Rechtssatz RS0044654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044654
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Ist der in der Berufung gestellte "Unterbrechungsantrag" nur als Hinweis auf den - gemäß § 545 Abs 1 ZPO richtigerweise - in der Wiederaufnahmsklage erhobenen Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens aufzufassen, steht ein solcher Hinweis aber der Sachentscheidung über eine Berufung nicht entgegen.Ist der in der Berufung gestellte "Unterbrechungsantrag" nur als Hinweis auf den - gemäß Paragraph 545, Absatz eins, ZPO richtigerweise - in der Wiederaufnahmsklage erhobenen Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens aufzufassen, steht ein solcher Hinweis aber der Sachentscheidung über eine Berufung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044654
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00526_9200000_001