Rechtssatz RS0044539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044539
Entscheidungsdatum
15.09.1965
Rechtssatz
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht erforderlich, daß das Strafgericht die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegründet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt hat; es genügt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde.Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nicht erforderlich, daß das Strafgericht die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegründet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt hat; es genügt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044539
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0060OB00148_6500000_001