Aus der Begründung:
Das Wechselmandatsverfahren ist in der Zivilprozeßordnung als besondere Verfahrensart vorgesehen, durch die eine zweckmäßigere ökonomischere Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden soll (Fasching, Kommentar IV 567). Voraussetzung für die Einleitung des Wechselmandatsverfahrens ist zunächst das Vorliegen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen bzw. das Fehlen eines Prozeßhindernisses, darüber hinaus aber auch das Vorliegen eines in Urschrift vorgelegten Wechsels, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit keine Bedenken bestehen; weiters muß ein ausdrücklicher Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung hat das Gericht bei Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erst- und letztmalig amtswegig die besonderen Prozeßvoraussetzungen für das Mandatsverfahren zu prüfen. Wird ein Zahlungsauftrag unter Außerachtlassung dieser Voraussetzungen erlassen, etwa trotz Fehlens eines wesentlichen Wechselbestandteils (ZBl. 1926/161) oder trotz Ungültigkeit der Wechselerklärung wegen einer beigesetzten Bedingung (EvBl. 1959/210), dann kann dieser Verstoß nur wahrgenommen werden, wenn er in den Einwendungen ausdrücklich gerügt wird; eine amtswegige Wahrnehmung solcher Mängel ist also ausgeschlossen (Fasching aaO 610; Neumann, Kommentar[4] 1441). Der Grundsatz, daß das Gericht den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt nach allen rechtlichen Richtungen dahin zu prüfen hat, ob der geltend gemachte Anspruch daraus abgeleitet werden könne, ist im Wechselmandatsprozeß nicht anzuwenden; nur im gewöhnlichen Wechselprozeß (ohne Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) ist auch ohne dahin abzielenden Antrag des Beklagten zu prüfen, ob der vorgelegte Wechsel sämtliche Gültigkeitserfordernisse des § 1 WG aufweist (JBl. 1978, 547). Im Wechselmandatsprozeß ist hingegen der Prozeß über (§§ 552 Abs 3, 559 ZPO) die erhobenen Einwendungen, die den Prozeßgegenstand umreißen, abzuführen (SZ 23/189; JBl. 1955, 22). Die Rechtsprechung hat aus dem Wort "seine" im früheren § 557 Abs. 1 ZPO außerdem abgeleitet, daß für die Erhebung von Einwendungen ganz allgemein die Eventualmaxime gilt, also Einwendungen nicht ergänzt werden dürfen (EvBl. 1975/7; SZ 23/189; so auch Fasching aaO 611). Durch § 36 Z 15 KSchG wurde § 557 Abs. 1 ZPO dahin geändert, daß das Wort "seine" aufgehoben wurde. Nach den Erläuterungen (744 BlgNR, XIV. GP 55) sollte das Institut der Eventualmaxime im Wechselverfahren abgeschafft werden. Den Erläuterungen ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß darüber hinaus auch eine Änderung der Struktur des Wechselmandatsverfahrens und eine (weitere) Angleichung an das ordentliche Verfahren bezweckt war. Dem Beklagten steht es daher nunmehr zwar frei, seine Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen, es bleibt aber dabei, daß im Mandatsprozeß (wie auch im Bestandverfahren) der Prozeß über die erhobenen Einwendungen, durch die der Prozeßgegenstand umrissen wird, abzuführen ist. Der Beklagte hat daher auch nach der neuen Rechtslage, wenn auch ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung, im einzelnen auszuführen, welche Einwendungen er erhebt. Nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen. Da der Beklagte Einwendungen dahin, der Wechsel sei wegen der Divergenz zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung und dem der Fälligkeit unwirksam, nicht erhoben hat, war dieser Mangel vom Erstrichter von Amts wegen nicht mehr zu beachten. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die vom Beklagten aus dem der Wechselausstellung zugrunde liegenden Grundverhältnis erhobenen Einwendungen auf ihre Berechtigung zu prüfen sein.Das Wechselmandatsverfahren ist in der Zivilprozeßordnung als besondere Verfahrensart vorgesehen, durch die eine zweckmäßigere ökonomischere Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden soll (Fasching, Kommentar römisch vier 567). Voraussetzung für die Einleitung des Wechselmandatsverfahrens ist zunächst das Vorliegen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen bzw. das Fehlen eines Prozeßhindernisses, darüber hinaus aber auch das Vorliegen eines in Urschrift vorgelegten Wechsels, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit keine Bedenken bestehen; weiters muß ein ausdrücklicher Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung hat das Gericht bei Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erst- und letztmalig amtswegig die besonderen Prozeßvoraussetzungen für das Mandatsverfahren zu prüfen. Wird ein Zahlungsauftrag unter Außerachtlassung dieser Voraussetzungen erlassen, etwa trotz Fehlens eines wesentlichen Wechselbestandteils (ZBl. 1926/161) oder trotz Ungültigkeit der Wechselerklärung wegen einer beigesetzten Bedingung (EvBl. 1959/210), dann kann dieser Verstoß nur wahrgenommen werden, wenn er in den Einwendungen ausdrücklich gerügt wird; eine amtswegige Wahrnehmung solcher Mängel ist also ausgeschlossen (Fasching aaO 610; Neumann, Kommentar[4] 1441). Der Grundsatz, daß das Gericht den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt nach allen rechtlichen Richtungen dahin zu prüfen hat, ob der geltend gemachte Anspruch daraus abgeleitet werden könne, ist im Wechselmandatsprozeß nicht anzuwenden; nur im gewöhnlichen Wechselprozeß (ohne Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages) ist auch ohne dahin abzielenden Antrag des Beklagten zu prüfen, ob der vorgelegte Wechsel sämtliche Gültigkeitserfordernisse des Paragraph eins, WG aufweist (JBl. 1978, 547). Im Wechselmandatsprozeß ist hingegen der Prozeß über (Paragraphen 552, Absatz 3, 559, ZPO) die erhobenen Einwendungen, die den Prozeßgegenstand umreißen, abzuführen (SZ 23/189; JBl. 1955, 22). Die Rechtsprechung hat aus dem Wort "seine" im früheren Paragraph 557, Absatz eins, ZPO außerdem abgeleitet, daß für die Erhebung von Einwendungen ganz allgemein die Eventualmaxime gilt, also Einwendungen nicht ergänzt werden dürfen (EvBl. 1975/7; SZ 23/189; so auch Fasching aaO 611). Durch Paragraph 36, Ziffer 15, KSchG wurde Paragraph 557, Absatz eins, ZPO dahin geändert, daß das Wort "seine" aufgehoben wurde. Nach den Erläuterungen (744 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 55) sollte das Institut der Eventualmaxime im Wechselverfahren abgeschafft werden. Den Erläuterungen ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß darüber hinaus auch eine Änderung der Struktur des Wechselmandatsverfahrens und eine (weitere) Angleichung an das ordentliche Verfahren bezweckt war. Dem Beklagten steht es daher nunmehr zwar frei, seine Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen, es bleibt aber dabei, daß im Mandatsprozeß (wie auch im Bestandverfahren) der Prozeß über die erhobenen Einwendungen, durch die der Prozeßgegenstand umrissen wird, abzuführen ist. Der Beklagte hat daher auch nach der neuen Rechtslage, wenn auch ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung, im einzelnen auszuführen, welche Einwendungen er erhebt. Nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen. Da der Beklagte Einwendungen dahin, der Wechsel sei wegen der Divergenz zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung und dem der Fälligkeit unwirksam, nicht erhoben hat, war dieser Mangel vom Erstrichter von Amts wegen nicht mehr zu beachten. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die vom Beklagten aus dem der Wechselausstellung zugrunde liegenden Grundverhältnis erhobenen Einwendungen auf ihre Berechtigung zu prüfen sein.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte Einwendungen aus dem Wechsel im fortgesetzten Verfahren nicht mehr nachholen kann. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO tritt das Verfahren allerdings in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück; die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen (SZ 43/194; SZ 43/151 ua.). Es ist daher den Parteien auch nicht verwehrt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern; eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder neu aufgerollt werden (SZ 28/96; in diesem Sinne auch SZ 46/18). Die Frage, über welche Einwendungen aus dem Wechsel abzusprechen ist, ist bereits abschließend gelöst. Stunde der Beklagte nicht dem Kläger als dem Aussteller des Wechsels, sondern zufolge Wechselbegebung einer dritten Person gegenüber, wäre der Rechtsstreit bei gutgläubigem Wechselerwerb durch den Dritten auch bereits zu beenden. Daß der Beklagte nicht einem Dritten, sondern dem Aussteller des Wechsels gegenübersteht, kann nicht zur Folge haben, daß im fortgesetzten Verfahren nicht nur die noch unerledigten Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu prüfen wären, sondern der Beklagte auch noch die Möglichkeit hätte, Einwendungen aus dem Papier nachzutragen.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte Einwendungen aus dem Wechsel im fortgesetzten Verfahren nicht mehr nachholen kann. Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO tritt das Verfahren allerdings in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück; die Parteien haben daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen (SZ 43/194; SZ 43/151 ua.). Es ist daher den Parteien auch nicht verwehrt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern; eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder neu aufgerollt werden (SZ 28/96; in diesem Sinne auch SZ 46/18). Die Frage, über welche Einwendungen aus dem Wechsel abzusprechen ist, ist bereits abschließend gelöst. Stunde der Beklagte nicht dem Kläger als dem Aussteller des Wechsels, sondern zufolge Wechselbegebung einer dritten Person gegenüber, wäre der Rechtsstreit bei gutgläubigem Wechselerwerb durch den Dritten auch bereits zu beenden. Daß der Beklagte nicht einem Dritten, sondern dem Aussteller des Wechsels gegenübersteht, kann nicht zur Folge haben, daß im fortgesetzten Verfahren nicht nur die noch unerledigten Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu prüfen wären, sondern der Beklagte auch noch die Möglichkeit hätte, Einwendungen aus dem Papier nachzutragen.