu Punkt II 2 der angefochtenen Entscheidung (Abweisung des auf das Verbot des Verbreitens von Gutscheinen gerichteten Begehrens) hat das Berufungsgericht die zutreffende Auffassung vertreten, daß dem Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht stattzugeben ist, weil eine derartige Unterlassungsverpflichtung wegen der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz nicht vollstreckbar wäre, muß doch eine Anfechtung dieser Entscheidung schon an der fehlenden Beschwer scheitern:Zu Punkt römisch zwei 2 der angefochtenen Entscheidung (Abweisung des auf das Verbot des Verbreitens von Gutscheinen gerichteten Begehrens) hat das Berufungsgericht die zutreffende Auffassung vertreten, daß dem Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht stattzugeben ist, weil eine derartige Unterlassungsverpflichtung wegen der Aufhebung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz nicht vollstreckbar wäre, muß doch eine Anfechtung dieser Entscheidung schon an der fehlenden Beschwer scheitern:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung 648; Fasching IV 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen (SZ 61/6 mwN; Heller-Berger-Stix aaO).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung 648; Fasching römisch vier 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß die Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen (SZ 61/6 mwN; Heller-Berger-Stix aaO).
Ob die Beklagte mit der beanstandeten Werbeankündigung gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, ist für die Parteien, insbesondere für die Klägerin, nur noch von theoretischem Interesse. Seit der Abschaffung des Rabattgesetzes durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz BGBl 1992/147 ist es nicht mehr unzulässig, Preisnachlässe anzukündigen.
Wohl bestimmt Art. III Abs 3 des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes - in Übereinstimmung mit § 5 ABGB (Bydlinski in Rummel ABGB2 § 5 Rz 2) - , daß die gemäß Art.II aufgehobenen Rechtsvorschriften auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden sind. Das ändert aber nichts daran, daß seit dem 1.4.1992 ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht mehr in Frage kommt. Auf Grund des von der Klägerin begehrten Urteils könnte keine Exekution mehr bewilligt werden, weil dem Exekutionstitel nach dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit nicht mehr zuwidergehandelt werden kann (§ 355 EO). Die Übergangsvorschrift des Art. III des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes hat demnach nur für Leistungsansprüche Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen wird, die wegen der Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist (ecolex 1992, 642; vgl auch ÖBl 1991, 38).Wohl bestimmt Artikel römisch drei, Absatz 3, des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes - in Übereinstimmung mit Paragraph 5, ABGB (Bydlinski in Rummel ABGB2 Paragraph 5, Rz 2) - , daß die gemäß Artikel römisch zwei, aufgehobenen Rechtsvorschriften auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden sind. Das ändert aber nichts daran, daß seit dem 1.4.1992 ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht mehr in Frage kommt. Auf Grund des von der Klägerin begehrten Urteils könnte keine Exekution mehr bewilligt werden, weil dem Exekutionstitel nach dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit nicht mehr zuwidergehandelt werden kann (Paragraph 355, EO). Die Übergangsvorschrift des Artikel römisch drei, des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes hat demnach nur für Leistungsansprüche Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen wird, die wegen der Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist (ecolex 1992, 642; vergleiche auch ÖBl 1991, 38).
Damit ist aber die Klägerin durch die Abweisung ihres Begehrens, der Beklagten die Verbreitung von Gutscheinen zu verbieten, nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist jedoch ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; ecolex 1992, 642). Aus § 50 Abs 2 ZPO idF des Art XXXI EO-Novelle 1991 BGBl 628 könnte die Klägerin auch dann, wenn ihr Rechtsmittel sonst Erfolg gehabt hätte, keinen Kostenersatzanspruch ableiten, weil ihr Rechtsschutzinteresse schon bei Einbringung des Rechtsmittels (13.7.1993) gefehlt hat und nicht erst nachträglich weggefallen ist.Damit ist aber die Klägerin durch die Abweisung ihres Begehrens, der Beklagten die Verbreitung von Gutscheinen zu verbieten, nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist jedoch ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38; ecolex 1992, 642). Aus Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Artikel römisch 31 , EO-Novelle 1991 Bundesgesetzblatt 628 könnte die Klägerin auch dann, wenn ihr Rechtsmittel sonst Erfolg gehabt hätte, keinen Kostenersatzanspruch ableiten, weil ihr Rechtsschutzinteresse schon bei Einbringung des Rechtsmittels (13.7.1993) gefehlt hat und nicht erst nachträglich weggefallen ist.
Die Revision war daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen; im übrigen war ihr teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit einem der beiden von ihr gestellten Unterlassungsbegehren unterlegen, mit dem anderen hat sie obsiegt. Anhaltspunkte für eine verschiedene Bewertung der beiden Begehren bestehen nicht. Die Klägerin hat daher, auch bezogen auf das korrespondierende Veröffentlichungsbegehren, zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen, so daß die Kosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben waren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit einem der beiden von ihr gestellten Unterlassungsbegehren unterlegen, mit dem anderen hat sie obsiegt. Anhaltspunkte für eine verschiedene Bewertung der beiden Begehren bestehen nicht. Die Klägerin hat daher, auch bezogen auf das korrespondierende Veröffentlichungsbegehren, zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen, so daß die Kosten aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben waren.