Rechtssatz RS0044651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044651
Geschäftszahl
6Ob148/65; 2Ob226/70
Entscheidungsdatum
17.09.1970
Rechtssatz
Die objektiv falsche Aussage des Zurechnungsunfähigen, deren Unrichtigkeit sich aus einer anders lautenden Aussage bei einer neuerlichen Vernehmung ergibt, kann mit dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. In diesem Falle läuft die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO erst von dem Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Zurücklegung der Anzeige.Die objektiv falsche Aussage des Zurechnungsunfähigen, deren Unrichtigkeit sich aus einer anders lautenden Aussage bei einer neuerlichen Vernehmung ergibt, kann mit dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemacht werden. In diesem Falle läuft die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO erst von dem Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Zurücklegung der Anzeige.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 148/65
Entscheidungstext OGH 15.09.1965 6 Ob 148/65
Veröff: EvBl 1966/118 S 160 = SZ 38/135
- 2 Ob 226/70
Entscheidungstext OGH 17.09.1970 2 Ob 226/70
Auch; Beisatz: Dem Klagevertreter muß ein gewisse Zeit bis zur Einsichtnahme in den Strafakt eingeräumt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044651
Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0060OB00148_6500000_002