Rechtssatz RS0044793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044793
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage kann der Beklagte (anders als der Kläger) auch noch Einwendungen zum Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage machen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 678/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 678/86
Veröff: JBl 1987,55 = SZ 59/194 = RZ 1987/42 S 172
- 1 Ob 5/03x
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 5/03x
Beisatz: Einer beklagten Partei, der bestimmte Einwendungen begründende Tatsachen nicht bekannt sind, kann nach Bekanntwerden dieser Tatsachen nach Abschluss des Vorprozesses die Möglichkeit nicht verschlossen werden, sie mittels Wiederaufnahmsklage gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO geltend zu machen. (T1)
- 1 Ob 258/02a
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 258/02a
Beisatz: Einwendungen können aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen und der Wiederaufnahmswerberin nicht bekannt gewesen sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044793
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00678_8600000_001