Aus der Begründung:
Der vom Wiederaufnahmekläger primär geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 530 (1) Z. 2 ZPO. ist gegeben, wenn sich ein Zeuge einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegrundet ist. Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist gemäß § 539 (2) ZPO. erst nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat, oder wenn das Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurteilung, nicht geführt hat. Andernfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Das Strafgericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hat bei Bekanntgabe der wegen Nichteinleitung oder Einstellung des Strafverfahrens gefaßten Beschlüsse den Grund der unterlassenen Einleitung oder Einstellung des Verfahrens ausdrücklich zu bezeichnen. Zur Wiederaufnahme nach § 530 (1) Z. 2 ZPO. ist es nun nicht erforderlich, daß die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegrundet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt wird, es genügt vielmehr, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde (SZ. V 34). Unter diesem Gesichtspunkt ist daher der Änderung der Darstellung über die Vorgänge beim Geschlechtsverkehr Bedeutung nicht abzuerkennen.Der vom Wiederaufnahmekläger primär geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO. ist gegeben, wenn sich ein Zeuge einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegrundet ist. Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 539, (2) ZPO. erst nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat, oder wenn das Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen zu einer Verurteilung, nicht geführt hat. Andernfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Das Strafgericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hat bei Bekanntgabe der wegen Nichteinleitung oder Einstellung des Strafverfahrens gefaßten Beschlüsse den Grund der unterlassenen Einleitung oder Einstellung des Verfahrens ausdrücklich zu bezeichnen. Zur Wiederaufnahme nach Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO. ist es nun nicht erforderlich, daß die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegrundet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt wird, es genügt vielmehr, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde (SZ. römisch fünf 34). Unter diesem Gesichtspunkt ist daher der Änderung der Darstellung über die Vorgänge beim Geschlechtsverkehr Bedeutung nicht abzuerkennen.
Bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Wiederaufnahmsklage, so ist, da ein Strafverfahren wegen der geltend gemachten unrichtigen Zeugenaussage nicht eingeleitet wurde, wesentlich, aus welchen Gründen es unterblieben ist. Darüber konnte sich das Erstgericht nicht mit einer Vermutung begnügen, es bedurfte dazu vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, der Einholung einer Auskunft der Staatsanwaltschaft. Auf Grund dieser vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft ergibt sich nun, daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige am 30. September 1964 gemäß § 90 StPO. zurücklegte, weil die ae. Mutter nach § 2 lit. a StG. strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Damit ist aber der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 (1) Z. 2 ZPO. nicht erfüllt. Er ist, wie ausgeführt, nur gegeben, wenn sich der Zeuge einer falschen Aussage schuldig gemacht hat. Dazu genügt nicht der objektive Tatbestand allein, sondern es muß auch der subjektive Tatbestand des Verbrechens der §§ 197, 199 a StG. vorliegen. Diese Auffassung wird von Pollak (System S. 624) und der neueren Rechtsprechung (RiZ. 1934, S. 76, SZ. XXVII 331) vertreten. Auch Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 710, 716) steht auf dem Standpunkt, daß eine objektiv, aber nicht subjektiv falsche Zeugenaussage nicht den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 (1) Z. 2 ZPO. bilde, weil in diesem Falle der Tatbestand, zu dem, wie bei allen Verbrechen, böse Absicht gehört, fehle. Er meint aber, daß das Aufhebungsverfahren dann durchzuführen ist, wenn nur wegen subjektiver Strafausschließungsgrunde z. B. wegen der psychopathischen Beschaffenheit des Zeugen nicht angeklagt oder verurteilt wurde (Sperl a. a. O. S. 716, 710 in Verbindung mit S. 709). Dabei übersieht er aber, daß auch in den Fällen des § 2 lit. a - c StG. böse Absicht und damit der subjektive Tatbestand des Verbrechens fehlt. In diesen Fällen liegen in Wahrheit nicht Strafausschließungsgrunde, sondern Schuldausschließungsgrunde vor. Es ist ausgeschlossen, daß der Vorsatz des Zurechnungsunfähigen zur Schuld zugerechnet wird (Altmann - Jacob S. 40). Er kann sich daher auch nicht des Verbrechens der falschen Zeugenaussage (§ 530 (1) Z. 2 ZPO.) schuldig machen. Soweit die Klage auf den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 (1) Z. 2 ZPO. gestützt wird, wurde sie daher vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen.Bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Wiederaufnahmsklage, so ist, da ein Strafverfahren wegen der geltend gemachten unrichtigen Zeugenaussage nicht eingeleitet wurde, wesentlich, aus welchen Gründen es unterblieben ist. Darüber konnte sich das Erstgericht nicht mit einer Vermutung begnügen, es bedurfte dazu vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, der Einholung einer Auskunft der Staatsanwaltschaft. Auf Grund dieser vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft ergibt sich nun, daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige am 30. September 1964 gemäß Paragraph 90, StPO. zurücklegte, weil die ae. Mutter nach Paragraph 2, Litera a, StG. strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Damit ist aber der Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO. nicht erfüllt. Er ist, wie ausgeführt, nur gegeben, wenn sich der Zeuge einer falschen Aussage schuldig gemacht hat. Dazu genügt nicht der objektive Tatbestand allein, sondern es muß auch der subjektive Tatbestand des Verbrechens der Paragraphen 197, 199, a StG. vorliegen. Diese Auffassung wird von Pollak (System S. 624) und der neueren Rechtsprechung (RiZ. 1934, S. 76, SZ. römisch 27 331) vertreten. Auch Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 710, 716) steht auf dem Standpunkt, daß eine objektiv, aber nicht subjektiv falsche Zeugenaussage nicht den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO. bilde, weil in diesem Falle der Tatbestand, zu dem, wie bei allen Verbrechen, böse Absicht gehört, fehle. Er meint aber, daß das Aufhebungsverfahren dann durchzuführen ist, wenn nur wegen subjektiver Strafausschließungsgrunde z. B. wegen der psychopathischen Beschaffenheit des Zeugen nicht angeklagt oder verurteilt wurde (Sperl a. a. O. S. 716, 710 in Verbindung mit S. 709). Dabei übersieht er aber, daß auch in den Fällen des Paragraph 2, Litera a, - c StG. böse Absicht und damit der subjektive Tatbestand des Verbrechens fehlt. In diesen Fällen liegen in Wahrheit nicht Strafausschließungsgrunde, sondern Schuldausschließungsgrunde vor. Es ist ausgeschlossen, daß der Vorsatz des Zurechnungsunfähigen zur Schuld zugerechnet wird (Altmann - Jacob S. 40). Er kann sich daher auch nicht des Verbrechens der falschen Zeugenaussage (Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO.) schuldig machen. Soweit die Klage auf den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO. gestützt wird, wurde sie daher vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen.
Es muß aber demjenigen, der auf Grund einer nur objektiv unrichtigen Zeugenaussage im Prozeß sachfällig wurde, die Möglichkeit gegeben werden, die Unrichtigkeit dieser Aussage als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen. Die Handhabe dazu gibt der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 (1) Z. 7 ZPO. (Sperl a. a. O. S. 716, 710, SZ. XI 257, Pollak a. a. O. S. 624 Anm. 19). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe die Frist dafür versäumt, kann nicht gefolgt werden. Derjenige, der glaubt, daß die Aussage eines Zeugen, auf Grund welcher er im Prozeß sachfällig wurde, unrichtig war, weil derselbe Zeuge nunmehr bei einer neuerlichen Vernehmung anders aussagte, kann zunächst gar nichts anderes tun, als die Strafanzeige wegen des Verbrechens nach den §§ 197, 199 lit. a StG. zu erstatten und die Wiederaufnahmsklage nach § 530 (1) Z. 2 ZPO. zu erheben. Für eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 (1) Z. 7 ZPO. ist dagegen zunächst kein Raum, weil erst im Strafverfahren bindend darüber entschieden wird, ob bei Ablegung der ersten Zeugenaussage überhaupt der objektive Tatbestand einer falschen Aussage vorlag. Wird diese Frage verneint und aus diesem Gründe das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt, dann ist die Frage der Richtigkeit dieser Aussage für das Zivilgericht bindend entschieden und sie kann auch in einem Verfahren nach § 530 (1) Z. 7 ZPO. nicht aufgerollt werden. Erst wenn das Strafverfahren ergeben hat, daß zwar der objektive Tatbestand der falschen Zeugenaussage gegeben ist, eine Verurteilung aber mangels Zurechnungsfähigkeit nicht erfolgen kann, ist die im Vorprozeß unterlegene Partei imstande, die ihr bekannt gewordene Tatsache der objektiv unrichtigen Zeugenaussage geltend zu machen und die Klage nach § 530 (1) Z. 7 ZPO. erheben. Erst von diesem Zeitpunkt läuft die Frist des § 534Es muß aber demjenigen, der auf Grund einer nur objektiv unrichtigen Zeugenaussage im Prozeß sachfällig wurde, die Möglichkeit gegeben werden, die Unrichtigkeit dieser Aussage als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen. Die Handhabe dazu gibt der Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. (Sperl a. a. O. S. 716, 710, SZ. römisch elf 257, Pollak a. a. O. S. 624 Anmerkung 19). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe die Frist dafür versäumt, kann nicht gefolgt werden. Derjenige, der glaubt, daß die Aussage eines Zeugen, auf Grund welcher er im Prozeß sachfällig wurde, unrichtig war, weil derselbe Zeuge nunmehr bei einer neuerlichen Vernehmung anders aussagte, kann zunächst gar nichts anderes tun, als die Strafanzeige wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 197, 199, Litera a, StG. zu erstatten und die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, (1) Ziffer 2, ZPO. zu erheben. Für eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. ist dagegen zunächst kein Raum, weil erst im Strafverfahren bindend darüber entschieden wird, ob bei Ablegung der ersten Zeugenaussage überhaupt der objektive Tatbestand einer falschen Aussage vorlag. Wird diese Frage verneint und aus diesem Gründe das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt, dann ist die Frage der Richtigkeit dieser Aussage für das Zivilgericht bindend entschieden und sie kann auch in einem Verfahren nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. nicht aufgerollt werden. Erst wenn das Strafverfahren ergeben hat, daß zwar der objektive Tatbestand der falschen Zeugenaussage gegeben ist, eine Verurteilung aber mangels Zurechnungsfähigkeit nicht erfolgen kann, ist die im Vorprozeß unterlegene Partei imstande, die ihr bekannt gewordene Tatsache der objektiv unrichtigen Zeugenaussage geltend zu machen und die Klage nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. erheben. Erst von diesem Zeitpunkt läuft die Frist des Paragraph 534
(2) Z. 4 ZPO. Nur diese Auslegung wird dem Zwecke der Vorschrift des § 534 ZPO. gerecht, welche die Parteien zwingt, ohne Aufschub tätig zu werden, damit die Gültigkeit der Erkenntnisse des Gerichtes nicht auf ungemessene Zeit hinaus in Frage gestellt werde (Neumann, Komm. zu den ZP-Gesetzen S. 1420). Diese Pflicht zum Tätigwerden hat der Kläger aber erfüllt. Am 10. September 1964 legte die ae. Mutter ihre Zeugenaussage in dem Strafverfahren ab. Noch in demselben Monat erstattete er die Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage, die am 30. September 1964 zurückgelegt wurde. Davon wurde er am 3. Oktober 1964 verständigt und bereits am 16. Oktober 1964 brachte er seine Wiederaufnahmsklage ein.(2) Ziffer 4, ZPO. Nur diese Auslegung wird dem Zwecke der Vorschrift des Paragraph 534, ZPO. gerecht, welche die Parteien zwingt, ohne Aufschub tätig zu werden, damit die Gültigkeit der Erkenntnisse des Gerichtes nicht auf ungemessene Zeit hinaus in Frage gestellt werde (Neumann, Komm. zu den ZP-Gesetzen S. 1420). Diese Pflicht zum Tätigwerden hat der Kläger aber erfüllt. Am 10. September 1964 legte die ae. Mutter ihre Zeugenaussage in dem Strafverfahren ab. Noch in demselben Monat erstattete er die Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage, die am 30. September 1964 zurückgelegt wurde. Davon wurde er am 3. Oktober 1964 verständigt und bereits am 16. Oktober 1964 brachte er seine Wiederaufnahmsklage ein.
Aus diesen Gründen war der Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit damit auch die Wiederaufnahmsklage nach § 530 (1) Z. 7 ZPO. zurückgewiesen wurde, aufzuheben und ihm in diesem Umfange die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Aus diesen Gründen war der Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit damit auch die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, (1) Ziffer 7, ZPO. zurückgewiesen wurde, aufzuheben und ihm in diesem Umfange die neuerliche Entscheidung aufzutragen.