Rechtssatz RS0044762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044762
Geschäftszahl
1Ob734/82; 1Ob766/83; 3Ob1517/87; 8Ob77/04p
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Rechtssatz
Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe darzulegen, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht rechtfertigen; diese, aber nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen.Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch Paragraph 36, Ziffer 15, KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. Der Beklagte hat nur ohne die früher durch die Eventualmaxime gegebene zeitliche Beschränkung die Möglichkeit, im einzelnen anzuführen, welche Einwendungen er erhebt, und die Gründe darzulegen, die die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht rechtfertigen; diese, aber nur diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 734/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 734/82
Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15
- 1 Ob 766/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 766/83
Beisatz: Nur das Vorbringen der beklagten Partei, nicht jenes des Klägers bestimmt den Umfang der Einwendungen und damit den Prozessgegenstand. (T1)
- 3 Ob 1517/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 1517/87
nur: Die Aufhebung der Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren durch § 36 Z 15 KSchG hat nichts daran geändert, dass im Wechselmandatsverfahren der Prozess über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist, durch die der Prozessgegenstand umrissen wird. (T2)
- 8 Ob 77/04p
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p
Auch; Beisatz: Dem Beklagten steht es nunmehr frei, seine Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044762
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00734_8200000_001