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Rechtssatz RS0044793×

Rechtssatz RS0044793

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044793

Geschäftszahl

7Ob678/86; 1Ob5/03x; 1Ob258/02a

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Rechtssatz

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage kann der Beklagte (anders als der Kläger) auch noch Einwendungen zum Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 678/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 678/86
    Veröff: JBl 1987,55 = SZ 59/194 = RZ 1987/42 S 172
  • 1 Ob 5/03x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 5/03x
    Beisatz: Einer beklagten Partei, der bestimmte Einwendungen begründende Tatsachen nicht bekannt sind, kann nach Bekanntwerden dieser Tatsachen nach Abschluss des Vorprozesses die Möglichkeit nicht verschlossen werden, sie mittels Wiederaufnahmsklage gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO geltend zu machen. (T1)
  • 1 Ob 258/02a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 258/02a
    Beisatz: Einwendungen können aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen und der Wiederaufnahmswerberin nicht bekannt gewesen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044793

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00678_8600000_001