Rechtssatz RS0044698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044698
Geschäftszahl
1Ob56/57; 1Ob734/82; 1Ob766/83; 8Ob77/04p
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Rechtssatz
Vor der Erlassung des Zahlungsauftrages hat das Gericht von Amts wegen alle Umstände zu prüfen, die für die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages wesentlich sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Gültigkeit des Wechsels. Hat das Gericht aber den Zahlungsauftrag erlassen, so ist es insoferne daran gebunden, als es nicht mehr von Amts wegen den Zahlungsauftrag aus solchen Gründen beheben kann, aus welchen er gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Hiezu bedarf es aber der ausdrücklichen Einwendungen der beklagten Partei.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 56/57
Entscheidungstext OGH 06.02.1957 1 Ob 56/57
- 1 Ob 734/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 734/82
Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15
- 1 Ob 766/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 766/83
Auch
- 8 Ob 77/04p
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p
Auch; Beisatz: Dem Beklagten steht es nach Abschaffung der Eventualmaxime durch § 36 Z 15 KSchG nunmehr frei, seine Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen. (T1); Beisatz: Nur im gewöhnlichen Wechselprozess ist auch ohne dahin abzielenden Antrag des Beklagten zu prüfen, ob der vorgelegte Wechsel sämtliche Gültigkeitserfordernisse des §1 WG aufweist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044698
Dokumentnummer
JJR_19570206_OGH0002_0010OB00056_5700000_001